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   BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97   

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BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 205
  • StV 1999, 489
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.1991 - 5 StR 626/91

    Zechprellereien keine für Unterbringung erhebliche Taten

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Im Hinblick auf § 62 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der die Bedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ist (BGHSt 24, 134), Erweist sich die Maßregel danach als übermäßig, darf sie nicht angeordnet werden.
  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528 ).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528 ).
  • BGH, 10.12.1993 - 1 StR 762/93

    Unterbringung: Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Tatrichterliche Feststellung

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    Vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999, 489).
  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

    Soweit das Landgericht ersichtlich in erster Linie auf den ersten Fall, in dem die Angeklagte gegen die Polizeibeamten tätlich geworden ist, abstellt, wäre jedenfalls zu bedenken gewesen, daß die Tat Züge einer Gelegenheits- oder Konfliktstat trägt, deren symptomatische Bedeutung die angenommene Gefährlichkeit in Frage stellen kann (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98).
  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • BGH, 08.10.1999 - 4 StR 308/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Wahrscheinlichkeit weiterer

    Sie wird, sollte sie die Voraussetzungen des § 63 StGB wiederum bejahen, auch erneut Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob - insbesondere im Hinblick auf das bestehende umfassend ausgestaltete (vgl. UA 4) Betreuungsverhältnis (§§ 1896 ff BGB) - eine Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung (§ 67 b StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1992, 538; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98).
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