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   BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55   

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BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55 (https://dejure.org/1954,565)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1954 - 5 StR 236/55 (https://dejure.org/1954,565)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1954 - 5 StR 236/55 (https://dejure.org/1954,565)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.03.1954 - 5 StR 726/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55
    Es bedarf näherer Angaben darüber, welche Unkosten der Angeklagte mit seinen Spesen bestreiten mußte (vgl u.a. BGH in 5 StR 462/52vom 11.12.1952, 5 StR 726/53 vom 5.3.1954).
  • BGH, 29.01.1953 - 5 StR 843/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55
    Für Gelegenheits- oder Konfliktstäter ist die Maßregel des Berufsverbotes, die in ihrer Wirkung sehr einschneidend und in ihrer Bedeutung für den Betroffenen sehr schwerwiegend ist, nicht geschaffen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl u.a.5 StR 843/52 vom 29.1.1953).
  • RG, 21.11.1881 - 1829/81

    Ist für den Thatbestand des einfachen Bankerottes im Sinne des §. 210 Ziff. 2 der

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorliegt, sind aber nur solche Mängel von Bedeutung, die noch im Zeitpunkte der Zahlungseinstellung - das Urteil läßt übrigens nicht erkennen, wann diese war - oder der Konkurseröffnung fortgewirkt haben (vgl u.a. RGSt 5, 415; 29, 222[225]; 39, 165 [167]).
  • RG, 25.09.1906 - V 428/06

    Verhältnis der Bilanzziehung zur Buchführung im Sinne von § 240 Nr. 3 u. 4 K.O.

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorliegt, sind aber nur solche Mängel von Bedeutung, die noch im Zeitpunkte der Zahlungseinstellung - das Urteil läßt übrigens nicht erkennen, wann diese war - oder der Konkurseröffnung fortgewirkt haben (vgl u.a. RGSt 5, 415; 29, 222[225]; 39, 165 [167]).
  • RG, 27.11.1896 - 3814/96

    1. Zu welcher Zeit und von wem ist bei Gründung einer Gesellschaft mit

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorliegt, sind aber nur solche Mängel von Bedeutung, die noch im Zeitpunkte der Zahlungseinstellung - das Urteil läßt übrigens nicht erkennen, wann diese war - oder der Konkurseröffnung fortgewirkt haben (vgl u.a. RGSt 5, 415; 29, 222[225]; 39, 165 [167]).
  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Das ist nicht nur zu § 240 KO a.F. anerkannt (BGH, Urteil vom 20. März 1951 - 1 StR 67/50 - bei Herlan GA 1953, 72, 73; Urteil vom 18. März 1954 - 3 StR 934/52 - bei Herlan GA 1954, 306, 311; Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55), sondern auch zu § 239 KO a.F., um dessen Anwendung es hier geht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1956 - 1 StR 98/56 - Urteil vom 28. Oktober 1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 33, 38; Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78 - JZ 1979, 75, 76).

    Auch genügt es, daß die Konkursmasse durch die Bankrotthandlung geschmälert wird (BGH, Urteil vom 3. Juli 1956 - 1 StR 98/56) oder Mängel der Buchführung bis zur Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung noch fortwirken (BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; vgl. zu § 283 b StGB BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 3 StR 408/78 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), sei es auch nur in der Weise, daß der Geschäftsführer einer GmbH wegen der Buchführungsmängel nicht rechtzeitig erkennen kann, daß er die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen hat (BGH, Urteil vom 18. März 1954 - 3 StR 934/52).

  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07

    Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Einstellung des Verfahrens); Bankrott

    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.
  • BGH, 18.12.1974 - 2 StR 493/74

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe - Voraussetzungen für die

    § 240 Nr. 3 KO findet aber nur dann Anwendung, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung nicht gewährt ist (RGSt 29, 222, 225 m.w. Nachw.; 39, 217, 219; BGH Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55 - und vom 20. März 1962 - 1 StR 555/61 - vgl. entsprechend für § 84 GmbHG BGHSt 15, 306, 310).
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