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   BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13 (EP)   

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BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13 (EP) (https://dejure.org/2015,28193)
BPatG, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 Ni 19/13 (EP) (https://dejure.org/2015,28193)
BPatG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 5 Ni 19/13 (EP) (https://dejure.org/2015,28193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 12/10, Mitt. 2012, 344 - Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen, Tz. 30; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem, Tz. 34; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt, Tz. 19 m. w. N.).
  • BGH, 25.11.2014 - X ZR 119/09

    Schleifprodukt - Patentnichtigkeitsverfahren: Patentbeschränkung durch Aufnahme

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 12/10, Mitt. 2012, 344 - Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen, Tz. 30; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem, Tz. 34; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt, Tz. 19 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 15 U 22/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein elektronisches Leitsystem für

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Ausgangspunkt für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die sich dabei auch auf die Auslegung des Streitpatents durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im parallelen Verletzungsstreit (Aktenzeichen I-15 U 22/14, Urteil vom 29. Januar 2015, eingereicht von der Klägerin als Anlage  NK 2 , Seite 26) stützt, ist die Annahme, dass das patentgemäße Verfahren fordere, dass es im Verfahrensablauf zwei verschiedene Zeitintervalle gäbe.
  • BGH, 30.08.2011 - X ZR 12/10

    Europäisches Patent: Teilnichtigkeit eines aus mehreren Patentansprüchen

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 12/10, Mitt. 2012, 344 - Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen, Tz. 30; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem, Tz. 34; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt, Tz. 19 m. w. N.).
  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    d) Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 10 verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsvermittlungsverfahren II; Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    d) Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 10 verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsvermittlungsverfahren II; Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    d) Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 10 verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsvermittlungsverfahren II; Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Anmelder während des Prüfungsverfahrens oder der Patentinhaber während des Einspruchsverfahrens sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt sind, zulässig beschränken, er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 12/10, Mitt. 2012, 344 - Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen, Tz. 30; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem, Tz. 34; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt, Tz. 19 m. w. N.).
  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus BPatG, 07.10.2015 - 5 Ni 19/13
    Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht gebunden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012, X ZR 111/09, GRUR 2012, 485, Rdnr. 23 - Rohrreinigungsdüse II).
  • BGH, 12.09.2016 - X ZR 14/15

    Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus

    Unterdessen hat das Patentgericht auf die während des landgerichtlichen Verfahrens erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten (5 Ni 19/13) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in die unabhängigen Patentansprüche 1 und 40 jeweils gegenüber der erteilten Fassung folgende beschränkende Merkmale aufgenommen wurden.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 15 U 22/14
    Die Beklagte hat keinerlei Unterlagen aus dem beim Bundespatentgericht unter dem Az. 5 Ni 19/13 (EP) laufenden Nichtigkeitsverfahren vorgelegt und lediglich - erstinstanzlich - pauschal Zweifel an der Erfindungshöhe geäußert, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass und warum die technische Lehre des Klagepatents durch die angeführten Entgegenhaltungen WO 99/59AAE (Anlage B 6) und WO 99/1AAF1 (Anlage B 7) nahegelegt sein soll.
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