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   VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: keine Nichtigkeit wegen Zusatzes in der Bekanntmachung; Entbehrlichkeit einer neuen Auslegung bei nachträglichen Bebauungsplanänderungen; zur Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Beachtlichkeit von Bedenken eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds, Unschädlichkeit eines Zusatzes bei Bekanntmachung des Bebbaungsplans, Entbehrlichkeit der neuen Auslegung bei nachträglicher Bebauungsplanänderung, Beachtlichkeit von Bedenken der Planbetroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 289
  • NVwZ-RR 1997, 692
  • VBlBW 1997, 24
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Nichtigkeit wegen Zusatzes in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, daß "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw Gebäudes" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 S 2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -, ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491 = DVBl 1994, 1153).

    Hierin habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gesehen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - (ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491) eine mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unvereinbare Beschränkung der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in der Formulierung der Bekanntmachung über die Auslegung gesehen, wonach "schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen ... die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten" "sollten".

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung dieser Rechtsfrage an seinem im Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) vertretenen Standpunkt nicht fest.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, daß der Hinweis, die volle Anschrift des Verfassers der Anregungen und Bedenken anzugeben, ihre Rechtfertigung dadurch erhält, daß nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken mitzuteilen ist, was die Kenntnis eben der Anschrift ihres Verfassers voraussetzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 5 S 833/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Der die Ausweisung dieses Streifens als öffentliche Grünfläche rechtfertigende gewichtige öffentliche Belang (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 22.04.1996 - 5 S 833/95 -) wird von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Ziel angegeben, langfristig eine in öffentlicher Hand befindliche durchgehende Frischluftschneise entlang der A. in der für den "A.täler" maßgeblichen Windrichtung zu sichern.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Entspricht die Änderung eines Planentwurfs in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19/21; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 5 S 1140/95

    Teilweise Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nach Beanstandung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Denn die bloße Verkleinerung des Plangebiets ist von vornherein keine Planänderung i. S. des § 3 Abs. 3 BauGB, da der schließlich in Kraft getretene Bebauungsplan mit dem ausgelegten Planentwurf insoweit übereinstimmt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.04.1996 - 5 S 1140/95 -).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Entspricht die Änderung eines Planentwurfs in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19/21; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9).
  • BVerwG, 15.09.1972 - IV C 54.72

    Voraussetzungen für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen und im Interesse einer umfassenden gerechten Abwägung zur Planung beizutragen (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Die Antragstellerin erleidet durch den Bebauungsplan einen rechtserheblichen Nachteil i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn der Bebauungsplan bestimmt verbindlich Inhalt und Schranken der Nutzungsbefugnis ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58).
  • BVerwG, 11.04.1978 - 4 B 37.78

    UzulässigeZusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).

    Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 5 S 875/09

    Zur Berücksichtigung von Bestandsschutz für Einzelhandelsbetriebe bei der

    und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2008 - 3 S 358/08

    Verpflichtung zur erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, wenn

    Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1994, 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche

    Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23).

    Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 20.12.2005 - 6 K 1328/05

    Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

    Das folgte schon aus § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB (so auch VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 20.11.1990 - 11a NE 22/89 -, BRS 52 Nr. 28 = NWVBI 1991, 190; zitiert nach Juris).

    Dies wäre vielmehr eine reine Förmlichkeit (so auch VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 für den Fall geringfügiger und unbedeutender, z.T. von den Grundstückseigentümern selbst veranlasster Änderungen).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 5 S 382/03

    Hochregallager im Gewerbegebiet; Sonderinteresse eines Ratsmitglieds - Interessen

    Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: "Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes "zur Niederschrift").
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 3 S 2784/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Darlegung eines Verfahrensfehlers; Heilung

    Zu einer erneuten Bürgerbeteiligung besteht lediglich dann kein Anlaß, wenn die Änderungen entweder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen beinhalten oder aber auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruhen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; VGH Bad.-Württ., NK-Beschluß vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 -, VBlBW 1997, 137 und NK-Urteil vom 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2012 - 5 S 1749/10

    Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans - Verstoß gegen das

    Zwar wäre eine erneute Beteiligung auch dann entbehrlich, wenn die Änderung in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspräche (vgl. Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24; BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822).
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 KN 138/10

    Zulässigkeit der Orientierung des Bekanntmachungshinweises bei einem

    Es ist deswegen anerkannt, dass Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können (VGH Mannheim, Urt. v. 5.7.1996 - 5 S 1697/95 -, NVwZ-RR 1997, 692).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - 8 S 435/09

    Voraussetzungen der formellen Präklusion des § 47 Abs 2a VwGO

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2000 - 1 K 2491/98

    Bekanntmachung; Einzelhandelsgroßprojekt; Flächennutzungsplan; Genehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 8 S 2466/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bekanntmachung der Auslegung eines

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