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   BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09   

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https://dejure.org/2009,7164
BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09 (https://dejure.org/2009,7164)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - 5 StR 207/09 (https://dejure.org/2009,7164)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - 5 StR 207/09 (https://dejure.org/2009,7164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Verfall i.S.d. § 73 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.d. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer Größenordnung von 40.000 Euro

  • Judicialis

    StGB § 73; ; StGB § 73d

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73; StGB § 73d
    Anordnung von Verfall i.S.d. § 73 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.d. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer Größenordnung von 40.000 Euro

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 384
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09
    Die betreffenden Taten müssen dabei weder Gegenstand der Anklage noch bewiesen sein; es genügt, wenn das Gericht von der Herkunft des Erlangten aus (irgendwelchen) rechtswidrigen Taten überzeugt ist (BGHSt 40, 371).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten;

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in den persönlichen Verhältnissen des Täters und insbesondere in seinen Einkommensverhältnissen liegen (§ 437 Satz 1 und 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12), liegen.
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Trifft der Tatrichter keine Entscheidung über den Verfall und den erweiterten Verfall, so kommt die isolierte Anfechtung allein der Nichtanordnung des erweiterten Verfalls nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen offen bleibt, in welchem Umfang vom Angeklagten erzielte Erlöse aus den angeklagten und abgeurteilten (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369) oder aus anderen rechtwidrigen Taten stammen (andere Ausgangslage bei BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116), liegen.
  • BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10

    Erweiterter Verfall (Erörterungsmangel; Diskrepanz zwischen Vermögenslage und

    Dass die Anknüpfungstat vor der hier abgeurteilten Tat begangen worden ist, steht einer Anordnung nach § 73d StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73d Rdn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17

    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und

    "Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Mitteilung des

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters liegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116).
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