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   LG Kleve, 17.02.2012 - 5 S 128/11   

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https://dejure.org/2012,31553
LG Kleve, 17.02.2012 - 5 S 128/11 (https://dejure.org/2012,31553)
LG Kleve, Entscheidung vom 17.02.2012 - 5 S 128/11 (https://dejure.org/2012,31553)
LG Kleve, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 5 S 128/11 (https://dejure.org/2012,31553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden bzgl. eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften am Unfallort

  • rabüro.de

    Bei einem Unfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 864/2007/EG Art. 4 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3
    Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden bzgl. eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften am Unfallort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall in den Niederlanden - Deutsches Recht anwendbar?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei einem Verkehrsunfall im Ausland richtet sich die Schuldfrage nach den dortigen Verkehrsvorschriften

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unfall im Ausland: Welches Recht gilt?

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unfall im Ausland Welches Recht gilt?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Auszug aus LG Kleve, 17.02.2012 - 5 S 128/11
    Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind vielmehr die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen im Übrigen nach deutschem Recht richten (BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: VI ZR 291/94; OLG N, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 10 U 3822/09; jew. zit. nach juris).

    Die Bestimmung der Haftungsanteile der Unfallbeteiligten richtet sich, da sie die Rechtsfolgen aus dem Verkehrsunfall betrifft, im Streitfall nach deutschem Recht, nämlich nach § 17 StVG (BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: VI ZR 291/94; zit. nach juris).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus LG Kleve, 17.02.2012 - 5 S 128/11
    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH NJW 2005, 1583 f.).
  • OLG München, 30.04.2010 - 10 U 3822/09

    Beurteilung der Schuldfrage eines Verkehrunfalls in Österreich nach dortigem

    Auszug aus LG Kleve, 17.02.2012 - 5 S 128/11
    Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind vielmehr die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen im Übrigen nach deutschem Recht richten (BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: VI ZR 291/94; OLG N, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 10 U 3822/09; jew. zit. nach juris).
  • LG Göttingen, 21.03.2014 - 4 O 172/11

    Schwertransport - Ladungsverlust - Haftung

    19 Auch für Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind vielmehr die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend (vgl. LG Kleve, U. v. 17.02.2012, Az. 5 S 128/11).
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