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   BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10   

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https://dejure.org/2010,8633
BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10 (https://dejure.org/2010,8633)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 StR 159/10 (https://dejure.org/2010,8633)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10 (https://dejure.org/2010,8633)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 GVG, § 338 Nr 1 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Änderung der reduzierten Strafkammerbesetzung im zeitlichen Zusammenhang mit der Terminierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 GVG, § 338 Nr 1 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Änderung der reduzierten Strafkammerbesetzung im zeitlichen Zusammenhang mit der Terminierung

  • Wolters Kluwer

    Besetzungsrüge trotz tatsächlich vorliegender Regelbesetzung als Revisionsgrund

  • rewis.io

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Änderung der reduzierten Strafkammerbesetzung im zeitlichen Zusammenhang mit der Terminierung

  • ra.de
  • rewis.io

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Änderung der reduzierten Strafkammerbesetzung im zeitlichen Zusammenhang mit der Terminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungsrüge trotz tatsächlich vorliegender Regelbesetzung als Revisionsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 54
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
    Ob die Rüge bereits - was der Senat entgegen BGHR GVG § 76 Abs. 2 Verfahren 2 schon im Blick auf den Charakter der einzig zum Zwecke der Schonung von Justizressourcen nach der Wiedervereinigung geschaffenen und wiederholt verlängerten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 GVG für naheliegend hält (vgl. BTDrucks 12/1217 S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHR GVG § 76 Abs. 2 bestimmt; sowie zur Gesetzgebungshistorie im einzelnen Rieß in Festschrift für Heinz Schöch 2010 S. 895, 897 ff.) - daran scheitern muss, dass die Verhandlung in der Regelbesetzung den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschweren kann (vgl. auch das unveränderte Schutzquorum des § 263 Abs. 1 StPO), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Die Annahme "objektiver Willkür" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war angesichts des Umfangs der Anklage mit 48 fast durchweg nicht alltäglichen Anklagevorwürfen, mit 44 benannten Zeugen, vier Sachverständigen und einer Vielzahl sachlicher Beweismittel, der die Anberaumung von zunächst zehn Hauptverhandlungstagen veranlasste (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Tz. 19), mindestens vertretbar, damit ihrerseits willkürfrei und folglich als Grundlage für die abändernde Besetzungsentscheidung im Rahmen von §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO verbindlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 76 GVG Rdn. 8).

  • BGH, 11.01.2005 - 3 StR 488/04

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Zweierbesetzung; Dreierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
    Ob die Rüge bereits - was der Senat entgegen BGHR GVG § 76 Abs. 2 Verfahren 2 schon im Blick auf den Charakter der einzig zum Zwecke der Schonung von Justizressourcen nach der Wiedervereinigung geschaffenen und wiederholt verlängerten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 GVG für naheliegend hält (vgl. BTDrucks 12/1217 S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHR GVG § 76 Abs. 2 bestimmt; sowie zur Gesetzgebungshistorie im einzelnen Rieß in Festschrift für Heinz Schöch 2010 S. 895, 897 ff.) - daran scheitern muss, dass die Verhandlung in der Regelbesetzung den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschweren kann (vgl. auch das unveränderte Schutzquorum des § 263 Abs. 1 StPO), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03

    Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
    Nicht anders als auf einen entsprechend begründeten Besetzungseinwand (vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 2) durfte die Strafkammer die Verbindlichkeit der Besetzungsentscheidung auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung überprüfen.
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 404/08

    Unstatthafte Verfahrensrügen gemäß § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
    Ebenso kann dahinstehen, ob die Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Angeklagte vor der Strafkammer verständigt und damit seinen Besetzungseinwand schlüssig zurückgenommen oder verwirkt hat (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH StV 2010, 470; vgl. bereits BGHR StPO § 338 Revisibilität 1).
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08

    Besetzungsreduktion (Grundsatz der Unabänderlichkeit; Ausnahme bei

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
    Denn die Besetzungsentscheidung durfte jedenfalls darauf überprüft werden, ob sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar, damit objektiv willkürlich erfolgt und daher abzuändern war (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 6, 10; Haller/Janßen NStZ 2004, 469, 471; wohl noch weitergehend Rissing-van Saan in Festschrift für Volker Krey 2010 S. 431, 439; vgl. zu den Grenzen der Unabänderlichkeit der Besetzungsreduktion auch BGHSt 53, 169).
  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Die Besetzungsentscheidung kann schließlich vom Gericht - vor Eintritt in die Hauptverhandlung - korrigiert werden, wenn sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar und damit objektiv willkürlich getroffen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 8).

    Zu prüfen bleibt, ob für das Landgericht etwa ein zwingender Anlass für eine Verfahrensaussetzung in mindestens entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4 StPO bestanden hätte - was anschließend einen Neubeginn der Hauptverhandlung nach Änderung der Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG nahegelegt hätte (nach den Grundsätzen von BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 8; vgl. ferner § 76 Abs. 5 Alternative 2 GVG-E in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung vom 5. September 2011, BT-Drucks. 17/6905).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 419/16

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer;

    Die Rüge nach § 338 Nr. 1 Buchstabe b StPO, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Fall notwendig erscheinender Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG nicht vorgelegen habe, dürfte jedenfalls dann, wenn sich die Besetzungsentscheidung als objektiv willkürlich erweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 285/02, StraFo 2003, 134; vom 11. Januar 2005 - 3 StR 488/04, NStZ 2005, 465; siehe auch Rieß, NStZ 1999, 369, 370; aA offenbar indes - nicht tragend - BGH, Urteil vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10, NStZ 2011, 54 f.).
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