Rechtsprechung
OLG Hamm, 31.08.2000 - 5 Ss OWi 837/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Fahrverbot, Möglichkeit, vom Fahrverbot absehen zu können, bewusst sein, Anforderungen an Entscheidungsgründe
- IWW
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2000 - 5 Ss OWi 837/00
NZV 1992, 117; ständige Rechtsprechung des Senats). - BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2000 - 5 Ss OWi 837/00
Da die Geschwindigkeitsmessung in einem standardisierten, anerkannten Messverfahren erfolgte, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben waren, war das Amtsgericht nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Messung anzustellen; um dem Rechtsbeschwerdegericht auch insoweit eine hinreichende Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, reichte es vielmehr aus, in den Urteilsgründen das angewendete Messverfahren, den Messwert und den vorgenommenen Toleranzabzug mitzuteilen (vgl. BGHSt 39, 291;… Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 43 f).
- OLG Hamm, 16.03.2006 - 2 Ss OWi 96/06
Fahrverbot; Auswirkungen; Dritte; Begründung der Entscheidung
Es ist nämlich nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit die Großmutter des Betroffenen gerade auf die Fahr- und Versorgungsdienste des Betroffenen angewiesen ist (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Oktober 2004 in 4 Ss OWi 697/03; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Oktober 2004 in 5 Ss OWi 837/00, www.burhoff.de; vgl. aber auch AG Mannheim, ZfS 2004, 236). - OLG Hamm, 23.04.2009 - 2 Ss OWi 213/09
Fahrverbot; Absehen; Gründe; berufliche
Es ist nämlich nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit der Nachbar gerade auf die Fahr- und Versorgungsdienste des Betroffenen angewiesen ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 16. März 2006 in 2 Ss OWi 96/06 und auch den Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Oktober 2004 in 4 Ss OWi 697/03; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Oktober 2004 in 5 Ss OWi 837/00).