Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03 E |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten in einer Gemeinde
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2-5 BAT; § 5a NGO
Tarifgerechte Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten; Aufgabenstellung einer Frauenbeauftragten - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tarifgerechte Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten; Aufgabenstellung einer Frauenbeauftragten
- Judicialis
NGO § 5a; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung einer Frauenbeauftragten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- docplayer.org (Auszüge)
Eingruppierung einer Frauenbeauftragten
Verfahrensgang
- ArbG Lüneburg, 29.11.2002 - 1 Ca 290/02E
- LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03 E
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 413/94
Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten
Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT).Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG 20.09.1995 a. a. O. unter II. 4. c)aa) der Gründe).
Diese Umstände lassen eine beträchtliche Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens erkennen, wie dies vom BAG im Urteil vom 20.09.1995 (a. a. O.) für eine Beauftragte für Gleichstellungsfragen in einer Stadt mit 35.000 Einwohnern in Niedersachsen gleichfalls bejaht worden ist.
Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG 20.09.1995 a. a. O. unter II. 4. c bb) der Gründe).
- BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90
Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte
Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT). - BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01
Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten
Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT).
- BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09
Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher …
Es begegnet insofern keinen Bedenken, wenn die Beklagte aufgrund ihres hohen Anteils zugewanderter Frauen an der Bevölkerung einen Schwerpunkt in der Integrationsarbeit mit ausländischen Frauen setzt, denn diese betrifft Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. hierzu LAG Niedersachsen 3. November 2003 - 5 Sa 70/03 E - ZTR 2004, 308) und dient der Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft.