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   VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93   

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VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93 (https://dejure.org/1994,1832)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 (https://dejure.org/1994,1832)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 (https://dejure.org/1994,1832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Nichtigkeit wegen Zusatzes in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs; Anschlußzwang und Benutzungszwang an die Erdgasversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Mängel in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs - Kommunalrecht: Anschluß- und Benutzungszwang für Erdgasversorgung

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Mängel in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs - Kommunalrecht: Anschluß- und Benutzungszwang für Erdgasversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 208
  • NVwZ-RR 1995, 564 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 491
  • DVBl 1994, 1153
  • ZfBR 1995, 59
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.04.1978 - 4 B 37.78

    UzulässigeZusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Planentwurfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S 2 BauGB liegt (bereits) vor, wenn ein Zusatz in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (hier: Angabe des betroffenen Grundstücks/Gebäudes) als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden kann (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 11.04.1978 - 4 B 37/78 -, BRS 32 Nr. 15).

    Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht, Anregungen und Bedenken vorzubringen, einzuschränken, die also als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung und damit zur Nichtigkeit des auf der (bekanntgemachten) Auslegung beruhenden Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl.v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 -, BRS 32 Nr. 15).

  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Daher kann offen bleiben, ob auch die materielle Unvereinbarkeit der beanstandeten Bebauungsvorschrift mit höherrangigem Recht diese Rechtsfolge hätte oder der Bebauungsplan insoweit nur teilweise für nichtig zu erklären wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt.v. 06.04.1993 -4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238); immerhin hat die Frage der Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und damit einhergehend der angeordnete Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Erdgasversorgung bei der Aufstellung des Bebauungsplans (Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets) eine zentrale Rolle gespielt.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88

    Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschl.v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 664).
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S. des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; durch die beanstandete Festsetzung in B II Nr. 4 der Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan werden Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 17.12.1992 - 4 N 2.92 - u. Beschl.v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen und im Interesse einer umfassenden gerechten Abwägung zur Planung beizutragen (vgl. BVerwGE 69, 344).
  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
    Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S. des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; durch die beanstandete Festsetzung in B II Nr. 4 der Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan werden Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 17.12.1992 - 4 N 2.92 - u. Beschl.v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95

    Bebauungsplan: Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, Befangenheit

    Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, daß "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw Gebäudes" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 S 2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -, ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491 = DVBl 1994, 1153).

    Hierin habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gesehen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - (ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491) eine mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unvereinbare Beschränkung der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in der Formulierung der Bekanntmachung über die Auslegung gesehen, wonach "schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen ... die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten" "sollten".

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung dieser Rechtsfrage an seinem im Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) vertretenen Standpunkt nicht fest.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, daß der Hinweis, die volle Anschrift des Verfassers der Anregungen und Bedenken anzugeben, ihre Rechtfertigung dadurch erhält, daß nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken mitzuteilen ist, was die Kenntnis eben der Anschrift ihres Verfassers voraussetzt.

  • BVerwG, 28.01.1997 - 4 NB 39.96

    Hinweise zur Form von Einwendungen bei Bebauungsplanentwurf

    Unerheblich ist, dass derselbe Senat des Normenkontrollgerichts in seinem Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - (VBlBW 1994, 491) eine andere Auffassung vertreten hat; auch in einer Korrektur der eigenen Rechtsprechung liegt keine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93

    Zuordnung von Lageplan zu Satzungsbeschluss bei Ausfertigung eines Bebauungsplans

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht - dies hätte allerdings einer Rüge der Antragsteller gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedurft, um beachtlich zu sein - liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB vor, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Gemeindeboten vom 19.03.1993 einen Zusatz enthält (hier: Angabe des betroffenen Grundstücks/Gebäudes), der als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden kann (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche

    OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012), und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat, vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff., scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04

    Fehlerhafte Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung

    Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 8 S 1477/97

    Verwendungsverbot für feste und flüssige Brennstoffe

    Eine besondere, über die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots hinausgehende Bedeutung kommt der Verwendung dieses Adjektivs nicht zu (im Ergebnis ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 134; anders die zu den vergleichbaren Vorschriften in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1972 bzw. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ergangenen Beschlüsse des 5. Senats vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491, 493 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10 und 30.5.1994 - 5 S 1190/93 - VBlBW 1994, 453 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 23) BauGB Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 8 S 2466/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bekanntmachung der Auslegung eines

    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Normenkontrollbeschluß des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs v. 25.2.1994 (5 S 317/93, VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1997 - 8 S 1401/97

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans - zum Inhalt des Hinweises nach BauGB § 3 Abs

    Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 -, BRS 33 Nr. 15 und Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 -, VBlBW 1994, 491; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 -, NJW 1983, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 S 1953/95

    Beschluss eines Bebauungsplans vor Ende der Auslegungsfrist

    Diese Sichtweise wurde bislang in der Rechtsprechung noch nie geteilt, im Gegenteil wurde stets gefordert, daß die gewählte Verfahrensweise nicht den Zweck der Bürgerbeteiligung beeinträchtigen darf, den Ortsgesetzgeber in die Lage zu versetzen, sämtliche Interessen unter der Gewähr größtmöglicher Vollständigkeit des Abwägungsmaterials sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. u.a.: VGH Bad-Württ., NK-Beschluß vom 25.2.1994, ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491 = DVBl. 1994, 1153; OVG Münster, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - 5 S 498/97

    Öffentliche Auslegung eines Satzungsentwurfs - Wiederholung nach unwesentlicher

  • VG Chemnitz, 24.05.1995 - 4 K 845/93
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