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   BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99   

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BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99 (https://dejure.org/1999,3970)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1999 - 5 StR 115/99 (https://dejure.org/1999,3970)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1999 - 5 StR 115/99 (https://dejure.org/1999,3970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 17
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 137/93

    Anforderungen an gerichtliche Feststellung des Schweregrads einer seelischen

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    So können die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen sie auch für sich gesehen nicht den in §§ 20, 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichen, in ihrem Zusammenwirken durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von Hilfs- und Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu einer aktuellen psychischen Situation geführt haben, die die Merkmale einer schweren seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. April 1993 - 5 StR 137/93 - = NStE Nr. 31 zu § 20 StGB).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 552/92

    Anforderungen an die Verneinung einer "schweren Abartigkeit" im Sinne des § 20

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Täter rationale Überlegungen anstellt, wie sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen sei, und bei Ausführung der Tat zielstrebig und planvoll vorgeht (BGHSt 34, 22, 26 m.w.N.; BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 25).
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 424/93

    Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Täter rationale Überlegungen anstellt, wie sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen sei, und bei Ausführung der Tat zielstrebig und planvoll vorgeht (BGHSt 34, 22, 26 m.w.N.; BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 25).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99
    Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
  • BGH, 02.06.2010 - 5 StR 171/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Schwachsinn); Steuerungsfähigkeit;

    Soweit das Landgericht darauf abhebt, "dass der Angeklagte (nicht) auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den Überblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt" habe, vielmehr "sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen" sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausführung einen zu hohen Beweiswert für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 4 StR 522/87 - und vom 21. April 1999 - 5 StR 115/99).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01

    Schwere andere seelische Abartigkeit (Verneinung einer Beeinträchtigung der

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).
  • LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03

    Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Eine Beiordnung hat nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung (vgl. nur Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447; StV 1997, 70; Landgericht Hamburg, StV 2000, 17) grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
  • LG Kassel, 21.12.2010 - 3 Qs 311/10

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers trotz beabsichtigter

    Liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor und ist der Antrag auf Beiordnung bereits gestellt, indessen aufgrund gerichtsinterner Vorgänge nicht beschieden worden, bevor eine Einstellung absehbar wurde, so ist ein Interesse anzunehmen, dem Verteidiger notfalls auch nachträglich einen Vergütungsanspruch zu sichern (vgl. LG Braunschweig, StV 2001, 447; LG Hamburg, StV 2000, 17 ).
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