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   LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 3/5 O 253/04, 3-05 O 253/04   

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LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 3/5 O 253/04, 3-05 O 253/04 (https://dejure.org/2004,9229)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2004 - 3/5 O 253/04, 3-05 O 253/04 (https://dejure.org/2004,9229)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 3/5 O 253/04, 3-05 O 253/04 (https://dejure.org/2004,9229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a; SpruchG § 1 § 3 Abs. 2, 3 § 4 Abs. 1
    Nachweis der Antragsbefugnis im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Abfindung nach einem Squeeze-out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 473
  • NJW-RR 2006, 935 (Ls.)
  • ZIP 2005, 215
  • NZG 2005, 190
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 14.06.2004 - 11 W 94/03

    Angemessene Barabfindung für im Zuge eines Squeeze-Outs verlorene Aktien;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04
    Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes muss der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist, vorliegend bis 05.11.2004, nachweisen dass er zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionär der Gesellschaft war, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen wurden, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SpruchG (vgl. Begründung RegE BT-Drucks. 15/371 S. 13; so auch OLG Hamburg AG 2004, 622; MünchKomm-Volhard AktG § 3 SpruchG Rz. 12; KölnerKomm-Koppensteiner AktG 3. Aufl. Anh § 327f Rz. 15; Klöcker/Frowein SpruchG § 3 Rz. 32, Hüffer, AktG 6. Aufl. Anhg § 305 § 3 SpruchG Rz, 7; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2025; Wasmann WM 2004, 819, 822).

    Aus diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, dass er am 23.7.2004 Aktionärin der .....AG gewesen sein will (vgl. OLG Hamburg AG 2004, 622).

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04
    Die entgegenstehende Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.09.2004 - 20 W 13/04 - ZIP 2004, 1907 ) überzeugt - jedenfalls für den Fall des Antrags auf ein Spruchverfahren über die Höhe der angemessenen Abfindung bei einem Squeeze-out Beschluss der Hauptversammlung - angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der gesetzgeberischen Motive nicht.
  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04
    Hier ist es dem Antragsteller ohne weiteres möglich bei der Einreichung seines Antrages eine Urkunde vorzulegen, die nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out Beschlusses in das Handelsregister Aktionär war, wobei Urkundenqualität ohnehin nur Originalen, ggf. beglaubigten Kopien und nicht einfachen Kopien oder Faxübermittlungen zukommt (vgl. BGH NJW 1992, 829, 830; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1995, 235).
  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2005 - 5 O 103/04
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04
    Ein erster (jedenfalls zunächst unzulässiger) Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens über die Angemessenheit der Abfindung ging am 21.06.2004 beim Landgericht Frankfurt am Main - Az.: 3/5 O 103/04 - ein.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04
    Nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes ist in allen Fällen ein Mindestgegenstandswert von Euro 200.000 anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart DB 2003, 2693 = NZG 2004, 97 ).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 93/09

    Haftung des Geschäftsführers der Eigenkapitalvermittlerin eines geschlossenen

    Insoweit verweist sie auf das in verschiedenen Unterlagen zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der Beklagten, etwa in dem Beratermerkblatt der B. bmH "Standardargumentation "Warum Investor- und Treuhand?" und in dem "Protokoll Führungskader-Besprechung in Düsseldorf 21.3.1999" (Anlagen K 78 und 79 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom16.05.2006 (Bd. V, Bl. 926 ff. der Stammakte 5 O 253/04) und die hierzu überreichten Anlagen K 378-380 (Bl. 984-991 der Stammakte 5 O 253/04) verwiesen.

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    (1) Die "Welse 1" schloss im Hinblick auf ihre Absicht, das erforderliche Kommanditkapital in Höhe von 27 Mio. DM durch Aufnahme von Kommanditisten aufzubringen, mit der XX Planungs-, Entwicklungs- und Management AG (im folgenden XX AG genannt) am 15.11.1996 einen "Vertriebsvertrag", in dem diese sich verpflichtete, bei der Beschaffung des Gesellschaftskapitals gegen Zahlung eines Entgelts von 15 % des gezeichneten vermittelten Kapitals sowie eines Betrages in Höhe des Agios mitzuwirken (Kopie des Vertriebsvertrages, Anlage K 319 zum Schriftsatz vom 28.09.2005, Bl.512 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Der Inhalt des Schreibens der XX Steuerberatungsgesellschaft an Herrn H. von der Beklagten zu 2) vom 28.12.1996 (Anlage K 83 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) spricht gleichfalls deutlich für die Annahme einer Sicherheitsabtretung und somit für die Richtigkeit des Beklagten-Vorbingens.

    und 11.9.1997(Anlage K 86 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) belegen die Behauptung der Klägerin nicht.

    Die Beklagte zu 2) hatte von der XX Planungs,- Entwicklungs- und Management AG (XX AG) eine weitere Vergütung von insgesamt 14 % des vermittelten Kapitals zu beanspruchen, sehr wahrscheinlich nach Maßgabe eines Vertrages mit dem aus der Anlage K 328 zum Schriftsatz vom 28.09.2005 (Bl. 512 ff. der Stammakte 5 O 253/04) ersichtlichen Inhalt.

    In dem Prospekt der "Welse 2" (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) heißt es unter "Eigenkapitalbeschaffung" in Teil B, auf S. 18 zur Höhe der Provisionen: "Für die Beschaffung des Gesellschaftskapitals von insgesamt DM 19, 2 Mio. erhält der Vermittlungsgesellschaft von der Beteiligungsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 6 % des vermittelten Kommanditkapitals sowie das eingezahlte Agio.

    Die Beklagte zu 2) hatte von der Bauträgerin, der XX Projekt,- Grundstücks- und Verwaltungs- GmbH (im Folgenden XX GmbH), eine weitere Vergütung von 12 % des vermittelten Kapitals zu beanspruchen nach Maßgabe eines Vertrages mit dem aus der Anlage K 335 zu dem Schriftsatz vom 28.09.2005 (Bl. 512 ff. der Stammakte 5 O 253/04) ersichtlichen Inhalt.

    In dem Prospekt der Rathenow KG (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) heißt es unter (6) Eigenkapitalbeschaffung in Teil B, auf S. 26-27 zur Höhe der Provisionen: "Für die Eigenkapitalvermittlung erhält der Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 8 % des vermittelten Kommanditkapitals.

    Sie hat unter Bezugnahme auf das vom Beirat der "Welse 2" eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen M. vom 05.01.2003 (Anlage K 74 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) vorgetragen, der Verkehrswert der Fonds-Immobilien habe am Bewertungsstichtag (15.02.1998) 7.130.000,- EUR betragen, was nur 43 % des im Prospekt genannten Betrages entspreche, die dort angegebenen Immobilienwerte seien mithin wucherisch überhöht.

    Die Festgelder standen nach dem vom Beklagten zu 1) in Bezug genommenen Zwischenbericht der T. vom 11.02.2000 (Bl. 445 ff. der Stammakte 5 O 253/04) aufgrund der vorgenommenen Einbehaltungen erst viel später, mutmaßlich frühestens 1999, als mögliche Sicherheit zur Verfügung.

    In der Klageschrift vom 01.06.2004 (Bl. 1 ff., 40-41 der Stammakte 5 O 253/04) wird lediglich pauschal behauptet, die zur Vermietung vorgesehene Fläche sei tatsächlich um 1.000 qm kleiner als im Prospekt angegeben.

    Die daraufhin veranlasste Neuberechnung habe zu Nachzahlungen der Kaufhalle in Höhe von 310.383,88 DM geführt, (Anlagen B 11 und B 12, Bl.458 ff., 471 der Stammakte 5 O 253/04).

    Die Beklagten haben dies genauso eingeschätzt und ergänzt, dass die Prospektangaben auf dem Vermietungstand beruhten, wie er sich aus der von der Dr. XX Treuhand GmbH auf Richtigkeit überprüften Mietaufstellung (Anlage B 8, Bl. 455 der Stammakte 5 O 253/04) ergeben habe.

    Gegen eine Prospektunrichtigkeit spricht auch der Inhalt des Zwischenberichts der T. GmbH vom 21.02.2000 (Anlage B 7, Bl. 452-454 der Stammakte 5 O 253/04), demnach der Vermietungsstand im Jahr 1999 bei "rund 82, 5 %" gelegen hat.

    Zwar wird in der Klageschrift vom 01.06.2004 (Bl. 1 ff., 41 der Stammakte 5 O 253/04) zunächst - allerdings bezogen auf die "Rathenow KG" - behauptet, dass die zur Vermietung vorgesehene Fläche erheblich unterschritten worden sei und zwar um ca. 1.000 qm und sodann vorgetragen, auch bei den beiden Welse-Fonds sei die tatsächlich vorhandene, vermietbare Fläche um jeweils 1.000 qm kleiner als prospektiert.

    Der in dem Schriftsatz vom 14.02.2011 in Bezug genommene Vortrag zum Vermietungsstand bezieht sich auf die "Welse 2" und die "Rathenow KG" (Bl. 37-40 der Stammakte 5 O 253/04).

    Die Beklagten haben dies genauso eingeschätzt und ergänzt, dass die Prospektangaben auf dem Vermietungstand beruhten, wie er sich aus den Mieterlisten (Anlagen B 5 und 6, Bl.450/451 der Stammakte 5 O 253/04) ergeben habe.

    Gegen eine Prospektunrichtigkeit spricht auch der Inhalt des Zwischenberichts der T. GmbH vom 11.02.2000 (Anlage B 3, Bl.445-447 der Stammakte 5 O 253/04), wonach der Vermietungsstand im Jahr 1999 bei "rund 94 %" bzw. "rund 90% gelegen hat.

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem

    Insoweit verweist er auf das in verschiedenen Unterlagen zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der Beklagten, etwa in dem Beratermerkblatt der C. "D." und in dem "E." (Anlagen K 78 und 79 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Ein weiteres sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) sei darin zu sehen, dass er die Bankbürgschaft in den von ihm persönlich verfassten Unterlagen (Anlagen K 57 und K 339) als zusätzliche Sicherheit genannt habe, obwohl ihm spätestens seit Zugang des Schreibens vom 14.04.1997 (Anlage K 341 zum Schriftsatz vom 28.09.2005, Bl.512 ff. der Stammakte 5 O 253/04) bekannt gewesen sei, dass diese gar nicht gestellt worden sei.

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    (1) Die "A." schloss im Hinblick auf ihre Absicht, das erforderliche Kommanditkapital in Höhe von 27 Mio. DM durch Aufnahme von Kommanditisten aufzubringen, mit der G. (im folgenden G. genannt) am 15.11.1996 einen "Vertriebsvertrag", in dem diese sich verpflichtete, bei der Beschaffung des Gesellschaftskapitals gegen Zahlung eines Entgelts von 15 % des gezeichneten vermittelten Kapitals sowie eines Betrages in Höhe des Agios mitzuwirken (Kopie des Vertriebsvertrages, Anlage K 319 zum Schriftsatz vom 28.09.2005, Bl.512 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    (2) Der Inhalt des Schreibens der M. an Herrn L. von der Beklagten zu 2) vom 28.12.1996 (Anlage K 83 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) spricht gleichfalls deutlich für die Annahme einer Sicherheitsabtretung und somit für die Richtigkeit des Beklagten-Vorbingens.

    und 11.9.1997(Anlage K 86 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) belegen die Behauptung des Klägers nicht.

    Hiergegen sprechen insbesondere nicht die Erklärungen des Beklagten zu 1) in den "Z." vom 04.04.1997 und vom 13.05.1997 (Anlagen K 45 und K 57 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Zwar wird in der Klageschrift vom 01.06.2004 (Bl. 1 ff., 41 der Stammakte 5 O 253/04) zunächst - allerdings bezogen auf die "H." - behauptet, dass die zur Vermietung vorgesehene Fläche erheblich unterschritten worden sei und zwar um ca. 1.000 qm und sodann vorgetragen, auch bei den beiden J.-Fonds sei die tatsächlich vorhandene, vermietbare Fläche um jeweils 1.000 qm kleiner als prospektiert.

    Der in dem Schriftsatz vom 14.02.2011 in Bezug genommene Vortrag zum Vermietungsstand bezieht sich auf die "F." und die "H." (Bl. 37-40 der Stammakte 5 O 253/04), gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen K 71 und K 72 über die mit Mietern getroffenen Kickback-Vereinbarungen.

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

    Ein fehlender oder mangelhafter Nachweis der Antragsberechtigung führt zur Unzulässigkeit des Antrags und nicht zur V (KG, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295; OLG T, Beschluss vom 13. September 2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = ZIP 2004, 1907 [1910]; LG G2/M., Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 3-5 O 253/04, ZIP 2005, 215 [216]; Klöcker/Frowein, 2004, § 3 SpruchG Rz. 2; Volhard in: MünchKomm/AktG, 2. Aufl. 2004, § 3 SpruchG Rz. 11).
  • KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06

    Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting;

    Bei § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 S. 3 SpruchG handelt es sich nach alledem nicht um eine reine Beweisregel, sondern um eine gesetzlich normierte Zulässigkeitsvoraussetzung (LG Frankfurt/M. ZIP 2005, 859; NZG 2005, 190, 191), die als solche nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 169/04
    Kommt er dem nicht nach, ist sein Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamburg NZG 2004, 622; LG Dortmund DB 2004, 2685 ; Kammerbeschlüsse vom 17.12.2004 - 3/5 O 253/04 - NZG 2005, 190 -, v. 28.01.2005 -3/5 O 103/04 -, v. 4.3.2005 - 3/5 O 73/04 -;, ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum: Bungert/Mennicke, aaO., 2025; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG., § 4 Rn. 16; Hüffer, AktG 6 Aufl., § 3 SpruchG Rn. 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 21; Koppensteiner, KölnKomm AktG 3. Aufl. Anh. § 327f Rn. 10; Krieger, in: Lutter, UmwG , 3. Aufl., Anhang I § 3 SpruchG Rn. 8; Volhard, in: MünchKomm.
  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 5 O 73/04

    Zulässigkeit einzelner Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab in einem

    Kommt er dem nicht nach, ist sein Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamburg NZG 2004, 622; LG Dortmund DB 2004, 2685 ; Kammerbeschluss 17.12.2004 - 3/5 O 253/04 - NZG 2005, 190 , ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum: ...../....., aaO., 2025; Fritzsche/Dreier/Verfürth, aaO., § 4 Rn. 16; Hüffer, AktG 6 Aufl., § 3 SpruchG Rn. 7; Klöcker/Frowein, aaO., § 4 Rn. 21; Koppensteiner, aaO. Anh. § 327f Rn. 10; Krieger, in: Lutter, UmwG , 3. Aufl., Anhang I § 3 SpruchG Rn. 8; Volhard, in: MünchKomm. AktG , § 3 SpruchG Rn. 12; Wasmann, WM 2004, 819, 822).
  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 158/04
    Kommt er dem nicht nach, ist sein Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamburg NZG 2004, 622; LG Dortmund DB 2004, 2685 ; Kammerbeschlüsse vom 17.12.2004 - 3/5 O 253/04 - NZG 2005, 190 -, v. 28.01.2005 -3/5 O 103/04 -, v. 4.3.2005 - 3/5 O 73/04 -;, ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum: Bungert/Mennicke, aaO., 2025; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG., § 4 Rn. 16; Hüffer, AktG 6 Aufl., § 3 SpruchG Rn. 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 21; Koppensteiner, KölnKomm AktG 3. Aufl. Anh. § 327f Rn. 10; Krieger, in: Lutter, UmwG , 3. Aufl., Anhang I § 3 SpruchG Rn. 8; Volhard, in: MünchKomm.
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