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   BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93   

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https://dejure.org/1993,7497
BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93 (https://dejure.org/1993,7497)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1993 - 5 StR 254/93 (https://dejure.org/1993,7497)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93 (https://dejure.org/1993,7497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines minder schweren Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1991 - 4 StR 140/91

    Prüfung eines minder schweren Falles bei Totschlag aufgrund eines hervorgerufenen

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91).

    Sollte der neue Tatrichter aufgrund ergänzender Feststellungen zur Annahme einer objektiv schweren Kränkung, der sonstigen Voraussetzungen von § 213 1. Alternative StGB und einer infolge des Affektzustandes erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gelangen, so wird bei der Entscheidung, ob eine weitere Strafmilderung angezeigt ist, zu berücksichtigen sein, daß die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91 -).

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
    Grundsätzlich muß der Tatrichter - auch wenn er einem Sachverständigen folgt - die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, in denen er die Voraussetzungen von § 21 StGB sieht, in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise mitteilen (vgl. BGH StV 1987, 434).
  • BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
    Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter dabei von den rechtlich gebotenen Maßstäben ausgegangen ist (BGH NStZ 1982, 27; BGH StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6).
  • BGH, 17.02.1983 - 4 StR 27/83

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen wiederholter Beschimpfung mit den Ausdrücken

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91).
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631, 632).

    Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

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