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   LG Berlin, 02.10.2003 - 5 O 499/02   

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https://dejure.org/2003,20149
LG Berlin, 02.10.2003 - 5 O 499/02 (https://dejure.org/2003,20149)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2003 - 5 O 499/02 (https://dejure.org/2003,20149)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 5 O 499/02 (https://dejure.org/2003,20149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftragserteilung durch Durchführung einer Bauvoranfrage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung von Schriftsatznachlass auf einen Hinweis des Gerichts; Versagung von Schriftsatznachlass bei Nichterscheinen trotz persönlicher Ladung und Unterlassen der Sendung eines ausreichend informierten Vertreters; Folgen des Bestehens von Differenzen zwischen dem ...

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 781
  • BauR 2004, 1981
  • BauR 2004, 724 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 06.12.1991 - 26 U 58/91

    Planungsleistungen in der Aquisitionsphase: Honorar?

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2003 - 5 O 499/02
    Selbst die Durchführung einer Bauvoranfrage spricht nicht zwingend für die Erteilung eines Auftrages durch schlüssiges Verhalten (OLG Hamm NJW-RR 1992, 468, 469).
  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 266/86

    Beweis für Entgeltlichkeit von Architektenleistungen

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2003 - 5 O 499/02
    Die Grenze zum Abschluss eines bindenden Vertrages wird für jedermann erst erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht (BGH NJW 1987, 2742).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06

    Mischmietverhältnis: Sachmangel bei behördlicher Androhung einer Untersagung der

    Überdies ist Schriftsatznachlass auf einen Hinweis des Gerichts dann nicht zu gewähren, wenn die anwaltlich vertretene Partei - wie hier - persönlich geladen und zum Termin erschienen ist, gleichwohl aber eine dem Hinweis entsprechende Ergänzung des Tatsachenvortrags nicht sofort vornimmt, obwohl sie auf Grund eigener Wahrnehmung hierzu in der Lage ist (vgl. LG Berlin NJW 2004, 781, 782).
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