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   OVG Hamburg, 18.05.1998 - 5 So 25/98   

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https://dejure.org/1998,8897
OVG Hamburg, 18.05.1998 - 5 So 25/98 (https://dejure.org/1998,8897)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.1998 - 5 So 25/98 (https://dejure.org/1998,8897)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 (https://dejure.org/1998,8897)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Betreuer; Widerspruchseinlegung; Anwaltshonorar

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Vergütung des Betreuers für Einlegung eines Widerspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 518
  • ZMR 1999, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 6 M 19.18

    Kita-Berechtigungsschein; Betreuungsmehrbedarf; Notwendigkeit der Hinzuziehung

    Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).

    Eine Betreuerin, die - wie hier - zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 6 M 29.18

    Erstattung des Rechtsanwaltshonorars (nur) bei Notwendigkeit der Hinzuziehung

    Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).(Rn.2).

    Eine Betreuerin, die - wie hier - zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).

  • OLG Nürnberg, 27.03.2003 - 13 U 3290/02

    Schadensersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum

    Haben - wie hier - die Wohnungseigentümer die Verfolgung der Gewährleistungsansprüche zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht, so spricht nichts Grundsätzliches dagegen, daß sie auch wirksam beschließen können, über solche Ansprüche mit dem Bauträger einen Vergleich abzuschließen (BayObLG NJW-RR. 1999, 518; 2000, 379, 380).
  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 228/99

    Verjährungsfrist des Anspruchs des nicht berufsmäßigen Betreuers auf

    Der Anspruch ist nicht nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen, weil die Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB a.F. erst mit dem Ende des Amts des Betreuers zu laufen beginnt (BayObLG FamRZ 1997, 580 ; NJWE-FER 1999, 153 ).
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