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   OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16   

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OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16 (https://dejure.org/2016,31204)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.09.2016 - 5 ME 104/16 (https://dejure.org/2016,31204)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. September 2016 - 5 ME 104/16 (https://dejure.org/2016,31204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 41 BeamtStG; § 71 DRiG; Art 12 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG; § 79 BG ND; § 2 RiG ND
    Anschein; Beeinträchtigung; Besorgnis; dienstliche Interessen; Erwerbstätigkeit; Integrität; Interessenabwägung; Loyalitätskonflikt; Rechtsanwalt; Richter; Ruhestand; Ruhestandsbeamter; Ruhestandsrichter; Untersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

    Der beschließende Senat ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) nicht dahin verstanden werden kann, vom Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63, mit dem der Beschluss des VG Münster vom 10.11.2015, a. a. O., auf den sich der Antragsteller beruft, geändert worden ist; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Dieser Aspekt betrifft nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung und nimmt zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter bzw. Richter in den Blick, auf die präventiv eingewirkt werden solle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.6.2014, a. a. O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 21, 25).

    Der Senat hält es wie das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht für einleuchtend, wenn man den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den Zweck entnehmen würde, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63).

    Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus (OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 80).

    Das kann die Verfügung nicht erreichen, wenn der Antragsteller seinen Inhalt erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 100).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (- BVerwG 2 C 23.13 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2015 (- 4 L 1081/15 -, juris), wonach die Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur dann wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden könnten, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf deren frühere Amtsführung zuließen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 25) allerdings zu § 41 Satz 2 BeamtStG festgestellt, dass Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur untersagt werden könnten, wenn dies notwendig sei, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten, und dies sei anzunehmen - so das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil weiter -, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse.

    Der beschließende Senat ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) nicht dahin verstanden werden kann, vom Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63, mit dem der Beschluss des VG Münster vom 10.11.2015, a. a. O., auf den sich der Antragsteller beruft, geändert worden ist; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht weicht den Grundsatz, "nur" der Gesichtspunkt, dass "die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten" zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne, in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht benennt in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 26) als nachwirkende Dienstpflicht nur beispielhaft die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

    Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) mit der besonderen Konstellation eines emeritierten Hochschullehrers und Ruhestandsbeamten befasst, der eine Tätigkeit fortgesetzt hat, die ihm während seiner aktiven Zeit als Nebentätigkeit genehmigt worden war.

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2010 - 5 ME 78/10

    Untersagung der Ausübung steuerberatender Tätigkeit eines in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    § 41 BeamtStG soll der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte dienen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010, a. a. O., Rn. 9).

    Soweit der Antragsteller vorträgt, er dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der einzige Richter im Oberlandesgerichtsbezirk D. sein, dem "dieses stigmatisierend wirkende Verbot" auferlegt worden sei, kann aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden, dass eine Verwaltungsbehörde einen möglicherweise in der Vergangenheit begangenen Fehler wiederholt ("keine Gleichheit im Unrecht"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010, a. a. O., Rn. 15; s. a. BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - 1 B 472/15

    Unzulässigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit eines Richters im Altersruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

    Der beschließende Senat ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) nicht dahin verstanden werden kann, vom Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63, mit dem der Beschluss des VG Münster vom 10.11.2015, a. a. O., auf den sich der Antragsteller beruft, geändert worden ist; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Dieser Aspekt betrifft nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung und nimmt zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter bzw. Richter in den Blick, auf die präventiv eingewirkt werden solle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.6.2014, a. a. O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 21, 25).

  • OVG Saarland, 13.03.2014 - 1 A 379/13

    Richter im Ruhestand - Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    Es ist nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn. 12).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

  • VGH Bayern, 20.08.2013 - 3 CS 13.1110

    Ehemaliger Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände der Anschein erweckt werden kann, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen zu Lasten dienstlicher Belange genutzt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O., Rn. 37).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

  • VGH Bayern, 05.09.2012 - 3 CS 12.1241

    Untersagung der Rechtsanwaltstätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    Zu den schützenswerten Belangen gehört es einerseits, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht einem Loyalitätskonflikt auszusetzen, und andererseits, das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit zu schützen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O., Rn. 20).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.1990 - 2 A 119/89

    Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Rechtsanwalt; Niederlassung als Anwalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    Aufgrund der Nachwirkungen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses kann der Dienstherr nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses eine Rücksichtnahme auf die Wahrung dienstlicher Belange erwarten (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95

    Recht der Soldaten - Untersagung der Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 (- BVerwG 2 C 37.95 -, juris Rn. 18) festgehalten und festgestellt, § 20 a SG diene der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner in den Urteilen vom 6. Dezember 1989 (a. a. O., Rn. 19) und vom 12. Dezember 1996 (a. a. O., Rn. 18) vertretenen Auffassung abweichen wollte, wonach sowohl die Integrität der früheren Tätigkeit desjenigen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch der Tätigkeit der gegenwärtig Aktiven geschützt werden und - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinaus - verhindert werden soll, dass das Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird.

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1989 (- BVerwG 6 C 52.87 -, juris Rn. 18) zur Parallelvorschrift des § 20 a SG ausgeführt, dass Schutzzweck des § 20 a SG primär ist, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner in den Urteilen vom 6. Dezember 1989 (a. a. O., Rn. 19) und vom 12. Dezember 1996 (a. a. O., Rn. 18) vertretenen Auffassung abweichen wollte, wonach sowohl die Integrität der früheren Tätigkeit desjenigen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch der Tätigkeit der gegenwärtig Aktiven geschützt werden und - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinaus - verhindert werden soll, dass das Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird.

  • VG Düsseldorf, 20.05.2016 - 13 L 1024/16

    Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit durch einen Ruhestandsbeamten im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2014 - 6 B 34/14

    Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des

  • VG München, 07.05.2014 - M 5 K 12.6498

    Untersagung; Anwaltliche Tätigkeit; Ruhestandsbeamter; Vorsitzender Richter am LG

  • VG Saarlouis, 16.07.2012 - 2 L 419/12

    Tätigkeitsverbot eines früheren Richters als Rechtsanwalt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 4 S 9.11

    Ruhestandsbeamter; Verbot einer Beschäftigung; Professor; Pathologie; Gründung

  • VG Münster, 10.11.2015 - 4 L 1081/15

    Ehemaliger Richter darf als Rechtsanwalt auftreten

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 45.16

    Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren

    Voraussetzung für eine entsprechende Annahme ist aber, dass die Tätigkeit des Ruhestandsrichters bei verständiger Würdigung den Anschein einer Ausnutzung seiner früheren Amtsstellung einschließlich persönlicher Kontakte zu den früheren Kollegen zulässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 ME 104/16 - DRiZ 2016, 424 Rn. 33; VGH München, Beschlüsse vom 20. August 2013 - 3 CS 13.1110 - juris Rn. 38 und vom 19. September 2016 - 3 ZB 14.1306 - juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2014 - 1 A 379/13 - NZA-RR 2014, 331 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2019 - 1 B 685/18

    Rechtmäßigkeit einer befristeten Untersagung zum rechtsanwaltlichen Auftreten am

    vgl. in diesem Zusammenhang ferner noch Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 ME 104/16 -, juris.
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