Rechtsprechung
   BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30902
BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,30902)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2017 - 5 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,30902)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,30902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 46 StGB
    Fälschliche Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an eine von der Kammer zugesagte Strafuntergrenze bei nicht zustande gekommener Verständigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 46 StGB
    Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Absprache über das Strafmaß

  • IWW

    § 257c StPO, § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, § 46 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Strafe auf Grundlage einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an die von der Staatsanwaltschaft angenommene Zusicherung einer bewährungsfähigen Strafe

  • rewis.io

    Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Absprache über das Strafmaß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Strafe auf Grundlage einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an die von der Staatsanwaltschaft angenommene Zusicherung einer bewährungsfähigen Strafe

  • rechtsportal.de

    StPO § 257c; StGB § 46
    Bemessung der Strafe auf Grundlage einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an die von der Staatsanwaltschaft angenommene Zusicherung einer bewährungsfähigen Strafe

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Absprache über das Strafmaß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zusicherungen des Gerichts: Selbstbindung bei der Strafzumessung?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 232
  • NStZ-RR 2017, 351
  • StV 2018, 10
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17
    Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, Rn. 45; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10; Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463, 3464); erst recht ist es nicht verpflichtet, die dort angesprochene Strafuntergrenze zu verhängen.
  • BGH, 28.03.2013 - 4 StR 467/12

    Strafzumessung (Überprüfung durch das Revisionsgericht; Bildung einer

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17
    Weil die Schuld des Täters in Bezug auf Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, kann dieser - hier naheliegende - Umstand schon bei der Bemessung der Einzelstrafe und bei der Erwägung mit in Betracht gezogen werden, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12 mwN).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 205/10

    Informelle Absprache und formelle Verständigung (nicht eingehaltene informelle

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17
    Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, Rn. 45; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10; Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463, 3464); erst recht ist es nicht verpflichtet, die dort angesprochene Strafuntergrenze zu verhängen.
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 5 StR 176/17
    Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, Rn. 45; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10; Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463, 3464); erst recht ist es nicht verpflichtet, die dort angesprochene Strafuntergrenze zu verhängen.
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Auch wirft es keine Bedenken auf, wenn das Gericht erklärt, es erachte bei dem Prozessverhalten des Angeklagten, auf dem ein Verständigungsvorschlag beruhe, auch ohne eine förmliche Verständigung gemäß § 257c StPO eine Strafe innerhalb des Rahmens für angemessen, der in dem Vorschlag genannt sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20, NJW 2021, 2269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 28; vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 22; vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 591; kritisch Schneider, NStZ 2018, 232, 233 ff.).

    Die Angabe einer im Falle eines Geständnisses voraussichtlich schuldangemessenen Strafe bindet außerhalb einer förmlichen Verständigung weder das Gericht noch wird dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Angeklagte berufen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 23; vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; Urteil vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257c Rn. 25b).

    Wenngleich nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine unzulässige Verständigung zwischen Gericht und Angeklagtem nicht zweifelsfrei erwiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 27, 29; s. zur Notwendigkeit des Erwiesenseins einer informellen Verständigung für den Erfolg einer hierauf abzielenden Verfahrensrüge BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16, NStZ 2017, 52), lässt das Verfahrensgeschehen, namentlich die (zeitliche) Verknüpfung der Erklärungen des Vorsitzenden mit dem Verständigungsvorschlag der Strafkammer, eine informelle und gegebenenfalls konkludent erzielte Verständigung ohne die Staatsanwaltschaft nicht als gänzlich fernliegend erscheinen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 26; Schneider, NStZ 2018, 232, 234).

  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    (a) Allerdings erscheint die Vorgehensweise des Vorsitzenden, unmittelbar im Anschluss an eine zurückhaltende Reaktion der Staatsanwaltschaft auf einen gerichtlichen Verständigungsvorschlag zu erklären, die Strafkammer erachte den vorgeschlagenen Strafrahmen bei einem Geständnis des Angeklagten auch dann für schuldangemessen, wenn keine förmliche Verständigung zustande komme, nicht völlig unbedenklich (vgl. insofern Schneider, NStZ 2018, 232, 234).

    (aa) Zum einen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende im Zusammenhang mit einer Erörterung nach § 212 StPO erklärte, die Strafkammer erachte bei dem Prozessverhalten des Angeklagten, auf dem der Verständigungsvorschlag basiere, auch ohne eine Verständigung eine Strafe innerhalb des Rahmens für angemessen, der in dem Verständigungsvorschlag genannt sei (vgl. BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 22; vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 591; kritisch Schneider, NStZ 2018, 232, 233 ff.).

    (4) Eine Verfahrensrüge mit der Stoßrichtung, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, angesichts des Hinweises zur Angemessenheit einer Strafe im Rahmen des mit dem Verständigungsvorschlag genannten Strafrahmens auch ohne eine Verständigung sei sie rechtlich - aufgrund einer (vermeintlich) bindenden Zusage - daran gehindert, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257c Rn. 25b; Schneider, NStZ 2018, 232, 233), ist von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden.

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 630/19

    Regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit bei Festhalten an einer Einschätzung

    Weil sich ein Verständigungsvorschlag des Gerichts nach dem Konzept der Verständigungsvorschriften in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht in aller Regel lediglich als offene Mitteilung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts, welcher Strafrahmen bei einem Geständnis in Frage kommt, darstellt, kann es auch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Gericht nach dem Scheitern einer Verständigung an seinem Vorschlag festhält und dies - unabhängig vom Zeitpunkt - zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, aaO; aA Schneider NStZ 2018, 232, 234 f.).

    Kommt es mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO, besteht keine Bindung des Gerichts an die vorgeschlagenen Strafober- und -untergrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419).

  • KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

    Die unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zustande gekommene Absprache entfaltet daher keine Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 StPO (vgl. BGH NStZ 2018, 232 m.w.N.).

    Die unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zustande gekommene Abrede, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 StPO (vgl. BGH NStZ 2018, 232 m.w.N.) und begründet keinen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH NStZ 2011, 107; Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11 -, juris; Moldenhauer/Wenske in KK-StPO 8. Aufl., § 257c Rn. 44 m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2018 - 1 StR 606/17

    Verständigung (keine Bindung des Tatgerichts an einen für das Zustandekommen

    Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17, NStZ-RR 2017, 351 mwN).
  • BGH, 03.02.2022 - 4 StR 434/21

    Verständigung (gescheiterte Verständigung: keine Bindungswirkung, kein

    Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 ? 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; Urteile vom 13. März 2019 ? 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 ? 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232 mit Anm. Schneider).

    Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Angeklagten, das Tatgericht werde im Falle eines Geständnisses dennoch eine Strafe in dem in Aussicht gestellten Strafrahmen verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; Urteil vom 2. September 2020 ? 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 751; s. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2021 ? 5 StR 300/21; vgl. zudem KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 77; Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen, 8. Aufl., Rn. 1344; a.A. Schneider, NStZ 2018, 232, 233; LR StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 257c Rn. 61; differenzierend Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 257c Rn. 25b).

  • BGH, 23.11.2021 - 5 StR 300/21

    Keine Hinweispflicht bei späterem Geständnis nach Verständigungsvorschlag zu

    Ein solcher Vorschlag begründet nicht das für die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 265 Rn. 47) Vertrauen dahingehend, dass die ursprüngliche Strafrahmenzusage auch für ein späteres Geständnis gilt (vgl. zur Problematik BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 750; vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463; OLG Düsseldorf StraFo 2019, 158; Schneider NStZ 2018, 232, 233).
  • BGH, 07.02.2023 - 1 StR 253/22

    Verständigung (keine Bindungswirkung einer gescheiterten Verständigung)

    Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 - 4 StR 434/21 und vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17 Rn. 15 f.; Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht