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   OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13   

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https://dejure.org/2013,81362
OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 (https://dejure.org/2013,81362)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 (https://dejure.org/2013,81362)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 (https://dejure.org/2013,81362)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.2011 - 1 StR 254/10

    Zuständigkeit für die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit während

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13
    Danach erachtet der Senat in Relation zur Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren anstelle der gesetzlichen Gebühren, wie sie sich jeweils aus der der Antragstellerin bekannten Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse vom 18. Februar 2013 (dort S. 8) ergeben, die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 EUR für die von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten im gesamten Verfahren, einschließlich der jeweiligen Verfahrensgebühren in den Revisionsverfahren nach Ziff. 4130 VV RVG (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3, 6; Burhoff, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 3. Aufl., § 51 RVG Rn. 51), als sachgerecht und angemessen.

    Denn insoweit ist nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig, sofern er einen Rechtsanwalt für die Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestellt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3 m.W.N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 02. Mai 2012, 1 StR 273/11 - veröffentlicht bei juris).

  • BGH, 02.05.2012 - 1 StR 273/11

    Zusätzliche Pauschgebühr (Revisionsverhandlung; Hinzurechnung der Umsatzsteuer)

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13
    Denn insoweit ist nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig, sofern er einen Rechtsanwalt für die Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestellt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3 m.W.N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 02. Mai 2012, 1 StR 273/11 - veröffentlicht bei juris).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00

    Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13
    Eine Pauschgebühr, die sich im Bereich der - nach Anrechnung zu berücksichtigenden - Wahlverteidigerhöchstgebühren bewegt oder diese sogar übersteigt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Verhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 2000, 555).
  • OLG Hamm, 28.12.2016 - 5 RVGs 79/16

    Gewährung einer Pauschgebühr erfordert Bewertung des Arbeitsaufwands für das

    Schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren (hier: 31.300,00 EUR) sind nur im Ausnahmefall zuzubilligen, sofern nämlich die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegenden Strafsache blockiert worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 - und vom 14. Mai 2013 - 5 RVGs 34/13 -).
  • OLG Hamm, 27.10.2020 - 5 RVGs 63/20

    Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln, Erörterung von Haftfragen

    Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer für eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden, ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 - Az. 5 RVGs 19/13 - und vom 14. Mai 2013 Az. 5 RVGs 34/13).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13
    Insoweit hat der Vertreter der Staatskasse in der Stellungnahme vom 15. April 2013 zu Recht auf die ständige Senatsrechtsprechung hingewiesen, dass schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlanwaltshöchstgebühren nur im Ausnahmefall zuzubilligen sind, sofern nämlich die Arbeitskraft des Beistands als Sonderopfer über eine längere Zeit nahezu ausschließlich durch die vorliegende Sache blockiert worden wäre (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 2000, 555; Senatsbeschluss vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 -).
  • OLG Hamm, 27.08.2020 - 5 RVGs 52/20

    Höhe der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Angemessene Pauschgebühr von

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist zudem eine Pauschgebühr bereits im Bereich der sich für das Verfahren ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zuzubilligen, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 = BeckRS 2013, 199820, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13 = BeckRS 2013, 199821, beck-online).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 5 RVGs 9/20

    Angemessenheit der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Unterschiedlicher

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist zudem eine Pauschgebühr bereits im Bereich der sich für das Verfahren ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zuzubilligen, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 = BeckRS 2013, 199820, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13 = BeckRS 2013, 199821, beck-online).
  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 5 RVGs 46/13
    Ferner hat er zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren nur im Ausnahmefall zuzubilligen sind, sofern nämlich die Arbeitskraft des Beistandes als Sonderopfer über eine längere Zeit nahezu ausschließlich durch die vorliegende Sache blockiert werden (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 2000, 555; Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 zu III-5 RVGs 19/13 und vom 14. Mai 2013 zu III-5 RVGs 34/13).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 5 RVGs 10/20

    Angemessene Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Unterschiedlicher Umfang bei

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist zudem eine Pauschgebühr bereits im Bereich der sich für das Verfahren ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zuzubilligen, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 = BeckRS 2013, 199820, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13 = BeckRS 2013, 199821, beck-online).
  • OLG Hamm, 26.06.2018 - 5 RVGs 53/18

    Pauschgebühr, Ausnahmecharkter

    Beträge in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren sind nur im Ausnahmefall zuzubilligen , sofern die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 - und vom 14. Mai 2013 - 5 RVGs 34/13 -).
  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 5 RVGs 13/16

    Voraussetzungen einer Pauschgebühr

    Schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren (hier: 15.562,50 EUR) sind nur im Ausnahmefall zuzubilligen, sofern die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegenden Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 - und vom 14. Mai 2013 - 5 RVGs 34/13).
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