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   LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03   

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LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 (https://dejure.org/2003,4379)
LAG München, Entscheidung vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 (https://dejure.org/2003,4379)
LAG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 5 Sa 1077/03 (https://dejure.org/2003,4379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes der Entbindungsverfügung gem. § 102 Abs. 5 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Entbindungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers in derartigen Fällen; Wirtschaftliche Belastung des Arbeitsgebers durch die ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, 3
    Voraussetzungen der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hessen, 24.03.2004 - 8 Sa 509/03

    Erwerbsunfähigkeitsrente; ratierliche Berechnung und Verfallklausel

    Auszug aus LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03
    An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest (ebenso nun auch LAG München 05.08.2003 - 2 Sa 611/03; aA LAG München 20.08.2003 - 7 Sa 857/03; 17.09.2003 - 10 Sa 738/03; aA auch, aber ohne Begründung, etwa ErfK/Hanau/Kania 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 40; unentschieden LAG Hamburg 16.05.2001 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 24 = NZA-RR 2002, 25 ff., zu II 2 a der Gründe; LAG München 11.07.2003 - 8 Sa 509/03; 07.08.2003 - 4 Sa 723/03; 03.09.2003 - 9 Sa 853/03; 09.09.2003 - 6 Sa 609/03).

    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die auf die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers abstellt, und vor allem aus der Rechtsnatur des gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses als Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weil der Arbeitgeber als Vertragspartei Rechtsträger des ganzen Unternehmens ist und daher auch als Tatbestandsmerkmal des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG weder durch betriebsverfassungsrechtliche noch durch betriebswirtschaftliche Erwägungen auf einen Teil des Unternehmens oder Betriebes reduziert werden kann (so im Ergebnis übereinstimmend auch LAG München 11.07.2003 - 8 Sa 509/03; 05.08.2003 - 2 Sa 611/03; 07.08.2003 - 3 Sa 701/03; 07.08.2003 - 4 Sa 723/03; 03.09.2003 - 9 Sa 853/03; 09.09.2003 - 6 Sa 609/03; aM etwa Rieble BB 2003, 844, 846).

    Und eine Beeinträchtigung der Liquidität oder Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin durch die Weiterbeschäftigung, wie sie von der wohl überwiegenden Auffassung als Entbindungsgrund iSv. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG gefordert wird (vgl. LAG Hamburg 16.05.2001 aaO, zu II 2 b aa der Gründe), hat die Klägerin entsprechend der offenkundigen Prosperität ihres Unternehmens auch nicht vorgetragen (so auch LAG München 11.07.2003 - 8 Sa 509/03; 05.08.2003 - 2 Sa 611/03; 07.08.2003 - 3 Sa 701/03; 07.08.2003 - 4 Sa 723/03; 20.08.2003 - 7 Sa 857/03; 03.09.2003 - 9 Sa 853/03; 09.09.2003 - 6 Sa 609/03).

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03
    Allerdings muss nunmehr das allgemeine Leistungsstörungsrecht des § 275 BGB in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes berücksichtigt und außerdem - jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - zwischen dem Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als Synonym für das nach dieser Vorschrift weiterbestehende Arbeitsverhältnis und dem auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bestehenden Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung unterschieden werden (vgl. BAG 15.03.2001 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG n. F. § 4 Nr. 61, zu B V 2 und 4 der Gründe).
  • LAG Hamburg, 16.05.2001 - 4 Sa 33/01

    Entbindung einer Arbeitgeberin von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03
    An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest (ebenso nun auch LAG München 05.08.2003 - 2 Sa 611/03; aA LAG München 20.08.2003 - 7 Sa 857/03; 17.09.2003 - 10 Sa 738/03; aA auch, aber ohne Begründung, etwa ErfK/Hanau/Kania 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 40; unentschieden LAG Hamburg 16.05.2001 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 24 = NZA-RR 2002, 25 ff., zu II 2 a der Gründe; LAG München 11.07.2003 - 8 Sa 509/03; 07.08.2003 - 4 Sa 723/03; 03.09.2003 - 9 Sa 853/03; 09.09.2003 - 6 Sa 609/03).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 569/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers: Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des

    Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG setzen nach Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München nicht die vorherige Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG voraus (vgl. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4 Beschäftigungspflicht mit weiteren Nachweisen).

    Selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4), beträgt die Belastung der Arbeitgeberin für verbleibende neun Arbeitnehmer nach Schätzung der Kammer - ohne dass dies ausdrücklich vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde - lediglich ca. 4,5% der Gesamtlohnkosten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 492/06

    Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG setzen nach Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München nicht die vorherige Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG voraus (vgl. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4 Beschäftigungspflicht mit weiteren Nachweisen).

    Aber auch die von der Antragstellerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten monatlichen Lohnkosten in Höhe von 43.400,31 Euro, die für zehn die Weiterbeschäftigung verlangende Mitarbeiter aufzubringen wäre, führen - selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4) - nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 494/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG setzen nach Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München nicht die vorherige Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG voraus (vgl. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4 Beschäftigungspflicht mit weiteren Nachweisen).

    Selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4), beträgt die Belastung der Arbeitgeberin für verbleibende neun Arbeitnehmer nach Schätzung der Kammer - ohne dass dies ausdrücklich vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde - lediglich ca. 4,5% der Gesamtlohnkosten.

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG -

    Der Prüfungsmaßstab der "Offensichtlichkeit" ist strenger; es wäre mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten Eilbedürfnis für die Entbindung nicht vereinbar, müsste zunächst die häufig schwierigere Vorfrage der Ordnungsmäßigkeit des Widerspruches geprüft und bejaht werden, um dann über die Entbindung nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab befinden zu können (ähnlich LAG München vom 05.10.1994, 5 Sa 698/94, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG München vom 17.12.2003, 5 Sa 1077/03, LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 4; Danko in Feichtinger/Danko, Die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung, Rn. 374 f.; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 102 BetrVG Rn. 232; Fitting u.a., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 102 Rn. 121; Kittner/Bachner in Däubler u.a., BetrVG, § 102 Rn. 277; Thüsing in Richardi, BetrVG, 10. Aufl. 2006, § 102 Rn. 251; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 62 Rn. 88; für entsprechende Anwendung Braasch in Düwell, Handkommentar zum BetrVG, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 122).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10

    Kündigung, verhaltensbedingt, Diebstahl (Trick-), Betriebsrat, Widerspruch,

    Die Entbindungsverfügung nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn zuvor nicht festgestellt worden ist, dass eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG besteht (vgl. LAG München, 17.12.2003 ­ 5 Sa 1077/03 ­ LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4 Beschäftigungspflicht).
  • LAG Hessen, 05.03.2018 - 16 SaGa 127/18

    Eine Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

    Nach zutreffender Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 -5 Sa 1077/03- reiche aus, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar ist.
  • LAG München, 24.04.2007 - 6 Sa 115/07

    Entbindungsantrag

    Für eine solche Vermischung der Rechtsnormen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG und des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG gibt es mit Rücksicht auf die festgestellte Verschiedenartigkeit der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale und der systematischen Stellung dieser Merkmale keine überzeugende Begründung (so schon LAG München Urteil vom 05. Oktober 1994 aaO; vom 17. Dezember 2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 4).
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