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   LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13   

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https://dejure.org/2013,37138
LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13 (https://dejure.org/2013,37138)
LG Kiel, Entscheidung vom 06.12.2013 - 5 O 372/13 (https://dejure.org/2013,37138)
LG Kiel, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - 5 O 372/13 (https://dejure.org/2013,37138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschungsanspruch der Notenbewertung der Praxis eines Frauenarztes i.R.d. Veröffentlichung auf einem Internetportal

  • rabüro.de

    Zum Löschungsanspruch negativer Bewertungen in einem Ärztebewertungsportal

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen in Ärztebewertungsportal

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Schulnotenbewertung eines Arztes in einem Internetportal ist durch die Meinungsfreiheit geschützt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benotungen eines Arztes

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benotung von Ärzten

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutz: Anonyme Bewertungen im Netz

  • heise.de (Pressebericht, 22.04.2014)

    Schlechte Notenbewertung im Internet muss nicht gelöscht werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Arzt muss Notenbewertung in einem Bewertungsportal im internet hinnehmen

  • auw.de (Kurzinformation)

    Sachlich begründete schlechte Arzt-Noten im Web legal

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen

  • socialmediarecht.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertung auf Ärzte-Bewertungsportal

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Negative Bewertung: Können Online-Händler sich wehren?

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Ärztebewertung im Internet ist zulässig

  • bista.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Löschung von schlechter Bewertung als Schulnote

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ärzte müssen Benotung auf Bewertungsportalen dulden

Besprechungen u.ä. (3)

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsäußerung oder üble Nachrede? - Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Löschung einer Notenbewertung auf der Ärzte-Bewertungsplattform Jameda.de

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch des Arztes auf Löschung einer Schulnotenbewertung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 16 U 125/11

    Zu einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Der Anwendungsbereich des § 29 BDSG ist vorliegend eröffnet, da die gespeicherten Daten ungeachtet weiterer verfolgter Zwecke der Beklagten jedenfalls auch der Übermittlung dienen, nämlich der Information der interessierten Nutzer bzw. der Allgemeinheit (vgl. hierzu den parallel gelagerten Fall des OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.).

    Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung der Einträge, auch wenn diese anonym erfolgen (OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.).

    Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012, 128 ff.).

    Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, muss ein Arzt es grundsätzlich hinnehmen, wenn die Möglichkeit besteht, ihn in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt wird (OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW 2009, 2888 ff.).

    So hat der Bundesgerichtshof (NJW 2009, 2888 ff.) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Notenbeurteilungen, durch die eine Lehrerin in den Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" benotet wurde, in den Bereich der Meinungsäußerungen fallen, auch wenn sie einen tatsächlichen Kern haben.

    Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012, 128 ff.).

    Eine reine Notenbewertung erfüllt den Charakter einer Schmähkritik jedoch nicht (BGH NJW 2009, 2888 ff.).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Von der Meinungsfreiheit geschützt sind auch Äußerungen, die zwar einen tatsächlichen Kern aufweisen, in denen sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH NJW 2009, 3580 ff.).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580 ff.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2012 - 11 O 2608/12

    Arzt-Bewertungsportal: Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Denn eine Störerhaftung der Beklagten als Host-Provider scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hier nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, die richtig oder falsch sein können (vgl. LG Nürnberg-Fürth CR 2012, 541 ff.).
  • OLG Hamm, 03.08.2011 - 3 U 196/10

    Recht auf anonymisierte Internetnutzung

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012, 128 ff.).
  • OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 51/11

    Hotelbewertung weiterhin erlaubt - Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Insoweit sind negative Meinungsäußerungen und Werturteile in Internet-Bewertungsportalen, soweit sie nicht in Schmähkritik bestehen oder in unwahren Tatsachenbehauptungen ihren Grund finden, nicht rechtswidrig (OLG Hamburg WRP 2012, 485 ff.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.01.2010 - 3 O 3692/09

    Zum Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Erfahrungsberichtes eines

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Das Interesse der Allgemeinheit an kritischen, unabhängigen Informationen, die über derartige Bewertungsportale im Internet erlangt werden können, ist als sehr hoch zu bewerten, weil solche Informationen für den Verbraucher unabdingbar sind, um gewerbliche Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und sich insoweit eine Meinung bilden zu können (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 13.01.2010 - 3 O 3692/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2005, 279 ff.; BVerfG NJW 2003, 1855 f.).
  • LG Köln, 18.07.2012 - 28 O 89/12

    Unterlassung von Behauptungen über einen Arzt nach einer Überdosierung mit

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Selbst wenn sich die Benotung in Form einer Negativempfehlung, also eines Abratens von einem Arzt, auswirken sollte, muss ein Arzt eine entsprechend geäußerte negative Meinung gegen sich gelten lassen (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.07.2012 - 28 O 89/12 -, juris sowie (zum Bewertungsportal der Beklagten) LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013 - 5 O 141/12 -, juris).
  • BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung zu Unterlassung und

    Auszug aus LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2005, 279 ff.; BVerfG NJW 2003, 1855 f.).
  • LG Düsseldorf, 09.04.2013 - 5 O 141/12

    Bewertung von Ärzten im Internet

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