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   BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55   

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BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55 (https://dejure.org/1955,2715)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1955 - 5 StR 143/55 (https://dejure.org/1955,2715)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 (https://dejure.org/1955,2715)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 16.04.1935 - 4 D 315/35

    1. Ist ein Zuwiderhandeln gegen § 330 a StGB. ein militärisches Vergehen, wenn

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Hat er im Rausch nur eine Handlung verübt, die mit Strafe bedroht ist, so mag es für den Schuldspruch ohne Bedeutung sein, wie sie rechtlich zu beurteilen ist, ob sie z.B. eine Verleumdung oder nur eine üble Nachrede ist, sofern nur feststeht, daß sie jedenfalls unter die eine oder die andere Strafvorschrift fällt (vgl RGSt 69, 189 [190]).

    Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er allerdings nicht mehr im strafrechtlichen Sinne "handeln" können (vgl RGSt 69, 189 [191]; BGH NJW 1952, 193 am Ende).

    Es kann daher unentschieden bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich der angeklagte infolge seines Rausches nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß T. sein Untergebener war, und wenn er daher auch nicht den Willen gehabt hätte, ihn gerade durch einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht zu bestimmen (vgl RGSt 69, 189 [191]; 70, 42 [44]; 70, 159 [160]; 73, 11 [14, 16, 17]; RG JW 1936, 514, 1911; RG HRR 1938, 190; BGH NJW 1953, 1442).

  • RG, 25.11.1938 - 1 D 765/38

    1. Der § 330 a StGB. ist auch dann anwendbar, wenn der Täter gegen den Genuß

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Trotzdem kommt nur ein Vergehen nach § 330 a StGB in Betracht, weil dessen Tatbestand in der schuldhaften Herbeiführung des Rausches liegt (RGSt 73, 11 [12]; RG HRR 1938, 190).

    Es kann daher unentschieden bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich der angeklagte infolge seines Rausches nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß T. sein Untergebener war, und wenn er daher auch nicht den Willen gehabt hätte, ihn gerade durch einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht zu bestimmen (vgl RGSt 69, 189 [191]; 70, 42 [44]; 70, 159 [160]; 73, 11 [14, 16, 17]; RG JW 1936, 514, 1911; RG HRR 1938, 190; BGH NJW 1953, 1442).

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er allerdings nicht mehr im strafrechtlichen Sinne "handeln" können (vgl RGSt 69, 189 [191]; BGH NJW 1952, 193 am Ende).
  • RG, 25.03.1936 - 6 D 72/36

    Gehört zur Strafbarkeit nach § 330 a StGB., daß sich der Täter, der im

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Es kann daher unentschieden bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich der angeklagte infolge seines Rausches nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß T. sein Untergebener war, und wenn er daher auch nicht den Willen gehabt hätte, ihn gerade durch einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht zu bestimmen (vgl RGSt 69, 189 [191]; 70, 42 [44]; 70, 159 [160]; 73, 11 [14, 16, 17]; RG JW 1936, 514, 1911; RG HRR 1938, 190; BGH NJW 1953, 1442).
  • RG, 11.01.1937 - 5 D 806/36

    Wann wird die Abhängigkeit, die durch ein Dienst-, Arbeits- oder

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Der Tatbestand des § 175 a Nr. 2 StGB erfordert, daß der Täter die Abhängigkeit des anderen, die durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründet ist, bewußt dazu benutzt, auf ihn einzuwirken (RGSt 71, 8; BGH DtschRspr III [323] Bl 1001 b).
  • RG, 21.12.1935 - 6 D 199/35

    1. Ist die Zuwiderhandlung gegen den § 330 a StGB. auch dann stets ein Vergehen,

    Auszug aus BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
    Es kann daher unentschieden bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich der angeklagte infolge seines Rausches nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß T. sein Untergebener war, und wenn er daher auch nicht den Willen gehabt hätte, ihn gerade durch einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht zu bestimmen (vgl RGSt 69, 189 [191]; 70, 42 [44]; 70, 159 [160]; 73, 11 [14, 16, 17]; RG JW 1936, 514, 1911; RG HRR 1938, 190; BGH NJW 1953, 1442).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Zutreffend hat der 5. Strafsenat schon in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 (5 StR 143/55) im Fall der Verurteilung wegen Vollrausches einen Hinweis nach § 265 StPO selbst dann gefordert, wenn die Rauschtat als ledigliche Bedingung der Strafbarkeit rechtlich anders beurteilt werden soll.
  • BGH, 03.02.1960 - 2 StR 640/59

    Wirkung einer voneinander abweichenden rechtlichen Beurteilung einer Rauschtat

    Dagegen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei gleicher Rechtslage in der Entscheidung 5 StR 143/55 vom 24. Mai 1955 das angefochtene Urteil im vollen Umfange (auch im Schuldspruch) aufgehoben, dabei aber auf den im Einzelfall bestehenden engen Zusammenhang zwischen Schuld- und Straffrage abgestellt und offen gelassen, ob es für den Schuldspruch nach § 330 a StGB grundsätzlich ohne Bedeutung sei, wie die Rauschtat als solche rechtlich beurteilt werde.
  • BGH, 03.09.1991 - 1 StR 541/91

    Beurteilung des Vorsatzes unter Heranziehung der actio libera in causa -

    Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht § 265 StPO dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (zur gerichtlichen Hinweispflicht in Fällen der vorliegenden Art vgl. BGH, Urt. vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 - bei Hürxthal in KK 2. Aufl. § 265 Rdn. 8; BayObLG NJW 1954, 1579; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 23): Es ist hier, wie auch der Generalbundesanwalt meint, ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Beurteilung seiner Tat anders als geschehen hätte verteidigen können.
  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66

    Vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches - Rüge einer Verletzung des

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 - ausgesprochen hat, ist ein Hinweis auf die verändert Rechtslage auch dann geboten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, die nach § 330 a Abs. 1 StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, rechtlich andere als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden soll.
  • BGH, 25.02.1964 - 5 StR 44/64

    Rechtsmittel

    Da auch bei der weiteren Nachprüfung die Beurteilung der beiden Fälle M. und I. durch die Jugendkammer keine rechtlichen Bedenken erkennen läßt, bedarf es jedoch nicht der Aufhebung des Schuldspruchs wie in den dem Urteil BGHSt 14, 114 [BGH 03.02.1960 - 2 StR 640/59] und dem (dort angeführten) Urteil 5 StR 143/55 vom 24. Mai 1955 zugrunde liegenden Fällen, in denen das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter nicht gebilligt hat.
  • BGH, 17.05.1977 - 5 StR 157/77

    Versuchter Mord aus niedrigen Beweggründen als Rauschtat - Wut über die

    Da der Senat das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufhebt (vgl. Senatsentscheidung vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55; BGHSt 14, 114; BGH MDR 1960, 517), wird der Tatrichter erneut Gelegenheit haben, die Frage des (natürlichen) Tötungsvorsatzes zu prüfen.
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