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   BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08   

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https://dejure.org/2008,5366
BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08 (https://dejure.org/2008,5366)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2008 - 5 StR 215/08 (https://dejure.org/2008,5366)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08 (https://dejure.org/2008,5366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 25 StGB; § 3 StPO; § 13 StPO; § 16 Sätze 2 und 3 StPO
    Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit; keine Zuständigkeitsbegründung durch "rügelose Einlassung"; Präklusion); Täterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln als jeweils selbstständige Täterschaft; Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln begründeten Handeltreiben des Abnehmers durch das täterschaftliche ...

  • Judicialis

    StPO § 3; ; StPO § 7; ; StPO § 8; ; StPO § 9; ; StPO § 10; ; StPO § 11; ; StPO § 13 Abs. 1; ; StPO § 16; ; StPO § 16 Satz 2; ; StPO § 16 Satz 3; ; StPO § 264 Abs. 1; ; StGB § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 3 § 13 § 16
    Gerichtsstand des Zusammenhangs bei mehreren Angeklagten, rügeloser Einlassung eines Angeklagten und nicht gegebener Zuständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 221
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
    Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH NJW 2002, 3486, 3487).
  • BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92

    Inländischer Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

    Auszug aus BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
    § 13 Abs. 1 StPO kann nur einen weiteren Gerichtsstand für insbesondere von § 7 StPO, § 9 StGB nicht erfasste Fälle begründen und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein erster Gerichtsstand nach §§ 7 bis 11 StPO gegeben ist (BGHR StPO § 13 Abs. 1 Auslandstat 1).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 357/87

    Begriff der Teilnahme

    Auszug aus BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
    Der Begriff der Tatbeteiligung in § 3 StPO ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt; es genügt die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (vgl. BGH NJW 1988, 150 = BGHR StPO § 3 Teilnahme 1).
  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich aber das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221).
  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11

    Verfahrensrüge zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit; Handlungsort beim

    Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber auch nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02 aaO).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Allerdings setzt der Gerichtsstand des § 13 StPO voraus, dass für jede Sache ein inländischer Gerichtsstand nach §§ 7 - 11 StPO besteht (BGH, NJW 1992, 1635; NStZ 2009, 221; Scheuten, § 13 Rn 1).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 403/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringere

    Der Fall unterscheidet sich damit schon im Ansatz von den Konstellationen, in denen sich Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2002 - 2 Ars 164/02, NStZ 2003, 269; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, insoweit in NStZ 2011, 596 nicht abgedr.; BGH, Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 368/16

    Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von

    Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221, 222; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11, StraFo 2011, 391).
  • OLG Koblenz, 28.07.2010 - 2 Ws 336/10

    Schwerer Bandendiebstahl: Gerichtsstand bei Führung zusammenhängender Taten in

    Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist nach § 3 StPO unter anderem dann gegeben, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden (vgl. BGH NStZ 2009, 221 Rdn. 3, zit. n. juris).
  • OLG Zweibrücken, 19.12.2019 - 1 Ws 384/19

    Sachzusammenhang bei Handel mit Betäubungsmitteln

    Vielmehr genügt jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem geschichtlichen Vorgang (BGH, Urteil vom 30.09.2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221).
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