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   LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06   

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LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06 (https://dejure.org/2007,4854)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 S 159/06 (https://dejure.org/2007,4854)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 5 S 159/06 (https://dejure.org/2007,4854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unfallerstztarif, Schadenschätzung, pauschalierter Aufschlag, Zuschlag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 249, 254 BGB, 287 ZPO
    Unfallerstztarif, Schadenschätzung, pauschalierter Aufschlag, Zuschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Schadenersatzpflicht für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass eines Verkehrsunfalls; Verstoß der Anmietung eines Fahrzeugs zum Unfallersatztarif anstelle des günstigeren Nomraltarifs gegen die Schadensgeringhaltungspflicht; Voraussetzungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).

    Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

    Da es bei dem Grundsatz verbleiben muss, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen, reicht allein das Vorhandensein einer Kreditkarte - die Erweislichkeit dieses Umstandes einmal unterstellt - nicht aus, um den Geschädigten einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit anzulasten (BGH, NJW 2005, 1933).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).

    Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, NJW 2006, 2621).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

    Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum "Normaltarif" unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508-1509; BGH, NJW 2006, 2693-2694).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).

    Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).

  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Denn jedenfalls in Fällen, in denen die Kosten der Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs tatsächlich geringer sind als die Kosten der Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten handelt es sich bei der Anmietung einer klassenniedrigen Fahrzeugs um eine "überobligatorische Anstrengung", die dem Geschädigten und nicht dem Schädiger zugute kommt (ähnlich OLG Celle, Urteil vom 01.04.1993, 14 U 62/92, Juris).
  • LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05

    Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der

  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

  • AG Euskirchen, 23.08.2006 - 13 C 169/06
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    (c) Die Kammer hält weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ( z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 25% zu machen ist (Urteil vom 28.02.2007 - 5 S 159/06 -).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer zu dieser Frage (5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 - 5 S 159/06 -) werden bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie höher sind als diese.

  • LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05

    Unfallersatztarif , Aufklärungspflicht

    Diesen Aufschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 25% (vgl. etwa: LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, 5 S 159/06, veröffentlicht in Juris).

    Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 25% (z.B. 5 S 159/06).

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 714/03

    Ausgleich unfallbezogener Mehrleistungen aus Unfallersatztarif durch pauschalen

    Der Senat geht davon aus, dass die aufgezeigten "unfallbezogenen Mehrleistungen" einen pauschalen Aufschlag von 25 % gegenüber dem gewichteten mittleren Normaltarif rechtfertigen (ebenso: LG Bonn, Urteil vom 28.2.2007 - 5 S 159/06, Zit. nach juris; vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 7.3.2007 - 22 S 292/06 - Zit. nach juris: Aufschlag von 30 % ; nach Haertlein, JZ 2007, 68, 71 muss der zu schätzende Aufschlag "moderat" sein).
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