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   BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56   

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BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56 (https://dejure.org/1956,308)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1956 - 5 StR 179/56 (https://dejure.org/1956,308)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1956 - 5 StR 179/56 (https://dejure.org/1956,308)
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Fahrgestellnummer

§ 267 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrzeugteil in Verbindung mit der sich darauf befindlichen Fahrgestellnummer als Beweiszeichen und Urkunde - Erforderlichkeit einer förmlichen Verlesung nach § 249 Strafprozessordnung (StPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 235
  • NJW 1956, 1605
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Mit ihr verhält es sich anders als mit einem ärztlichen Bericht, der sich auf eine lose beigefügte Blutprobe, also einen selbständigen Gegenstand außerhalb der Urkunde bezieht, und den daher nicht verfälscht, wer die Blutprobe durch eine andere ersetzt (BGHSt 5, 75 [79, 80]).

    Der Rahmen nebst Fahrgestellnummer bildet mit dem übrigen Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde (vgl BGHSt 5, 75 [79]).

  • RG, 31.05.1886 - 1071/86

    Inwieweit können an im Walde stehenden Holzhaufen angebrachte Nummerzeichen, auf

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Schließlich hat es Nummern, mit denen Holzstapel im Walde versehen worden waren, als Urkunden angesehen, wenn sie nicht nur allgemein zur Unterscheidung dienen sollten, sondern von vornherein dazu bestimmt waren, die Übergabe der einzelnen Holzhaufen an den Käufer und den Übergang des Eigentums zu beweisen (RGSt 14, 175; 39, 147).
  • RG, 05.03.1934 - 2 D 1012/33

    Sind die Fahrgestell- und Motornummern sowie die Firmenschilder an

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist die Fabriknummer des Fahrgestells eine Urkunde, deren Aussteller durch das am Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß angebrachte Schild kenntlich gemacht ist (RGSt 58, 16; 68, 94; RG JW 1935, 2636).
  • RG, 26.11.1923 - II 558/23

    1. Ist die Fabriknummer des Fahrgestells eines Kraftfahrzeugs als Urkunde (§ 267

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist die Fabriknummer des Fahrgestells eine Urkunde, deren Aussteller durch das am Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß angebrachte Schild kenntlich gemacht ist (RGSt 58, 16; 68, 94; RG JW 1935, 2636).
  • RG, 02.10.1906 - II 1202/05

    Wann sind die Zahlenzeichen auf sog. Nummerpfählen an Holzhaufen als Urkunde im

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Schließlich hat es Nummern, mit denen Holzstapel im Walde versehen worden waren, als Urkunden angesehen, wenn sie nicht nur allgemein zur Unterscheidung dienen sollten, sondern von vornherein dazu bestimmt waren, die Übergabe der einzelnen Holzhaufen an den Käufer und den Übergang des Eigentums zu beweisen (RGSt 14, 175; 39, 147).
  • RG, 02.07.1942 - 3 D 43/41

    Ein Korkbrand oder -aufdruck, der das Wort "Originalabfüllung" oder

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Ähnlich hat das Reichsgericht entschieden, daß ein Korkaufdruck, der das Wort "Originalabfüllung" und einen Personennamen enthält, in Verbindung mit der gefüllten, mit dem Korken verschlossenen Flasche eine Urkunde ist, die mißbräuchliche Verwendung solcher "Brandkorke" also Urkundenfälschung sein kann (RGSt 76, 186).
  • RG, 17.06.1941 - 1 D 398/40

    1. Verschlußplomben nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an

    Auszug aus BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56
    Es hat ferner Verschlußplomben, die nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an Versandbehältnissen für anerkanntes Hochzuchtsaatgut anzubringen waren, als Urkunden des Züchters und Versenders anerkannt (RGSt 75, 306).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Hierunter fallen neben fest an Kraftfahrzeugen befestigten Kraftfahrzeug-Zulassungsschildern (vgl. BGH NJW 2000, 229) auch auf Waren geklebte oder anders an diesen befestigte Preisauszeichnungen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 952; OLG Köln, Urteil vom 03.07.1973 - Ss 61/73) und die in einen PKW eingeschlagene Fahrgestell bzw. Fahrzeug-Identifikationsnummer (BGHSt 9, 235; BGHSt 16, 94; KG, Beschluss vom 16.04.2003 - (5) 1 Ss 20/03).

    Zwar können zusammengesetzte Urkunden auch durch Auswechseln ihres Bezugsobjekts verfälscht werden (BGHSt 9, 235; BGHSt 16, 94; OLG Köln, Urteil vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78; Leipziger Kommentar-Zieschang, a.a.O, § 267 Rn. 202; Fischer, a.a.O., § 267 Rn. 35; a.A. SK-Hoyer, § 267 Rn. 83).

  • OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98

    überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde,

    Es fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen zusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt 9, 235; Lichtbildausweis, BGHSt 17, 97; amtliches Kfz-Kennzeichen, BGHSt 18, 70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979, 729; Fahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981, 774 ) gegebenen räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich die Gedankenerklärung bezieht.
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Nach der Rechtsprechung macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, wer ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht (BGHSt 9, 235, 240 a. E,; 16, 94, 95; vgl. auch Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. 1961, Rdz. 11 zu § 25 StVG - S. 1538 -).
  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

    Urkundenfälschung durch Veränderungen an Kfz

    Für das rechtswidrige Verändern der Fabriknummer des Fahrgestells hat das der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 235 mit eingehender Begründung dargelegt.

    Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof dem Reichsgericht auch insoweit schon in früheren Entscheidungen gefolgt (BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135 für das Typenschild; BGHSt 9, 235, 240 [BGH 26.06.1956 - 5 StR 179/56] a.E. für das amtliche Kennzeichen).

    Eine solche Möglichkeit hat das Urteil BGHSt 9, 235 nur für das Auswechseln des Rahmens eines Kraftwagens angenommen, weil dieser in Verbindung mit der Fahrgestellnummer, die er trägt, das ganze Kraftfahrzeug kennzeichnet.

  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet (s. - noch zur Fahrgestellnummer - BGH, Urteil vom 26. Juni 1956 - 5 StR 179/56, BGHSt 9, 235, 240; ferner LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 100).
  • OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78

    Oberhemden - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde

    Dies gilt sowohl, wenn die Erklärung in einer Schrift enthalten ist und schon für sich genommen eine Urkunde darstellt (z.B. Personalausweis mit eingeklebtem Lichtbild: BGHGSt. 17, 97 ff; BGH LM § 267 StGB Nr. 22; BGH GA 1956, 182), als auch dann, wenn sich die Urkunde aus dem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen zusammensetzt (z.B. Schuhe mit eingestempeltem Verkaufspreis: RGSt. 53, 237; 53, 327; RG Recht 1922 Nr. 347; Wein mit Korkbrandzeichen: RGSt. 76, 186; Auto mit Fahrgestellnummer oder amtlichem Kennzeichen: BGH VRS 5, 135; 39, 95, BGHSt 9, 235, 240; 18, 66, 70).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).
  • KG, 16.04.2003 - 1 Ss 20/03

    Urkundenfälschung: Straflosigkeit von Umbaumaßnahmen an einem Unfallfahrzeug

    Die FIN, die an die Stelle der früher maßgeblichen Fahrgestellnummer getreten ist, dient der Identifizierung des Fahrzeugs und hat insofern die Bedeutung einer Urkunde (vgl. BGHSt 9, 235, 238; 16, 94 f., 98; Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 267 Rdnr. 89, 148; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 59 StVZO Rdnr. 5).

    Urkundenstrafrechtlich ist jedoch nicht diese Verbindung, sondern diejenige zwischen FIN und Fahrzeug von maßgeblicher Bedeutung (vgl. zur früheren Fahrgestellnummer RGSt 58, 16, 17; 68, 94, 95; BGHSt 9, 235, 239).

  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 278/97

    Tatbestandsvoraussetzungen einer Hehlerei - Innerer Tatbestand einer Absatzhilfe

    Hinsichtlich des im Fall II 3 festgestellten Austausches des Typenschildes kommt zusätzlich eine Prüfung des § 267 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 9, 235, 237 ff.; 16, 94 ff.; BGH VRS 5, 135; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - 1 StR 488/66).
  • BGH, 06.09.1983 - 1 StR 480/83

    Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit

    Es könnte sich dann um eine aus einer schriftlichen Erklärung und einem Augenscheinsobjekt zusammengesetzte Urkunde handeln (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 86, 89; Lampe NJW 1965, 1746 und JR 1979, 214; Peters NJW 1968, 1894), freilich nur dann, wenn die "äußerliche Verbindung nach tatsächlicher und normativer Betrachtung so fest ist, daß sie einen besonderen Beweiswert erzeugt" (Lampe JR 1979, 216; vgl. auch BGHSt 9, 235).
  • BGH, 29.11.1966 - 1 StR 488/66

    Gesamtvorsatz als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines

  • BGH, 23.04.1969 - 3 StR 54/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls im Rückfall,

  • BGH, 19.06.1973 - 5 StR 190/73

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Urkundenunterdrückung - Anforderungen an

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