Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.01.2011

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   BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10   

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BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10 (https://dejure.org/2010,4281)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 StR 143/10 (https://dejure.org/2010,4281)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10 (https://dejure.org/2010,4281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 StGB, § 212 StGB
    Sukzessive Mittäterschaft: Erforderlichkeit eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft durch das Verlassen eines tödlich Verletzten; Einbeziehung eines Urteils zur Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bei fehlender ausdrücklicher Begründung

  • rewis.io

    Sukzessive Mittäterschaft: Erforderlichkeit eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung

  • ra.de
  • rewis.io

    Sukzessive Mittäterschaft: Erforderlichkeit eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft durch das Verlassen eines tödlich Verletzten; Einbeziehung eines Urteils zur Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bei fehlender ausdrücklicher Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 494/06

    Raub mit Todesfolge (Leichtfertigkeit; Raubvorsatz); Beweiswürdigung und

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Das Landgericht ist von einer sukzessiven Mittäterschaft durch aktives Tun des Angeklagten ausgegangen, weil diesem der - nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8; BGH StV 2007, 284, 286; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 5) dem unbekannten T. zugeschriebene - verletzungsintensive Schlag mit der Flasche wegen anschließender gemeinsamer Tatvollendung durch Zurücklassen des Opfers zuzurechnen sei.

    Mangels eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung scheidet hier die Annahme sukzessiver aktiver Mittäterschaft aus (vgl. BGH NStZ 1984, 548, 549 m.w.N.; BGH StV 2007, 284, 285).

    Der Senat schließt im Blick auf die äußerst eingeschränkte Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen wird treffen können, die eine mittäterschaftliche Begehung des Freiheitsberaubungs- und Tötungsverbrechens oder - bei Annahme von Beihilfe - zusätzlich für einen Verdeckungsmord durch Unterlassen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 13 Rdn. 32) wird tragen können, und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Beihilfe durch (vgl. BGH StV 2007, 284, 286; 2009, 176, 177; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08 Tz. 9).

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das später unter Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeurteilte Tötungsverbrechen im Vergleich zu dem milde sanktionierten Diebstählen hier das Schwergewicht im Sinne das entsprechend anzuwendenden § 32 Satz 1 JGG bildet (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2) und es deshalb bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bleibt (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3 bis 5).

    Eine Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat und eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ist hierdurch ausgeschlossen (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    a) Zwar ist die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 48, 52, 56; BGH NJW 2010, 92, 97 m.w.N.).

    Es fehlt insoweit an der gebotenen umfassenden Würdigung des Beweisergebnisses (vgl. BGH NJW 2010, 92, 97 m.w.N.).

  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 219/08

    Mittäterschaft und Beihilfe bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Beleg der

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Das Landgericht hat die festgestellten Tatbeiträge des schweigenden Angeklagten weder dahingehend gewürdigt, ob sie in einem Unterordnungsverhältnis zu denen des unbekannt gebliebenen T. stehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08 Tz. 299), noch hat es Erwägungen zum Bestehen und des Umfangs eines Tatinteresses des Angeklagten angestellt (vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 6).

    Der Senat schließt im Blick auf die äußerst eingeschränkte Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen wird treffen können, die eine mittäterschaftliche Begehung des Freiheitsberaubungs- und Tötungsverbrechens oder - bei Annahme von Beihilfe - zusätzlich für einen Verdeckungsmord durch Unterlassen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 13 Rdn. 32) wird tragen können, und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Beihilfe durch (vgl. BGH StV 2007, 284, 286; 2009, 176, 177; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08 Tz. 9).

  • BGH, 13.12.2006 - 5 StR 459/06

    Beweiswürdigung (Zweifelsgrundsatz bzw. dubio pro reo: Ausschluss anderer

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Das Landgericht ist von einer sukzessiven Mittäterschaft durch aktives Tun des Angeklagten ausgegangen, weil diesem der - nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8; BGH StV 2007, 284, 286; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 5) dem unbekannten T. zugeschriebene - verletzungsintensive Schlag mit der Flasche wegen anschließender gemeinsamer Tatvollendung durch Zurücklassen des Opfers zuzurechnen sei.

    Das Landgericht hat die festgestellten Tatbeiträge des schweigenden Angeklagten weder dahingehend gewürdigt, ob sie in einem Unterordnungsverhältnis zu denen des unbekannt gebliebenen T. stehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08 Tz. 299), noch hat es Erwägungen zum Bestehen und des Umfangs eines Tatinteresses des Angeklagten angestellt (vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 6).

  • BGH, 04.02.1992 - 1 StR 787/91

    Beweiswürdigung - In dubio pro reo - Tatbeteiligung - Teilnahme - Täterschaft -

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Das Landgericht ist von einer sukzessiven Mittäterschaft durch aktives Tun des Angeklagten ausgegangen, weil diesem der - nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8; BGH StV 2007, 284, 286; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 5) dem unbekannten T. zugeschriebene - verletzungsintensive Schlag mit der Flasche wegen anschließender gemeinsamer Tatvollendung durch Zurücklassen des Opfers zuzurechnen sei.
  • BGH, 08.07.1998 - 2 StR 278/98

    Einheitliche Anwendung des Jugendstrafrechts für Festsetzung des Strafmaßes

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das später unter Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeurteilte Tötungsverbrechen im Vergleich zu dem milde sanktionierten Diebstählen hier das Schwergewicht im Sinne das entsprechend anzuwendenden § 32 Satz 1 JGG bildet (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2) und es deshalb bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bleibt (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3 bis 5).
  • BGH, 29.07.1992 - 2 StR 20/92

    Einheitliche Aburteilung mehrerer in verschiedenen Altersstufen begangener Taten

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das später unter Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeurteilte Tötungsverbrechen im Vergleich zu dem milde sanktionierten Diebstählen hier das Schwergewicht im Sinne das entsprechend anzuwendenden § 32 Satz 1 JGG bildet (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2) und es deshalb bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bleibt (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3 bis 5).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 55/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen zum Zeitpunkt des Urteils; Beweiswürdigung);

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    Bei dem zur Tatzeit nicht vorbestraften Angeklagten dürfte die zusätzliche Annahme schädlicher Neigungen aber ausgeschlossen sein (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09 Tz. 9 f.).
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10
    a) Zwar ist die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 48, 52, 56; BGH NJW 2010, 92, 97 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 578/08

    Beweiswürdigung (besondere Anforderungen; Aussage gegen Aussage;

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    Die Angabe, an welchem Maßstab die Strafkammer ihre Bewertung eines mittäterschaftlich begangenen versuchten Totschlags gemessen hat, war jedoch mit Blick auf die für eine Erfolgszurechnung im Wege sukzessiver Täterschaft erforderliche gemeinsame (versuchte) Tatvollendung unentbehrlich; danach muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296).
  • BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10

    Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; ausländische Vorverurteilungen;

    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 (5 StR 143/10, StraFo 2010, 296) den Schuldspruch auf Beihilfe umgestellt und den Strafausspruch hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe - unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufgehoben.

    Hätte es sich hierbei um die Verurteilung eines deutschen Gerichts gehandelt, wäre eine Einbeziehung des Urteils gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10 mwN).

  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16

    Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft bei der (gefährlichen)

    Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208).
  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 102/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher

    Erforderlich ist vielmehr die Erbringung eines die Tatbestandsverwirklichung fördernden objektiven Tatbeitrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; vom 29. April 1998 - 2 StR 664/97, StV 1998, 649; Urteile vom 7. September 1993 - 5 StR 394/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548; Fischer aaO, § 25 Rn. 39 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10, (alt: 5 StR 143/10)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10743
BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10, (alt: 5 StR 143/10) (https://dejure.org/2011,10743)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 StR 569/10, (alt: 5 StR 143/10) (https://dejure.org/2011,10743)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, (alt: 5 StR 143/10) (https://dejure.org/2011,10743)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Abs. 2 JGG; § 261 StPO; § 18 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; ausländische Vorverurteilungen; negative Berücksichtigung fehlender Straftataufarbeitung bei schweigendem Angeklagten; Berücksichtigung des Gesamtstrafübels im Jugendstrafrecht); Beweiswürdigung; Schuldgesichtspunkte

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 2 S 1 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung

  • Wolters Kluwer

    Annahme schädlicher Neigungen bei fehlender Besserung in der Zeit der Haft

  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung

  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2
    Annahme schädlicher Neigungen bei fehlender Besserung in der Zeit der Haft

  • rechtsportal.de

    Annahme schädlicher Neigungen bei fehlender Besserung in der Zeit der Haft

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 589
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe; Umfang der

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 (5 StR 143/10, StraFo 2010, 296) den Schuldspruch auf Beihilfe umgestellt und den Strafausspruch hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe - unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufgehoben.

    Hätte es sich hierbei um die Verurteilung eines deutschen Gerichts gehandelt, wäre eine Einbeziehung des Urteils gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10 mwN).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 (5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19) näher dargelegt, dass eine vollstreckte ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - 5 StR 569/10
    Indes enthält die Begründung des Landgerichts, warum schädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestanden haben und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 mwN), den Angeklagten belastende Wertungsfehler.
  • BGH, 24.06.2017 - 1 StR 670/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafübel bei ausländischer

    Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; krit. Esser, StV 2010, 266; van Gemmeren, JR 210, 130, 132), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 StR 651/16 und vom 27. Januar 2009 - 4 ARs 2/09, NStZ-RR 2009, 200).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 510/18

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen)

    Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da - soweit ersichtlich - kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16, zur Kritik vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1231 mwN), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vom 24. Juni 2017 - 1 StR 670/16, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 22 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, NStZ-RR 2018, 333; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).
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