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   LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10   

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https://dejure.org/2011,1942
LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10 (https://dejure.org/2011,1942)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.06.2011 - 5 Sa 509/10 (https://dejure.org/2011,1942)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 5 Sa 509/10 (https://dejure.org/2011,1942)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, schwerwiegende, Beleidigung, Vorgesetzte, Störung des Betriebsfriedens, Verschulden

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit - Störung des Betriebsfriedens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei andauerndem betrieblichen Fehlverhalten ist eine außerordentliche fristlose Kündigung ausnahmsweise auch ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers möglich; Voraussetzungen für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei beharrlicher Beleidigung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (außerordentliche) - Beleidigung

  • Betriebs-Berater

    Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

  • rabüro.de

    Zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung wegen fortlaufendem Fehlverhalten

  • hensche.de

    Kündigung: Außerordentlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Beleidigung von Kolleginnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung ausnahmsweise auch ohne Verschulden möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitskündigung - Grobe Beleidigung gegenüber Frauen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung ohne Frist und Schuld möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung ohne Schuld des Arbeitnehmers?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verhaltensbedingte Kündigung auch bei psychischen Störungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Depressiver Arbeitnehmer beleidigt Kolleginnen - "Eventuelle" Schuldunfähigkeit bewahrt ihn nicht vor der Kündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch schuldunfähigen Arbeitnehmern kann fristlos verhaltensbedingt gekündigt werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verhaltensbedingte Kündigung auch wegen schuldlosen Verhaltens möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegen Depression beleidigend? Schuldunfähigkeit schützt nicht immer vor Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer kann auch ohne Verschulden fristlos gekündigt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schuldlose Kündigung rechtfertigt außerordentliche Kündigung im Zweifelsfalle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auch ohne Verschulden des Arbeitnehmers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung auch bei möglicher Schuldunfähigkeit wegen Depressionskrankheit zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 572
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10
    Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -, AP Nr. 226 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 -, AP Nr. 5 zu § 611 BGB "Beschäftigungspflicht").

    - 2 AZR 665/98 -, a. a. O., m. w. Rspr.-Nachw.).

    Deshalb entspricht es der Gesetzeslage, wenn die Rechtsprechung bei der Prüfung verhaltensbedingter Kündigungsgründe (Beleidigung etc.) ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht stets für erforderlich gehalten, sondern nur bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt hat (BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, a. a. O.).

    Gerade die Erkenntnis, dass auch der verhaltensbedingte Kündigungsgrund zukunftsgerichtet ist und deshalb die verhaltensbedingte Kündigung keinen Sanktionscharakter hat, legt es schließlich nahe, bei der Abgrenzung, ob zu erwartende Arbeitspflichtverletzungen des Arbeitnehmers seine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen, von dem eher systemfremden Erfordernis abzusehen, es müsse ohne jede Einschränkung stets ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen (BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, a. a. O.).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10
    Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -, AP Nr. 226 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 -, AP Nr. 5 zu § 611 BGB "Beschäftigungspflicht").
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10
    Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -, AP Nr. 226 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 -, AP Nr. 5 zu § 611 BGB "Beschäftigungspflicht").
  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    Da auch der verhaltensbedingte Kündigungsgrund zukunftsgerichtet ist und deshalb die verhaltensbedingte Kündigung keinen Sanktionscharakter hat, sind danach fortlaufende - sei es auch unverschuldete - Pflichtverstöße der Arbeitnehmerin zu verlangen, die für die Zukunft weitere derartige Pflichtverstöße in einem unzumutbaren Ausmaß erwarten lassen (BAG 21.01.1999 - 2 AZR 665/98, NZA 1999, 863, unter II. 4. der Gründe; siehe auch LAG Schleswig-Holstein 09.06.2011 - 5 Sa 509/10, NZA-RR 2011, 572; offenlassend BAG 03.11.2011 - 2 AZR 748/10, NZA 2012, 607, Rn. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2011 - L 3 AL 4999/10

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht - Beendigung des

    Stört ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung bzw. die im Betrieb einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften derart nachhaltig, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes nicht zumutbar ist, setzt die verhaltensbedingte Kündigung kein Verschulden voraus (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.06.2011 - 5 Sa 509/10 - in juris; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl., § 133 Rn. 6).
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