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   VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 5 S 2021/89   

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VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 5 S 2021/89 (https://dejure.org/1990,6991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.07.1990 - 5 S 2021/89 (https://dejure.org/1990,6991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juli 1990 - 5 S 2021/89 (https://dejure.org/1990,6991)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 1990 - 5 S 2021/89 -.

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 133.90 - und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 1990 - 5 S 2021/89 - verletzen die Beschwerdführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (Senatsurteil vom 18.09.2001 - 10 S 259/01 - ZUR 2002, 227; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 2075/00 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - 10 S 177/97 -VBlBW 1998, 467; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.1990 -5 S 2021/89-; Kloepfer, NuR 1987, 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 10 S 259/01

    Altlastenverdacht: Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahme

    Fehlerhaftes (oder schuldhaftes) behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 10 S 2075/00 - Beschl. v. 17.03.1998, VBlBW 1998, 467; Urt. v. 19.07.1990 - 5 S 2021/89 - Kloepfer, NuR 1987, 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91

    Grundwasserverunreinigung - zum Auswahlermessen bei Inanspruchnahme des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. (vgl. Urt. v. 30.1.1990 -- 5 S 1806/89 -- und v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --) besteht zwischen dem Verursachungsstörer nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG kein Rangverhältnis in dem Sinne, daß die Polizeibehörde -- bzw. bei einer Gewässerverunreinigung die Wasserbehörde -- zunächst gegen den Verursachungsstörer vorgehen muß; die Behörde hat ihr Auswahlermessen vielmehr danach zu betätigen, auf welche Weise der rechtswidrige Zustand am schnellsten und effektivsten beseitigt werden kann.

    Die Vorschriften über die Kontrollüberwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --).

    Einem der Klägerin eventuell drohenden wirtschaftlichen Ruin infolge einer unbeschränkten Sanierungspflicht stünde ggf. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 10 S 2707/91

    Zur Haftung des Leiters eines stillgelegten Galvanik-Betriebes für Sonderabfälle

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besteht zwischen dem Handlungsstörer (Verhaltens- oder Verursachungsstörer) nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG kein Rangverhältnis in dem Sinne, daß die Polizeibehörde -- bzw. bei einer Gewässerverunreinigung die Wasserbehörde -- zunächst gegen den Verursachungsstörer vorgehen muß; die Behörde hat ihr Auswahlermessen vielmehr danach zu betätigen, auf welche Weise der rechtswidrige Zustand am schnellsten und effektivsten beseitigt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 30.1.1990 -- 5 S 1806/89 --; v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 -- und v. 8.5.1991 -- 8 S 210/91 --, BWGZ 1992, 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 10 S 771/94

    Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altreifen; zur

    Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.7.1990 (5 S 2021/89) beruft, geht dies fehl.
  • VG Freiburg, 11.12.1996 - 1 K 620/96

    Zustandshaftung für ein mit Altlasten kontaminierten Grundstück; Gefährdung des

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