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   LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03   

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LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03 (https://dejure.org/2003,5902)
LAG München, Entscheidung vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03 (https://dejure.org/2003,5902)
LAG München, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 5 Sa 344/03 (https://dejure.org/2003,5902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Anspruch eines Arbeitnehmers nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BGB § 242; ; BGB § 275; ; BGB § 611; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Beschäftigungsanspruch bis Ablauf der Kündigungsfrist - Ausnahmetatbestand des besonderen arbeitsrechtlichen Freistellungsrechts - Verfügungsgrund für Befriedigungsverfügung und Beschäftigungsverfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02

    Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Versetzung von einer

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und daher auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsste (Bestätigung der Kammerurteile vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; 18.09.2002 LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269).

    Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss - mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast - der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (so schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 aaO und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 mwN; ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - ferner MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 95 Rn. 19; Küttner/Kania aaO Rn. 7; Erman/Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 355; HdBVR-Baur 3. Aufl. B Rn. 97).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu auch schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 NZA 1993, 1130 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; vgl. ferner LAG Thüringen 10.04.2001 NZA-RR 2001, 347 = LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu III 3 a und c der Gründe; Hilbrandt RdA 1998, 155 ff., insbes. 159 ff.).

    Ist der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Regel auch der für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; ferner LAG Chemnitz 08.03.1996 NZA-RR 1997, 4, zu II 3 der Gründe; LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - LAG Thüringen 10.04.2001 aaO, zu III 3 c der Gründe; Walker aaO Rn. 685 f.; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Anhang zu §§ 935, 940 - I Rn. 53).

    Ist der Beschäftigungsanspruch nicht zweifelsfrei gegeben, ist der erforderliche Verfügungsgrund mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes umso eher gegeben, je wahrscheinlicher die Anerkennung des Beschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren ist (so auch schon das Kammerurteil vom 18.09.2002 aaO; ebenso LAG München 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 - vgl. ferner Walker aaO Rn. 261).

    Im Übrigen kommt eine prozessrechtliche Interessenabwägung in Bezug auf den Verfügungsgrund nur in Betracht, soweit dafür nach der materiellrechtlichen Interessenabwägung in Bezug auf den Beschäftigungsanspruch noch Raum ist (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; vgl. ferner auch insoweit LAG München 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 -).

    Dass die Beklagte in einem Hauptsacheverfahren Tatsachen darlegen und beweisen könnte, die die streitige Freistellung des Klägers doch rechtfertigen, ist aber (anders als in dem von der Kammer durch das Urteil vom 18.09.2002 aaO entschiedenen Fall) aus den dargelegten Gründen so unwahrscheinlich, dass es als bloß theoretische Möglichkeit außer Betracht bleiben muss, zumal sonst das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes durch jeden auch noch so theoretischen Zweifel in Frage gestellt wäre.

  • LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92

    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und daher auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsste (Bestätigung der Kammerurteile vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; 18.09.2002 LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269).

    Der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (so ausdrücklich - gegen ein Missverständnis der älteren Rechtsprechung - schon BAG 19.08.1976 aaO; ebenso LAG Nürnberg 12.03.1982 AMBl. 1983 C 13; ferner das Urteil der Kammer vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; zustimmend ErfK/Preis 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 709; vgl. außerdem Küttner/Kania aaO Rn. 6; Schliemann aaO Rn. 866; Walker aaO Rn. 677; für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 -).

    Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss - mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast - der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (so schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 aaO und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 mwN; ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - ferner MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 95 Rn. 19; Küttner/Kania aaO Rn. 7; Erman/Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 355; HdBVR-Baur 3. Aufl. B Rn. 97).

    Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB und deswegen diese Beschäftigung nicht geschuldet ist, muss daher auch geprüft werden, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb auch nicht so organisieren kann, dass die vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich ist (idS. schon BAG 10.11.1955 aaO, zu II der Gründe; ebenso das Kammerurteil vom 19.08.1992 aaO; ebenso auch LAG München 11.09.1993 LAGE ZPO § 888 Nr. 34).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu auch schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 NZA 1993, 1130 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; vgl. ferner LAG Thüringen 10.04.2001 NZA-RR 2001, 347 = LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu III 3 a und c der Gründe; Hilbrandt RdA 1998, 155 ff., insbes. 159 ff.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Infolgedessen ist gemäß § 940 ZPO eine Befriedigungsverfügung - trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nötig und damit zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist (vgl. BVerfG 16.05.1995 BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477, zu C I 1 und 2 der Gründe, insbes. in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; vgl. ferner Walker aaO Rn. 57, 70 ff., 246 ff.; Dütz AuR 2003, 161 ff.).

    Eine Befriedigungsverfügung kann demnach insbesondere dann zulässig sein, wenn sie die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen bzw. den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen (vgl. BVerfG 16.05.1995 aaO, zu C I 1 der Gründe).

    - nach dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes iSd. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbes. BVerfG 16.5.1995 BVerfGE 93, 1, zu C. I. 1. der Gründe) - verfassungswidrige Rechtsschutzverweigerung wäre (vgl. allg. auch Dütz AuR 2003, 161, 163), zumal der Beschäftigungsanspruch nach seinem Zweck, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers gemäß Art. 1, 2 GG vor Diskriminierung durch Nichtbeschäftigung zu schützen, "immer auf sofortige Beschäftigung gerichtet ist" (so Walker aaO Rn. 686).

  • BVerfG, 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93

    Verletzung des grundrechtlich geschützten Justizgewährleistungsanspruch durch

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift muss auch der so genannte Justizgewährungsanspruch berücksichtigt werden, weil dieser Anspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip iSd. Art. 20 Abs. 3 GG auch im Zivilprozess als formelles Hauptgrundrecht gilt (vgl. BVerfG 31.10.1996 NJW 1997, 311, 312, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aaO Rn. 47).

    Auf Grund dieses rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs ist der Staat dem Bürger auch im Zivilprozess zu einem wirksamen und umfassenden (effektiven) Rechtsschutz verpflichtet (vgl. BVerfG 31.10.1996 aaO, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aaO Rn. 57; Hilbrandt RdA 1998, 155, 159).

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu auch schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 NZA 1993, 1130 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; vgl. ferner LAG Thüringen 10.04.2001 NZA-RR 2001, 347 = LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu III 3 a und c der Gründe; Hilbrandt RdA 1998, 155 ff., insbes. 159 ff.).

    Ist der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Regel auch der für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; ferner LAG Chemnitz 08.03.1996 NZA-RR 1997, 4, zu II 3 der Gründe; LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - LAG Thüringen 10.04.2001 aaO, zu III 3 c der Gründe; Walker aaO Rn. 685 f.; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Anhang zu §§ 935, 940 - I Rn. 53).

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    "Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes" und muss deshalb "nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen" (so BAG 19.08.1976 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 1, zu I 3 a der Gründe).

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine Ausnahme von dem Grundsatz des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (so schon Birk Anm. zu BAG 19.08.1976 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4; vgl. ferner Küttner/Kania Personalhandbuch 2003 Beschäftigungsanspruch Rn. 7; MünchKomm-Schwerdtner 3. Aufl. Vor § 620 Rn. 6 ff.; Schliemann in: ArbR BGB 2. Aufl. § 611 Rn. 865 f.; Stahlhacke/Preis Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 27; Walker Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rn. 677).

  • LAG Sachsen, 08.03.1996 - 3 Sa 77/96

    Weiterbeschäftigung als Leiterin einer Kindertagesstätte im Wege einer

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Ist der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Regel auch der für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; ferner LAG Chemnitz 08.03.1996 NZA-RR 1997, 4, zu II 3 der Gründe; LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - LAG Thüringen 10.04.2001 aaO, zu III 3 c der Gründe; Walker aaO Rn. 685 f.; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Anhang zu §§ 935, 940 - I Rn. 53).
  • BAG, 14.04.1999 - 4 AZR 189/98

    Bewährungsaufstieg nach BAT - Rückgriff auf Tätigkeiten zur Zeit der DDR

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich ohne weiteres die Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers iSv. § 275 Abs. 1 BGB angenommen, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers lediglich infolge einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers weggefallen war (vgl. BAG 18.03.1999 ZTR 1999, 516, zu I 3 der Gründe; 13.06.1990 aaO, zu I 1 und 2 der Gründe; 04.09.1985 - 5 AZR 90/94 - nv., zu I 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Das in einem Parallelrechtsstreit ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.04.2003 - 10 Sa 301/03 - berücksichtigt (ebenso wie das in diesem Urteil zitierte Urteil des LAG München vom 21.09.1998 - 3 Sa 933/98) vor allem nicht ausreichend das Gebot effektiven Rechtsschutzes eines zweifelsfrei bestehenden Anspruchs, soweit dieses Urteil den Erlass einer Beschäftigungsverfügung generell, also auch wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht, davon abhängig macht, "dass die sofortige Erfüllung des glaubhaft zu machenden Beschäftigungsanspruchs angesichts des im konkreten Fall besonders schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Beschäftigung zwingend geboten ist, weil er sonst einen ihm nicht zuzumutenden Rechtsverlust erleidet", einen solchen Rechtsverlust aber "in aller Regel nicht schon dann" anerkennt, "wenn ein Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt ist" (so allerdings auch etwa LAG Hamm 18.02.1998 NZA-RR 1998, 422).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
    Bei diesem Ausgleich ergibt sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aaO), dass der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers - trotz des Schutzes der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch Art. 12 Abs. 1 GG schon mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Art. 1, 2 GG - nur ausnahmsweise durch die Freistellung des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers geltend machen kann, ganz abgesehen davon, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers auch noch durch dessen Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt ist (vgl. BAG 27.02.2002 AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 23, zu B II 4 der Gründe).
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der

    Die Darlegung dieses Ausnahmetatbestands muss insbesondere mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Art. 1 und 2 GG hinreichend konkret sein (LAG München, Urteil vom 07. Mai 2003 - 5 Sa 344/03 -, Rn. 30, juris).
  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03

    Freistellungsklausel

    Die Klägerin hätte auf Grund ihres allgemeinen Beschäftigungsanspruchs an sich auch den geltend gemachten Verfügungsanspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung und es gäbe auch einen Verfügungsgrund für die beantragte Beschäftigungsverfügung, obwohl diese als so genannte Befriedigungsverfügung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnähme (vgl. insoweit das in einem Parallelrechtsstreit ergangene Kammerurteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03).

    Auch wenn in dieser Freistellungsklausel davon die Rede ist, dass es der Beklagten "frei" steht, "den Mitarbeiter freizustellen", muss die Beklagte dieses Freistellungsrecht allerdings gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen ausüben, weil der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers als Teil seines Persönlichkeitsrechts gemäß § 242 BGB durch die für die gesamte Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG geschützt ist (vgl. dazu BAG GS 27.02.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 2 der Gründe ; ferner das Kammerurteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03) und weil mit Rücksicht auf diesen Rechtsschutz ausreichende Anhaltspunkte für den Ausschluss der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB fehlen (vgl. BAG 27.02.2002 AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 23, zu B II 3 b dd der Gründe; vgl. auch ErfK/Preis 3. Aufl. BGB § 611 = Rn. 707).

  • ArbG München, 21.03.2013 - 23 Ga 23/13

    Beschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, keine

    Dies schließt den Schutz vor "Diskriminierung durch Nichtbeschäftigung" ein und führt dazu, dass der Anspruch auf Beschäftigung grundsätzlich nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (LAG München, Urteil v. 7. Mai 2003 - 5 Sa 344/03).

    Eine solche Beeinträchtigung erhöht die zumutbaren Anforderungen, die dem Arbeitgeber in einer solchen Situation gestellt werden können und müssen (so auch das LAG München in der Entscheidung v. 7. Mai 2003 - 5 Sa 344/03, in der bereits ein Freistellungszeitraum von 6 Vz Monaten zu der Argumentation des Gerichts geführt hat, dass dem Arbeitgeber in einem solchen Fall erhebliche Anstrengungen zugemutet werden können, die Beschäftigung während der Kündigungsfrist zu ermöglichen.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass auch einer Befriedigungsverfügung ergibt sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LAG München vom 7. Mai 2003 (5 Sa 344/03) im vorliegenden Fall bereits daraus, dass der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben ist und daher im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung in Betracht kommt.

  • LAG Hamburg, 16.09.2005 - 3 Sa 33/05

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei rechtswidriger Freistellung vor Abschluss des

    Dem gegenüber wird die Auffassung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht, sich der Verfügungsgrund in der Regel bereits daraus ergebe, dass anderenfalls für die Vergangenheit ein endgültiger Verlust des Verfügungsanspruchs eintreten würde (LAG München, Urteil vom 19. August 1992, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32, und Urteil vom 07. Mai 2003 - 5 Sa 344/03 - LAGE § 611 BGB 2002 Beschäftigungspflicht Nr. 1; Hessisches LAG, Urteil vom 10. Juli 2002 - 8 SaGa 781/02 - Juris; LAG Hamm, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311 ff.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, vor § 935 Rz. 55 ff; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtigen Verfahren, 1993, S. 446 ff.).

    Das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet es deshalb, die §§ 935, 940 ZPO dahin gehend auszulegen, dass bei einer solchen Sachlage ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung anzunehmen ist, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht (weiter gehend LAG München, Urteil vom 07. Mai 2003, a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 - 8 Sa 388/16

    Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis -

    Darlegungs- und beweispflichtig für die die sofortige Freistellung rechtfertigenden Gründe ist der Arbeitgeber (LAG München 07.05.2003 - 5 Sa 344/03, NZA 1993, 1130).
  • LAG Hessen, 08.10.2010 - 3 SaGa 496/10

    Einstweilige Verfügung - Rechtmäßigkeit einer Umsetzung

    Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er im Eilrechtsschutz seinen Beschäftigungsanspruch im nicht beendeten Arbeitsverhältnis durchsetzen möchte, so wird der hierzu erforderliche Eilrechtsgrund in aller Regel bejaht ( vgl. Hess. LAG 10.05.2010 - 16 SaGa 341/10 - Juris; München 07.05.2003 - 5 Sa 344/03 - LAGE Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht ).
  • ArbG Hamburg, 26.07.2022 - 24 Ga 3/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch - Sportdirektor -

    Mithin stellen Vertragsklauseln, die, wie im vorliegenden Fall, kein gewichtiges Arbeitgeberinteresse zur Rechtfertigung voraussetzen, einen für den Arbeitnehmer unangemessenen formularmäßigen Vorausverzicht dar, weshalb sie nach § 307 Abs. 1 S. 1 BG unwirksam sind (LAG München vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03; Preis, in ErfK, § 611a BGB, Rn. 568; Ohlendorf/Salamon, NZA 2008, S. 856 ff.; vgl. ausführlich hierzu: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, § 7 Rn. 150 ff.).
  • LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 SaGa 1508/17

    1. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers im nicht beendeten Arbeitsverhältnis wird

    Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er im Eilrechtsschutz seinen Beschäftigungsanspruch im nicht beendeten Arbeitsverhältnis durchsetzen möchte, so wird der hierzu erforderliche Eilrechtsgrund nach verbreiteter Auffassung, die insbesondere auch von dem Hess. LAG vertreten wird, bejaht (vgl. Hess. LAG 20. März 2013 - 18 SaGa 175/13 - Rn. 48 , Juris; Hess. LAG 8. Oktober 2010 - 3 SaGa 496/10 - Rn. 36 , Juris; Hess. LAG 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 - Juris; LAG München 7. Mai 2003 - 5 Sa 344/03 - LAGE Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 3. Aufl. S. 248; APS/Koch 5. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 234; ebenso zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch Hess. LAG 8. November 2017 - 13 SaGa 1272/17 - n.v.; a.A. LAG Baden-Württemberg 16. Februar 2017 - 21 SaGa 1/16 - BeckRS 105532; LAG Hamm 13. Februar 2015 - 18 SaGa 1/15 - Rn. 34, Juris; GMP/Schleusener 9. Aufl. § 62 Rn. 105; NK-GA/Kloppenburg § 62 ArbGG Rn. 85) .
  • LAG München, 24.02.2011 - 4 Sa 1056/10

    Vergütungsrückzahlungsanspruch

    Es ist nicht ausgeführt, ob der Arbeitsvertrag, den die Beklagte mit der abgebenden Betriebsinhaberin ursprünglich geschlossen hatte, eine - und, auch unter Berücksichtigung der AGB-Kontrolle, wirksame (vgl. ErfK-Preis, 11. Aufl. 2011, § 611 BGB, Rz. 568 f m. w. N.) - Freistellungsvereinbarung enthalten hatte; andernfalls hätte die einseitige Freistellung der Beklagten noch während der hier laufenden Kündigungsfrist zumindest das Vorliegen besonderer schutzwürdiger und deren Beschäftigungsinteresse überwiegender Gründe der Klägerin für ihre Nichtbeschäftigung vorausgesetzt (vgl. nur BAG-GS, B. v. 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, U. v. 15.03.2001, 2 AZR 141/00, AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969 - B. V. 4. d. Gr., m. w. N. - LAG München, U. v. 07.05.2003, 5 Sa 344/03, LAGE Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; s. a. Gaul/Bonanni/Niklas, ArbRB 2008, S. 149 f).
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 301/21

    Chefärztin wehrt sich erfolgreich gegen Freistellung

    In diesem Falle erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf einen entsprechenden Antrag hin ausnahmsweise ein Eingreifen der Gerichte, obwohl kein über den Rechtsverlust selbst hinausgehendesgesteigertes Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Befriedigungswirkung dargelegt worden ist (LAG München v. 07.05.2003, 5 Sa 344/03, zit. n. juris) aa.
  • ArbG Saarlouis, 03.06.2009 - 1 Ga 3/09
  • ArbG Cottbus, 06.01.2010 - 7 Ga 19/09

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung auf einem Ausbildungsplatz zur

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 302/21

    Beschäftigungsanspruch - einstweiliger Rechtschutz

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