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   BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96   

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https://dejure.org/1996,2604
BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2604)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1996 - 5 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2604)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die Verletzung sachlichen Rechts - Rüge die Nichtzulassung als Nebenkläger in der Tatsacheninstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400, § 395, § 396, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 97
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 23.02.1925 - II 24/25

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Förmlichkeiten des Urkundenbeweises im

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535; RGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253, 254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt NJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der dann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

    Der Nebenkläger gehört weiterhin nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt; § 338 Nr. 5 StPO ist daher nicht anwendbar (vgl. schon RGSt 28, 220, 225; 59, 100, 104).

  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 281/95

    Rechtsmittel - Rechtsmittelantrag - Nebenkläger - Beschränktes Anfechtungsrecht -

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6).
  • BGH, 13.12.1994 - 5 StR 613/94

    Revision - Nebenkläger - Strafzumessung - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1994 - 5 StR 613/94 -).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Allerdings hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. August 1995 unter Berufung auf § 80 Abs. 3 JGG die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu Unrecht (BGH StV 1996, 83, zum Abdruck in BGHSt 41, 288 bestimmt, erst nach der landgerichtlichen Beschlußfassung ergangen) mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren sich auch gegen einen mitangeklagten Jugendlichen richtete.
  • BGH, 21.05.1996 - 4 StR 213/96

    Verwerfung einer Revision - Zulässigkeit einer Revision durch einen Nebenkläger

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 4 StR 213/96 -).
  • BGH, 08.05.1996 - 2 StR 143/96

    Zur Zulässigkeit eines Revisionsantrages - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Der Nebenkläger rügt nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts (vgl. hierzu unter anderem BGH, Beschluß vom 8. Mai 1996 - 2 StR 143/96 -).
  • BGH, 21.07.1981 - 1 StR 219/81

    Strafantrag durch gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535; RGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253, 254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt NJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der dann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • RG, 11.07.1932 - II 609/32

    1. Kann das Urteil darauf beruhen, daß ein zu Unrecht zugelassener Nebenkläger

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535; RGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253, 254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt NJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der dann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • RG, 28.10.1887 - 2086/87

    Muß dem in der Hauptverhandlung anwesenden Nebenkläger nach dem Schlusse der

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535; RGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253, 254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt NJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der dann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • RG, 20.02.1896 - 184/96

    1. Inwieweit steht dem Nebenkläger gegen ein freisprechendes, auf einem den

    Auszug aus BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96
    Der Nebenkläger gehört weiterhin nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt; § 338 Nr. 5 StPO ist daher nicht anwendbar (vgl. schon RGSt 28, 220, 225; 59, 100, 104).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Dies hat der Bundesgerichtshof für nach § 103 Abs. 1 JGG verbundene Verfahren ausdrücklich entschieden (BGHSt 41, 288; BGH NStZ 1997, 97; zur Gegenansicht vgl. Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 80 Rdn. 13, 13a).

    Im übrigen entsprach die Entscheidung, die Nebenklage nur im Hinblick auf die zur Tatzeit schon volljährigen Angeklagten zuzulassen, der Gesetzeslage (sub B. I. 6. a; vgl. zur Frage des Beruhens des Urteils nach fehlerhafter Entscheidung über die Zulassung der Nebenklage: BGH NStZ 1997, 97; Senge in KK 4. Aufl. § 396 Rdn. 13, 14 m. w. N.).

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach nichtrichterlicher

    aa) Der Nebenkläger gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 338 Rn. 42).

    Beanstandet der Nebenkläger daher, dass er an der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen konnte, muss er vortragen, dass er - läge die Gesetzesverletzung nicht vor - Tatsachen hätte vorbringen oder Beweismittel hätte benennen können, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Eine Einschränkung dahin gehend, dass in verbundenen Verfahren die Nebenklage damit auch gegen mitangeklagte Erwachsene oder Heranwachsende ausgeschlossen sein sollte, folgte daraus nach jedoch nicht (BGHSt 41, 288, 290f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; BGHR JGG § 80 Abs. 3 Zulässigkeit 1).
  • BGH, 05.09.2007 - 2 StR 306/07

    Zustellung des Urteils (fehlende Urteilsformel; Berichtigungsbeschluss);

    Steht daher nicht fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich Jugendlicher war, sind der Anschluss des Nebenklägers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht anwendende Urteil statthaft (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht erfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. für die zivilprozessualen Fallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessfähigkeit einer Partei umstritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteifähigkeit und BGHZ 18, 184, 190; 35, 1, 6 zur Prozessfähigkeit).
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Die behauptete Tatbestandsverwirklichung muss den Nebenkläger vielmehr auch zum Anschluss berechtigen, d. h. es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150; vgl. auch BGH NStZ 1997, 97 a.E.).
  • BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlender Vortrag eines rechtmäßigen

    Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6).
  • BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Unzulässigkeit einer gegen

    Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Ein Beruhen ist dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Nebenkläger Tatsachen hätte vorbringen und / oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch wesentliche Bedeutung haben können (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Dies kann gleichfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH NStZ 1997, 97).
  • BGH, 17.01.2013 - 2 StR 601/12

    Zulässigkeit der Nebenklagerevision

  • BGH, 31.07.1996 - 5 StR 251/96

    Nebenklage - Rechtsbeistand - Benachrichtigung

  • BGH, 10.07.2001 - 1 StR 254/01

    Unzulässige Revision des Nebenklägers; Gesetzesverletzung; Erweiterung der

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