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   OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10   

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OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 (https://dejure.org/2013,46302)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 (https://dejure.org/2013,46302)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 (https://dejure.org/2013,46302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und Angaben zur Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei der Personalratswahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl der Stadtverwaltung; Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens

  • Justiz Thüringen

    Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und Angaben zur Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei der Personalratswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl der Stadtverwaltung; Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80

    Personalvertretung - Wahlvorstand - Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen -

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Diese Frist stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die der Wahlvorstand nicht abkürzen oder verlängern kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 18 und Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 18 f., m. w. N.).

    17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2, und Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 18).

    Eine Ermächtigung für die Abkürzung oder Verlängerung der Einreichungsfrist ist in der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz nicht enthalten; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 2 Nr. 9, 2. Halbsatz ThürPersVWO (zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 6 BPersVWO vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 13).

    Er hat nur die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist im Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit hinzuweisen, um damit wahlberechtigten Beschäftigten, die einen Wahlvorschlag einreichen wollen, das ihnen zur Last fallende Risiko, dass Wahlvorschläge nicht mehr in den Verfügungsbereich des Wahlvorstands gelangen können, zu verdeutlichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 08.10.1975 - 7 P 15.75

    Divergenzrechtsbeschwerde - Wahlergebnisse

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Ob eine in diesem Sinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses besteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 - BVerwGE 25, 120 [121] und Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420).

    Sie verkennt, "dass es nicht auf die konkrete Möglichkeit, sondern auf die theoretische Möglichkeit unter Beachtung des konkreten Sachverhalts ankommt" (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420).

    Es genügt vielmehr, dass nicht positiv festgestellt werden kann, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses sei unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise ausgeschlossen (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420).

  • BVerwG, 17.12.1957 - VII P 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Letzterer ist der Tag, an dem sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands das beschlossene Wahlausschreiben unterzeichnet haben, wie auch aus den Regelungen des § 6 Abs. 1 ThürPersVWO erhellt (a.A. Kleffner, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, K§ 6 Rn. 7 und Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, § 6 BPersVWO, Rn. 9, die unter Hinweis auf den - insoweit jedoch keine entsprechende Aussage beinhaltenden - Leitsatz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - die Auffassung vertreten, ein Wahlausschreiben sei erst dann erlassen, wenn es ausgehängt bzw. an der letzten der vorgesehenen Stellen ausgehängt worden sei).

    Erlasses und der der Bekanntgabe des Wahlausschreibens auseinander, ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (zu den inhaltlich entsprechenden früheren Bestimmungen des § 6 BPersVWO und des § 6 HessPersVWO vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2 - und HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201], jeweils m. w. N.).

    17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2, und Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 18).

  • VGH Hessen, 19.03.1980 - HPV TL 13/79
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Erlasses und der der Bekanntgabe des Wahlausschreibens auseinander, ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (zu den inhaltlich entsprechenden früheren Bestimmungen des § 6 BPersVWO und des § 6 HessPersVWO vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2 - und HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201], jeweils m. w. N.).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Beschäftigte einen Wahlvorschlag nur deshalb nicht mehr am 12. April 2010 abgaben oder bis dahin die dafür erforderlichen Unterschriften nicht mehr sammelten, weil sie davon ausgingen, der Wahlvorstand habe sich bei der Bestimmung des letzten Tages der Einreichungsfrist verrechnet und diese sei bereits früher, etwa schon am 6. April 2010 abgelaufen (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201 f.]; ferner BayVGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 17 P 89.01549 - BA S. 6).

  • BVerwG, 07.05.2003 - 6 P 17.02

    Ausschluss aus dem Personalrat; Personalratswahl; Rücktritt des Personalrats;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Dem stehen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 7. Mai 2003 - 6 P 17.02 - (vgl. insbesondere Juris, Rn. 11) nicht entgegen.
  • BVerwG, 28.05.2009 - 6 PB 11.09

    Anfechtung einer Personalratswahl; Reichweite der gerichtlichen Prüfung.

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich, insbesondere außerhalb der Antragsfrist vorgetragene sowie überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 PB 11.09 - Juris, Rn. 6 f., m. w. N.).
  • VGH Bayern, 06.09.1989 - 17 P 89.01549
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Beschäftigte einen Wahlvorschlag nur deshalb nicht mehr am 12. April 2010 abgaben oder bis dahin die dafür erforderlichen Unterschriften nicht mehr sammelten, weil sie davon ausgingen, der Wahlvorstand habe sich bei der Bestimmung des letzten Tages der Einreichungsfrist verrechnet und diese sei bereits früher, etwa schon am 6. April 2010 abgelaufen (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201 f.]; ferner BayVGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 17 P 89.01549 - BA S. 6).
  • BVerwG, 03.02.1969 - VII P 2.68

    Anfechtung einer Personalvertretungswahl - Verletzung von Vorschriften eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Gemäß § 48 Satz 1 ThürPersVWO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB endet die Einreichungsfrist mit Ablauf des letzten Tages der Frist, d.h. um 24:00 Uhr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1969 - VII P 2.68 - PersV 1970, 37).
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 14.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Ob eine in diesem Sinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses besteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 - BVerwGE 25, 120 [121] und Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420).
  • BVerwG, 18.04.1978 - 6 P 34.78

    Personalratswahl - Wahlvorstand - Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens -

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10
    Solche sind grundsätzlich alle die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffenden zwingenden Bestimmungen, d.h. "Muss-Vorschriften", die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen vom betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 - Juris, Rn. 18; Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 16 f., m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - PL 15 S 152/15

    Gültigkeit der Personalratswahl - Wahlberechtigung von erkrankten oder

    Dieses Regelungskonzept trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt des Erlasses an die für das Wahlverfahren bedeutsame 12-Arbeitstage-Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu laufen beginnt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO a.F. = § 11 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO n.F.) und für den Beginn eines Fristlaufs und die Berechnung eine Bekanntgabe erforderlich ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, PersV 2014, 306).

    Denn andernfalls ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zu inhaltlich insoweit entsprechenden Bestimmungen BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4.80 -, PersV 1981, 498; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.1992 - 1 VG FB 30/92 -, Juris; jeweils m.w.N.).

    Soll die Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach den maßgeblichen Wahlvorschriften an mehreren Stellen innerhalb der Dienststelle erfolgen, folgt daraus, dass der Zeitpunkt, in dem das Wahlausschreiben als erlassen gelten soll, so zu bestimmen ist, dass zum betreffenden Zeitpunkt auch seine Bekanntgabe an allen Stellen gewährleistet ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

    Solche sind grundsätzlich alle die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffenden zwingenden Bestimmungen, d. h. "Muss-Vorschriften", die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen von betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. zuletzt zur gleichlautenden Vorschrift des § 25 ThürPersVG: ThürOVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 - juris).

    Ob eine in diesem Sinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses besteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen (ThürOVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 - BVerwGE 25, 120 [121] und vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420).

  • LAG Köln, 26.01.2016 - 12 TaBV 60/15

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson der

    Der Wahlvorstand muss den Aushang und seinen Zustand daher ggf. regelmäßig kontrollieren (Fitting 27. Aufl. § 3 WO 2001 Rn. 29; vgl. Thüringer OVG 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 -) .

    b) Es handelt sich auch um eine wesentliche Wahlvorschrift (vgl. Fitting 27. Aufl. § 3 WO 2001 Rn. 29; vgl. zu Fehlern des Wahlausschreibens Thüringer OVG 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 -) , deren Missachtung grundsätzlich geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 20 A 2065/17

    Vorliegen eines Aushangs im Sinne des § 6 Abs. 3 WO - LPVG bei Aufhängen eines

    OVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 -, juris, Rn. 39 f.

    OVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 -, juris, Rn. 40, 43.

  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 5160/16
    OVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 - juris, Rn. 39 ff - Jedenfalls ist das Wahlausschreiben zur Überzeugung der Fachkammer nicht an allen Standorten bereits am 06. April 2016 und damit am letzten Tag, der die Frist des § 6 Abs. 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) noch hätte einhalten können, ausgehängt worden.

    OVG, Beschluss vom 18. September 2013, a.a.O. Rn. 42 ff.

  • VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22

    Thüringen; Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsverstöße

    Sie sollen gewährleisten, dass sich alle wahlberechtigten und wählbaren Bediensteten rechtzeitig durch das Wahlausschreiben über die Wahl und deren zeitlichen Ablauf, über ihre damit verbundenen Rechte sowie die diesbezüglich laufenden Fristen in der erforderlichen Klarheit umfassend informieren und die Korrektur gegebenenfalls erkannter Fehler durch Hinweise frühestmöglich herbeiführen können (zum wortgleichen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürPersVWO vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 - 5 PO 1430/10 -, juris Rdnr. 40).

    Des Weiteren kann sich die Diskrepanz zwischen angegebenem Erlassdatum (9. Februar 2022) und tatsächlicher Bekanntgabe (16. Februar 2022) des Wahlausschreibens erfahrungsgemäß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, weil es damit dem unvoreingenommenen Empfänger nicht möglich ist, das Ende der verschiedenen Fristen, die mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu laufen beginnen, zweifelsfrei zu bestimmen (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 - 5 PO 1430/10 -, juris Rdnrn. 40).

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