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   OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98 - 39/98 I   

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https://dejure.org/1998,14046
OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98 - 39/98 I (https://dejure.org/1998,14046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.1998 - 5 Ss 202/98 - 39/98 I (https://dejure.org/1998,14046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - 5 Ss 202/98 - 39/98 I (https://dejure.org/1998,14046)
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  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98
    Eine Zueignung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Täter eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder wegwirft (vgl. Senatsbeschluß a.a.O., BGH NJW 1970, 1753, NJW 1977, 1460, BGH MDR/1977, 461; BGH GA 611 173), denn durch diese Handlungen gibt er nach außen zu erkennen, daß er auf die Sache keinen Wert legt, sie nicht für sich gebrauchen oder verwerten und sie damit nicht seinem Vermögen einverleiben will.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1983 - 5 Ss 437/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt nicht nur den Willen des Täters voraus, eine fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern er erfordert auch seinen Willen, die Sache der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen zuzuführen, sie zum eigenen Nutzen zu gebrauchen oder zu verwerten (vgl. Senatsbeschluß NJW 1987, 2526; BGH StV 1984, 288; Schönke/Schröder/Eser a.a.O.).
  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98
    Eine Zueignung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Täter eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder wegwirft (vgl. Senatsbeschluß a.a.O., BGH NJW 1970, 1753, NJW 1977, 1460, BGH MDR/1977, 461; BGH GA 611 173), denn durch diese Handlungen gibt er nach außen zu erkennen, daß er auf die Sache keinen Wert legt, sie nicht für sich gebrauchen oder verwerten und sie damit nicht seinem Vermögen einverleiben will.
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1987 - 5 Ss 414/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt nicht nur den Willen des Täters voraus, eine fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern er erfordert auch seinen Willen, die Sache der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen zuzuführen, sie zum eigenen Nutzen zu gebrauchen oder zu verwerten (vgl. Senatsbeschluß NJW 1987, 2526; BGH StV 1984, 288; Schönke/Schröder/Eser a.a.O.).
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