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   BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79   

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BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79 (https://dejure.org/1979,208)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1979 - 5 StR 166/79 (https://dejure.org/1979,208)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79 (https://dejure.org/1979,208)
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Verteilerkasten

§ 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Sachbeschädigung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sachbeschädigung durch Aufkleben eines Plakats auf einen Verteilerkasten - Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit eines Verteilerkastens - Gleichsetzung einer Funktionsstörung mit einer Substanzverletzung - Schutzzweck des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 303

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachbeschädigung durch Plakatieren

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 129
  • NJW 1980, 350
  • MDR 1980, 157
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Karlsruhe, 28.04.1977 - 3 Ss 64/77

    Keine Sachbeschädigung durch unbefugtes Plakatieren

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 3. Strafsenat - vom 28. April 1977 (JZ 1978, 72 = Die Justiz 1977, 432 = MDR 1977, 1037) gehindert, das bei gleichem Sachverhalt die gegenteilige Auffassung vertreten hat.

    Allerdings beschreibt die Vorlegungsfrage die Meinungsverschiedenheit zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 28. April 1977, JZ 1978, 72 = Die Justiz 1977, 432 = MDR 1977, 1037) nur undeutlich.

    1978, 57, 58; OLG Hamburg NJW 1979, 1614 [OLG Hamburg 07.02.1979 - 1 Ss 62/78]; OLG Karlsruhe - 1. Strafsenat - NJW 1978, 1636 = GA 1978, 249; OLG Schleswig OLGSt § 303, S. 7) und in der Literatur (Schroeder JR 1976, 338 und JZ 1978, 72; Schönke-Schröder-Stree StGB 19. Aufl. 1978 § 303 Rdn. 8) und gegenüber ähnlichen Ausführungen in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses hält der Senat daran fest, daß eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen.

  • RG, 17.01.1890 - 3271/89

    Kann eine Maschine auch bei völliger Unversehrtheit aller ihrer Teile und des

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    Dabei ging es überwiegend um zusammengesetzte Sachen, deren Schmuksfähigkeit auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn die Einzelteile unversehrt bleiben (RGSt 20, 182, 183; 20, 353; 31, 329, 331; 39, 223, 224; 55, 169 f).

    In diesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwaschbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es sonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der Brauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20, 182 ff; 39, 223, 224; ebenso BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59].

    Etwas anderes gilt nur für den schon vom Reichsgericht (RGSt 43, 204, 205; vgl. auch den Hinweis in RGSt 20, 182, 183) hervorgehobenen Fall, daß die Gebrauchsbestimmung eines Gegenstandes, etwa einer Statue, eines Gemäldes oder eines Baudenkmals, offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt.

  • RG, 22.10.1906 - III 406/06

    1. Genügt zur Annahme erschwerten Landfriedensbruchs bloß teilweise Zerstörung?

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    Dabei ging es überwiegend um zusammengesetzte Sachen, deren Schmuksfähigkeit auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn die Einzelteile unversehrt bleiben (RGSt 20, 182, 183; 20, 353; 31, 329, 331; 39, 223, 224; 55, 169 f).

    In diesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwaschbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es sonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der Brauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20, 182 ff; 39, 223, 224; ebenso BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59].

  • RG, 27.06.1930 - I 435/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist das unbefugte Herunterholen und Forttragen

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    In solchen Fällen hat das Reichsgericht gelegentlich auch die Funktionsstörung zugleich als Substanzverletzung bezüglich der zusammengesetzten Sache aufgefaßt (RGSt 64, 250, 251; 65, 354, 356; 66, 203, 205); in der Entscheidung HRR 1936 Nr. 853 hat das Reichsgericht in einem besonderen Fall (ekelerregende Beschmutzung eines Kleides) auch bei einer nicht zusammengesetzten Sache die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausreichen lassen.

    Soweit das Reichsgericht sonst von einer erheblichen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form gesprochen hat, handelte es sich um Fälle der Substanzverletzung (RGSt 66, 203, 205; HRR 1933, Nr. 350: Beschmieren einer Wand mit Teer), der Beschädigung zusammengesetzter Sachen (RGSt 64, 250, 251) oder um den nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Tatbestand des § 321 StGB (RGSt 74, 13, 14: Unbrauchbarmachung eines Weges durch Hindernisse).

  • RG, 08.01.1910 - I 703/09

    Kann in der Besudelung eines öffentlichen Marmordenkmals mit Farbe ohne Rücksicht

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    Mit der bloßen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form hat das Reichsgericht dagegen die Anwendung des § 303 StGB nur in einem Fall begründet, in dem die "Gebrauchsbestimmung" der betroffenen Sache darin bestand, "die Schönheit des Kunstwerks zur vollen Geltung zu bringen" (RGSt 43, 204, 205, 206).

    Etwas anderes gilt nur für den schon vom Reichsgericht (RGSt 43, 204, 205; vgl. auch den Hinweis in RGSt 20, 182, 183) hervorgehobenen Fall, daß die Gebrauchsbestimmung eines Gegenstandes, etwa einer Statue, eines Gemäldes oder eines Baudenkmals, offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt.

  • RG, 11.04.1932 - II 297/32

    Unter welchen Voraussetzungen können Anschlagsäulen im Sinne des § 304 StGB. als

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    In solchen Fällen hat das Reichsgericht gelegentlich auch die Funktionsstörung zugleich als Substanzverletzung bezüglich der zusammengesetzten Sache aufgefaßt (RGSt 64, 250, 251; 65, 354, 356; 66, 203, 205); in der Entscheidung HRR 1936 Nr. 853 hat das Reichsgericht in einem besonderen Fall (ekelerregende Beschmutzung eines Kleides) auch bei einer nicht zusammengesetzten Sache die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausreichen lassen.

    Soweit das Reichsgericht sonst von einer erheblichen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form gesprochen hat, handelte es sich um Fälle der Substanzverletzung (RGSt 66, 203, 205; HRR 1933, Nr. 350: Beschmieren einer Wand mit Teer), der Beschädigung zusammengesetzter Sachen (RGSt 64, 250, 251) oder um den nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Tatbestand des § 321 StGB (RGSt 74, 13, 14: Unbrauchbarmachung eines Weges durch Hindernisse).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.1978 - 1 Ss 246/77
    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    1978, 57, 58; OLG Hamburg NJW 1979, 1614 [OLG Hamburg 07.02.1979 - 1 Ss 62/78]; OLG Karlsruhe - 1. Strafsenat - NJW 1978, 1636 = GA 1978, 249; OLG Schleswig OLGSt § 303, S. 7) und in der Literatur (Schroeder JR 1976, 338 und JZ 1978, 72; Schönke-Schröder-Stree StGB 19. Aufl. 1978 § 303 Rdn. 8) und gegenüber ähnlichen Ausführungen in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses hält der Senat daran fest, daß eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen.
  • OLG Hamburg, 07.02.1979 - 1 Ss 62/78
    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    1978, 57, 58; OLG Hamburg NJW 1979, 1614 [OLG Hamburg 07.02.1979 - 1 Ss 62/78]; OLG Karlsruhe - 1. Strafsenat - NJW 1978, 1636 = GA 1978, 249; OLG Schleswig OLGSt § 303, S. 7) und in der Literatur (Schroeder JR 1976, 338 und JZ 1978, 72; Schönke-Schröder-Stree StGB 19. Aufl. 1978 § 303 Rdn. 8) und gegenüber ähnlichen Ausführungen in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses hält der Senat daran fest, daß eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen.
  • BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59

    Luftablassen - § 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    In diesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwaschbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es sonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der Brauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20, 182 ff; 39, 223, 224; ebenso BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59].
  • OLG Bremen, 11.05.1976 - Ss 43/76
    Auszug aus BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
    Gegenüber neueren Strömungen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Bremen MDR 1976, 773 [OLG Bremen 11.05.1976 - Ss 43/76]; OLG Celle MDR 1978, 507 [OLG Celle 24.01.1978 - 1 Ss 632/77] = NdsRPfl.
  • OLG Celle, 24.01.1978 - 1 Ss 632/77
  • OLG Oldenburg, 13.09.1977 - Ss 374/77

    Sachbeschädigung durch unbefugtes Plakatieren

  • RG, 19.10.1885 - 2214/85

    Ist es Sachbeschädigung im Sinne des §. 303 St.G.B.'s, wenn die Bretter eines

  • RG, 22.09.1931 - I 431/31

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann im Sinne des § 304 StGB. ein an einem

  • RG, 18.12.1939 - 2 D 646/39

    1. Wer auf einem Weg ein außergewöhnliches und besonders gefährliches Hindernis

  • RG, 19.11.1920 - IV 949/20

    Teilweise Zerstörung einer Eisenbahn nach § 305 StGB.

  • RG, 27.02.1900 - 283/00

    "Beschädigung" und "Vorsatz der Beschädigung" in § 303 St.G.B.'s. Enthält jede

  • RG, 15.11.1898 - 3452/98

    Ist in der unbefugten Heraushebung eines gesetzten Wasserstandsmerkmales aus dem

  • RG, 31.03.1890 - 691/90

    Kann die Beschädigung einer Brücke darin gefunden werden, daß sie lediglich

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2020 - 33 Ns 2/20

    Schüsse aus Luftgewehr auf eine Katze sind keine Tierquälerei

    Geringfügige Substanzbeeinträchtigungen (z.B. mit bloßem Auge kaum sichtbare minimale Kratzer) bleiben hierbei allerdings ebenso außer Betracht wie solche, die sich ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten alsbald beheben lassen oder die üblicherweise gar nicht beseitigt werden (BGHSt 29, 129 für Kleben eines Plakates auf einen Stromkasten; Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 303 Rn.9).
  • BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84

    Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und

    Bei der Prüfung, ob die vom Oberlandesgericht Zürich als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 145 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches beurteilten Handlungen des Beschwerdeführers auch nach deutschem Strafrecht als Sachbeschädigungen anzusehen sind, ist das Oberlandesgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 129 [131 ff.]) davon ausgegangen, daß der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB dann erfüllt ist, wenn die Brauchbarkeit einer Sache durch eine die Substanz der Sache nicht unerheblich verletzende oder verändernde Einwirkung gemindert wird, oder wenn das ursprüngliche Erscheinungsbild einer Sache verändert wird und die Wiederherstellung dieses Erscheinungsbildes zwangsläufig eine derartige Einwirkung mit sich bringt.
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Es genügt, daß durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 29, 129, 131 f.; BGH NJW 1980, 602, 603 (insoweit in BGHSt 29, 159 nicht abgedruckt); BGH NStZ 1982, 508, 509; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 303 Rdn. 8 b und 10; Tröndle StGB 48. Aufl. § 303 Rdn. 5; a.A. Kargl JZ 1997, 283, 289).

    Diese Beeinträchtigung beschränkte sich auch weder auf eine ganz kurze Zeitspanne noch war deren Beseitigung ohne größeren Aufwand möglich (vgl. BGHSt 29, 129, 133; OLG Düsseldorf NJW 1993, 869).

  • LG Bamberg, 18.07.2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16

    Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - sog. "Rotlichtprozess"

    c) Tatbestandsmäßig im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB in der Variante des Beschädigens ist jede nicht ganz unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz oder - ohne Eingriff in die Sachsubstanz -eine körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre zweckbestimmte Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. statt vieler Wieck-Noodt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, Band §§ 263-358, Rn. 303 Rn. 18 ff., 24 ff. m.w.N.; vgl. auch BGHSt 29, 129, 132 = NJW 190, 350 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04 - Rn. 6 f. m.w.N., juris = NJW 2004, 2843 f.).
  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 StGB verwendete Begriff des "Beschädigens' erfasst jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung der Sache verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. RG, Beschluss vom 18. Dezember 1939 - 2 D 646/39, RGSt 74, 13, 14; BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 38; vgl. ferner MüKoStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303 Rn. 24; § 303b Rn. 15; § 304 Rn. 23).

    In jedem Fall setzt das Zerstören ebenso wie das Beschädigen einer Sache zwar keine Substanzverletzung, aber eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus; das Bewirken einer Funktionseinbuße oder die gänzliche Aufhebung der Funktionstauglichkeit einer Sache, ohne überhaupt auf deren Sachsubstanz einzuwirken - beispielsweise durch Unterbrechung der Stromzufuhr bei elektrischen Geräten - stellt keine Beschädigung bzw. Zerstörung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; MüKoStGB/Wieck-Noodt, aaO, § 303 Rn. 24, 26; LK/Wolff, aaO, § 303 Rn. 11, jeweils mwN).

  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird (vgl. dazu BVerfGE 71, 108 [114 ff.] = NJW 1986, 1671 = NStZ 1986, 261; BVerfGE 73, 206 [234 ff.] = NJW 1987, 43 [44]; BVerfGE 92, 12 = NJW 1995, 1141; BGHSt 4, 144 [148] = NJW 1953, 1190; BGHSt 29, 129, 133 = NJW 1980, 350; Rogall, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 53 m. w. Nachw.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 3 Rdnr. 6; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 1 Rdnr. 11 f. m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 2 Ss 39/03

    Sachbeschädigung durch unaufgeforderte Übersendung von Telefax-Werbung

    Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (vgl. BGHSt 13, 207, 208; 29, 129; BGH NStZ 82, 508,509).

    Ebenso wie die Veränderung der äußeren Erscheinung und Form nicht als tatbestandliche Handlung gesehen wird, wenn die funktionale Brauchbarkeit der Sache nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 29, 129, 132f), ist auch der bestimmungsgemäße Verbrauch der Sache keine tatbestandsmäßige Handlung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.., § 303 Rn 12; Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. Rn. 15; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 303 Rn.10; Hoyer in Systematischer Kommentar zum StGB, § 303 Rn. 15).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmungsgemäßer Verbrauch vorliegt, bestimmt sich nach den individuellen Intentionen des Eigentümers der Sache, soweit sie im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Sache erkennbar nach außen getreten sind (vgl. BGHSt 29, 129, 132).

    Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Annahme der Straflosigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation kein Wertungswiderspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung, denn § 303 StGB schützt nicht - wie § 1004 BGB - die Belange des Eigentümers in umfassender Weise (vgl. BGHSt 29, 129, 133).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 353/13

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (unzulässige nachteilige Schlüssen aus der

    Die Begründung der Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Fall II. 1. der Urteilsgründe, das Eindringen der Buttersäure in die poröse Fugenmasse zwischen den Fliesen habe die Substanz verändert, wodurch die Brauchbarkeit des Fußbodens mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sei, vermengt die beiden Arten des Beschädigens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132).
  • OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99

    Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon

    Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße - technische Brauchbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 13, 207 = NJW 1959, 1547; BGHSt 29, 129 = NJW 1988, 350; Bay0bLG, StV 1997, 80; OLG Frankfurt a. M., NStZ 1988, 410).

    In Ausnahme von diesen Maßstäben kann eine bloße Veränderung der äußeren Erscheinung eines Gegenstandes nur dann zu einer die Sachbeschädigung begründenden Brauchbarkeitsbeeinträchtigung führen, wenn die Gebrauchsbestimmung dieses Gegenstandes -etwa eines Gemäldes, einer Statue oder eines Baudenkmals - offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt (vgl. RGSt 43, 204 [205] - "Marmorbüstenfall"; BGHSt 29, 129 [134] = NJW 1989, 350).

    Die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache in der festgestellten Weise ist nur dann eine Beschädigung i. S. von §§ 303, 304 StGB, wenn die Sache dadurch gleichzeitig in ihrer Substanz verletzt wird (OLG Köln, StV 1995, 592; BGHSt 29, 129 = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1167; OLG Düsseldorf, VM 1999, 14).

    Wie der BGH (BGHSt 29, 129 [1331 = NJW 1985, 350) zutreffend hervorgehoben hat, "schützt die Vorschrift des § 303 StGB nicht, wie § 1004 BGB, die Belange des Eigentümers in umfassender Weise; strafrechtlichen Schutz gewährt sie nur dem Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sache.

  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04

    Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!

    Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97

    Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung; § 105 JGG, 20½-jährige

  • BGH, 19.08.1982 - 4 StR 387/82

    Parteikreisverband - Sachbeschädigung durch Überkleben eines Wahlplakats einer

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 334/79

    Verunglimpfung des Staates - Üble Nachrede gegen eine Person des politischen

  • AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10

    Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs bei Durchfahren von Wasserlachen in

  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17

    Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung

  • OLG Düsseldorf, 05.09.1980 - 1 Ws 419/80
  • OLG Hamm, 27.03.2001 - 4 Ss 97/01

    Sachbeschädigung, Grafitti

  • OLG Celle, 17.11.1980 - 2 Ss 239/80

    Strafantragsbefugnis des Straßenmeisters durch den Leiter eines zuständigen

  • OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93

    Ausgestaltung der Durchsetzung eines strafprozessrechtlichen Anspruchs auf

  • BGH, 17.08.1984 - 3 StR 283/84

    Besprühen einer Betonwand als Substanzverletzung

  • KG, 07.08.1998 - 1 Ss 173/98

    Graffiti-Schmierereien: nicht ohne weiteres eine strafbare Sachbeschädigung!

  • OLG Stuttgart, 06.12.1985 - 1 Ss 799/85
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 4 Ss 252/00

    Sachbeschädigung, Farbbesprühung, Graffiti, Substanzverletzung

  • BGH, 13.10.1983 - 4 ARs 17/83

    Auslegung materiellen deutschen Strafrechts in einer Auslieferungssache

  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 3 Ss 181/00

    Sachbeschädigung, Sprühen, Sprayer, Farbsprühaktion, Substanzverletzung,

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