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   OLG Hamm, 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11   

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https://dejure.org/2011,27897
OLG Hamm, 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11 (https://dejure.org/2011,27897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11 (https://dejure.org/2011,27897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - III-5 RBs 185/11 (https://dejure.org/2011,27897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruhen eines Verwerfungsurteils auf einem Begründungsmangel bei offensichtlicher Ungeeignetheit der übergangenen Tatsachen für die Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Einspruchsverwerfung wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung; Begründung des Verwerfungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Ich habe einen Beurkundungstermin” - allein das rettet nicht vor einem Verwerfungsurteil

Verfahrensgang

  • AG Soest - 190 Js 2/11
  • AG Soest - 21 OWi 6/11
  • OLG Hamm, 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11
    Auf diesem Begründungsmangel kann das Urteil aber nicht beruhen, wenn die vom Amtsgericht übergangenen Tatsachen offensichtlich nicht geeignet waren, das Ausbleiben des Betroffenen genügend zu entschuldigen (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; BayObLG NStZ-RR 1999, 187; KG Berlin, Beschluss vom 07. Dezember 2001 - 2 Ss 272/01 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11
    Die von dem Betroffenen noch ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (vgl. hierzu auch OLG Köln NZV 1999, 264) würde aufgrund der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsvoraussetzungen bei Geldbußen von nicht mehr als 100,- EURO, wie sie § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG vorsieht, nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, wenn es geboten wäre, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
  • OLG Hamm, 03.02.1994 - 1 Ws 8/94
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11
    Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor (vgl. OLG Hamm VRS 87, 138; Senge in KK, OWiG 2. Aufl., § 74 Rdn. 32 m. w. N.).
  • KG, 07.12.2001 - 5 Ws (B) 758/01
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11
    Auf diesem Begründungsmangel kann das Urteil aber nicht beruhen, wenn die vom Amtsgericht übergangenen Tatsachen offensichtlich nicht geeignet waren, das Ausbleiben des Betroffenen genügend zu entschuldigen (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; BayObLG NStZ-RR 1999, 187; KG Berlin, Beschluss vom 07. Dezember 2001 - 2 Ss 272/01 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 04.11.2015 - 1 RBs 162/15

    Berufliche Gründe als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von einem

    Allerdings kann ein Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein, wenn das Gericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung in § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und daraufhin den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11- juris).

    Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11 juris m.w.N.; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672).

  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

    b) Für die Frage, ob eine berufliche Verhinderung einen Anspruch auf Terminsverlegung begründet bzw. als ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung anzusehen ist, gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht erscheinen zu müssen, zurückzutreten haben (vgl. nur BayObLG NStZ 2003, 93; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - 5 RBs 185/11 bei juris; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2015 - 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 29).
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