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   LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08   

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https://dejure.org/2008,5084
LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08 (https://dejure.org/2008,5084)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 Sa 240/08 (https://dejure.org/2008,5084)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. August 2008 - 5 Sa 240/08 (https://dejure.org/2008,5084)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Maschinenarbeiters; Bedrohung eines Arbeitskollegen als Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Störung des Betriebsfriedens durch Bedrohung von ...

  • LAG Düsseldorf PDF
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlendem Beweis einer Bedrohung von Mitarbeitern; Anzeichen für unglaubhafte Zeugenaussagen und Unglaubwürdigkeit der Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Zeugen überzeugten nicht - Drohungen wurden nicht bestätigt

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Drohungen nicht bestätigt

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fristlose Kündigung wegen Drohungen oder doch erst Abmahnung?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Wuppertal, 13.12.2007 - 1 Ca 1469/07

    Fristlose Kündigung; Druckkündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 - 1 Ca 1469/07 v - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 13.12.2007 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal - 1 Ca 1469/07 v - dem Klagebegehren entsprochen.

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Die Bedrohung auch eines Arbeitskollegens ist, wenn sie nachhaltig und ernsthaft erfolgt, eine derart schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, dass sie regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen kann (LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03 - LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1).

    Kündigt also der Arbeitgeber, so ist er es, der alle Umstände, die den Vorwurf begründen, der Arbeitnehmer habe vertragswidrig und schuldhaft gehandelt, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss (LAG Düsseldorf, 16.07.2003, a. a. O.; vgl. auch: BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 - n. v.).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Es genügt insgesamt ein Vorfall, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06 - NZA 2008, 693).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Alsdann sind - in einer zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 - n. v.; BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - AP Nr. 115 zu § 626 BGB).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969; BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB; BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB; BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969; BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91

    Wichtiger Grund- Darlegungs- und Beweislast bei Rechtfertigungsgründen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Kündigt also der Arbeitgeber, so ist er es, der alle Umstände, die den Vorwurf begründen, der Arbeitnehmer habe vertragswidrig und schuldhaft gehandelt, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss (LAG Düsseldorf, 16.07.2003, a. a. O.; vgl. auch: BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 - n. v.).
  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08
    Alsdann sind - in einer zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 - n. v.; BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - AP Nr. 115 zu § 626 BGB).
  • ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15

    Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt

    (2)Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3.2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

  • ArbG Wuppertal, 17.05.2011 - 3 Ca 3284/10

    Fristlose Kündigung, Drohung gegen Kollegen, Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

    Nach übereinstimmender Meinung in der Rechtsprechung sind grobe Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1999 - 2 AZR 665/98, in NZA 1999, 863 ff; BAG, Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 188/93, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - 5 Sa 240/08, zitiert nach juris; Urteil vom 16.07.2003 - 12 Sa 690/03, in LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1).

    Die Bedrohung auch eines Arbeitskollegen ist, wenn sie nachhaltig und ernsthaft erfolgt, eine derart schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, dass sie regelmäßig ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen kann (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - 5 Sa 240/08, zitiert nach juris; Urteil vom 16.07.2003 - 12 Sa 690/03, in LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1).

    Kündigt also der Arbeitgeber, so ist er es, der alle Umstände, die den Vorwurf begründen, der Arbeitnehmer habe vertragswidrig und schuldhaft gehandelt, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss (BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - 5 Sa 240/08, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2003 - 12 Sa 690/03, in LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1).

  • LAG Hamm, 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09

    Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei massiver Bedrohung

    In dem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass massive Bedrohungen gegenüber Arbeitskollegen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können ( z.B. LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 3 Sa 224/09; LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08; LAG Hamm, 05.03.2008 - 10 TaBV 63/07; LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03 - LAGE BGB 2002 § 280 Nr. 1; Stahlhacke/Preis, 9. Aufl., Rn. 707).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 6 Sa 513/16

    Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen - Arbeitsverweigerung -

    Auch die Bedrohung eines Arbeitskollegen ist, wenn sie nachhaltig und ernsthaft erfolgt, eine derart schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen kann (vgl. LAG Düsseldorf 21. August 2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. Rn. 45, LAG Düsseldorf 16. Juli 2003 - 12 Sa 690/03 - Rn. 7, jeweils zitiert nach juris).
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