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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17   

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LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17 (https://dejure.org/2017,38954)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.10.2017 - 5 Sa 462/17 (https://dejure.org/2017,38954)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 5 Sa 462/17 (https://dejure.org/2017,38954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 1 Abs. 15.2 KSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung wegen früherer Stasi-Tätigkeit bzw. deren Verschweigens; Rechtsfolgen der Falschbeantwortung von Fragen nach der Stasi-Vergangenheit bei Kenntnis des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs 2
    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit - Fragebogenlüge

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs 2
    Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung wegen früherer Stasi-Tätigkeit bzw. deren Verschweigens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Tätigkeit für Ministerium für Staatssicherheit unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung - wegen früherer Tätigkeit für die Stasi

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.10.2017)

    Arbeitsrecht: IM-Tätigkeit ist kein Grund, zu kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von ehemaligem Stasi-Mitarbeiter unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wegen Tätigkeit als inoffizieller Stasi-Mitarbeiter keine Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit unzulässig - Lange, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit im Landesdienst macht Weiterbeschäftigung trotz Leugnen der MfS-Tätigkeit für Land zumutbar

Besprechungen u.ä.

  • dgbrechtsschutz.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht zwingend eine Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Längere beanstandungsfreie Zeiträume können auf Bewährung, innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen und Taten hinweisen (BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 58 f).

    Neben dem Maß individueller Schuld des Arbeitnehmers sind vielmehr alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen die persönliche Eignung des Arbeitnehmers sprechen, in die Beurteilung einzubeziehen (BAG v. 26.08.1993 - 8 AZR 561/92, Rz. 28 ff. u. v. 14.12.1995 - 8 AZR 356/94, Rz. 46 f. zu Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages; BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 46 zu § 1 KSchG).

    Ob der beanstandungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund des festzustellenden Grades der Verstrickung des Klägers vollständig entwertet ist, hängt auch davon ab, ob der Betroffene die MfS-Tätigkeit nach der ursprünglichen Falschbeantwortung weiterhin aktiv verdeckt hat (BAG v. 20.08.1997 - 2 AZR 42/97, Rz. 34; v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 61).

    Je nach dem Grad der Verstrickung und dem daraus resultierenden Gewicht der pflichtwidrigen Falschbeantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit kann auch der längere beanstandungsfreie Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung teilweise oder völlig entwertet worden sein (BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 46).

    Auch Art und Intensität der Tätigkeit sind maßgeblich (BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 58).

    Die darin liegende Pflichtverletzung ist an sich geeignet, auch eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 61).

    Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar am 14.10.2016 die Frage nach einer MfS Tätigkeit und der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwar wieder unwahr bzw. bewusst unvollständig beantwortete, das beklagte Land aber kein berechtigtes Interesse zu der erneuten Fragestellung ohne Vorlage der Unterlagen des BStU hatte und sich der Kläger bereits vor und auch seit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Unterlagen des BStU wahrheitsgetreu verhalten hat (vgl. dazu BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 61).

  • ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16

    Arzt, der Stasi-Tätigkeit verschwieg, kann nicht gekündigt werden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - hinsichtlich seines Tenors zu 2. abgeändert und das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als Oberarzt in dem Brandenburgischen L. für R. in Potsdam in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - wird teilweise abgeändert, soweit es darauf erkannt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die mit Schreiben des beklagten Landes vom 16.12.2016 zum 30.06.2017 erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst wird.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017, zugestellt am 03.03.2017, Az. 3 Ca 2019/16, wird abgeändert, soweit die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Weiterbeschäftigungsantrag) abgewiesen wurde.

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 369/99

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Fragebogenlüge

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 369/99, Rz. 33).

    Soweit danach das Ausmaß der Verstrickung erheblich ist, kommt es auch nach diesen Grundsätzen auf eine einzelfallbezogene Würdigung der Umstände der MfS Tätigkeit an (BVerfG v. 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93, Rz. 34 f; BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 369/99, Rz. 33).

    Diese erstreckte sich auf einen Zeitraum vor Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und konnte Verpflichtungen aus demselben nicht verletzen (vgl. BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 369/99, Rz. 26).

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 42/97
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Diese Grundsätze verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, die dazu geführt haben, dass Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Fragen des Arbeitgebers nach einer MfS-Tätigkeit bereits nach der Wende vorbehaltlich besonders schwerer Verstrickung wahrheitswidrig verneinen durften, wenn sie vor dem Jahre 1970 abgeschlossen war (BAG v. 20.08.1997 - 2 AZR 42/97, Rz. 23), beanspruchen auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung, in dem die MfS-Tätigkeit zwar bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nur ein Jahr, im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung jedoch über 27 Jahre zurücklag.

    Ob der beanstandungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund des festzustellenden Grades der Verstrickung des Klägers vollständig entwertet ist, hängt auch davon ab, ob der Betroffene die MfS-Tätigkeit nach der ursprünglichen Falschbeantwortung weiterhin aktiv verdeckt hat (BAG v. 20.08.1997 - 2 AZR 42/97, Rz. 34; v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 61).

    Es ist zudem zulässig, mit dem Arbeitsgericht auch das weitere Verhalten des Klägers im Kündigungsschutzprozess in die vorliegend gebotene Interessenabwägung mit einzubeziehen (BAG v. 20.08.1997 - 2 AZR 42/97, Rz. 34).

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Die Bewährung in der Nach-Wende-Zeit ist auch bei der verhaltensbedingten Kündigung wegen einer Fragebogenlüge im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BAG v. 13.06.1996 - 2 AZR 483/95, Rz. 33).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 426/05

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Tätigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Es ist zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass während des Armeedienstes eine Verknüpfung von Dienstpflicht und MfS-Anwerbung leichter war als außerhalb der Armee (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 426/05, Rz. 38).
  • BAG, 14.12.1995 - 8 AZR 356/94

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS (Lehrerin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Neben dem Maß individueller Schuld des Arbeitnehmers sind vielmehr alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen die persönliche Eignung des Arbeitnehmers sprechen, in die Beurteilung einzubeziehen (BAG v. 26.08.1993 - 8 AZR 561/92, Rz. 28 ff. u. v. 14.12.1995 - 8 AZR 356/94, Rz. 46 f. zu Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages; BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 46 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Neben dem Maß individueller Schuld des Arbeitnehmers sind vielmehr alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen die persönliche Eignung des Arbeitnehmers sprechen, in die Beurteilung einzubeziehen (BAG v. 26.08.1993 - 8 AZR 561/92, Rz. 28 ff. u. v. 14.12.1995 - 8 AZR 356/94, Rz. 46 f. zu Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages; BAG v. 27.03.2003 - 2 AZR 699/01, Rz. 46 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Zur sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist neben der Feststellung einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung, der negativen Prognose und einer fehlenden zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BAG v. 24.06.2004 - 2 AZR 63/03, Rz. 28).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17
    Soweit danach das Ausmaß der Verstrickung erheblich ist, kommt es auch nach diesen Grundsätzen auf eine einzelfallbezogene Würdigung der Umstände der MfS Tätigkeit an (BVerfG v. 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93, Rz. 34 f; BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 369/99, Rz. 33).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 496/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Falschbeantwortung einer zulässigen

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

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