Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.09.2020

Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10222
BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,10222) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • rechtsportal.de

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist im Sinne des § 44 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96 (für den vergleichbaren Fall des Anschlusses als Nebenkläger.
  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • LG Hamburg, 05.04.2022 - 612 Qs 6/22

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 StR 222/20, Rn. 4, juris).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise für den Fall, dass (1.) vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurde, der aber (2.) nicht bzw. nicht vorab verbeschieden wurde und (3.) der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (st.Rspr: vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 18.03.2021 - 5 StR 222/20 m.w.N. [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2022 - 4 Ws 529/22

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung

    So komme nach § 397a Abs. 2 StPO bzw. § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, etwas anderes gelte aber für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt worden sei, der nicht bzw. nicht vorab verbeschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan habe (BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, BeckRS 2021, 8406 Rn. 4).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 230/23

    Ablehnung eines Antrags eines Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Da es sich bei der rechtzeitigen Abgabe nicht um eine Frist handelt, kommt insofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 5 mwN).
  • LG Kiel, 16.09.2021 - 1 Qs 72/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
  • LG Berlin, 21.09.2023 - 517 Qs 33/23

    Rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger

    Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn ein vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit den erforderlichen Unterlagen gestellter Bewilligungsantrag nicht bzw. nicht vorab beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan habe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, juris Rn. 4, st. Rspr).
  • BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17

    Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von

    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • LG Kiel, 22.07.2022 - 5 Qs 7/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
  • LG Kiel, 30.08.2021 - 1 Qs 30/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29147
BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 291 Abs. 1
    Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09

    Adhäsionsverfahren; Herabsetzung eines Schmerzensgeldanspruches entsprechend des

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 131/20

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Prozesszinsen sind gemäß § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 6 StR 131/20, vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 12.06.2019 - 2 StR 145/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).
  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 587/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Bewertung der Tat als Mord

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Prozesszinsen sind gemäß § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 6 StR 131/20, vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 465/18

    Mittäterschaft (objektiver Tatbeitrag); Konkurrenzen (Deliktsserie unter

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 657/19

    Konkurrenzen (keine Anwendung des verdrängenden Gesetzes wegen Verjährung;

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).
  • BGH, 15.10.2015 - 1 StR 477/15

    Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 276/14

    Prüfung eines minder schweren Falles bei der gefährlichen Körperverletzung im

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23

    Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig

    Ein Feststellungsinteresse kann daher nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 StR 156/23 Rn. 3; Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20, Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 152/19, Rn. 2).
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten

    Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift.

    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 15. Dezember 2022 bereits entstandenen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann.

  • BGH, 11.05.2022 - 5 StR 475/21

    Ersatz des Schadens im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

    Der Feststellungsausspruch im Adhäsionsverfahren hat daher insoweit zu entfallen, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht