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   BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13   

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https://dejure.org/2013,17133
BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13 (https://dejure.org/2013,17133)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2013 - 5 StR 256/13 (https://dejure.org/2013,17133)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 5 StR 256/13 (https://dejure.org/2013,17133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 50 StGB
    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Verwertung von Strafzumessungsgründen; Unzulässigkeit arithmetischer Erwägungen bei der Strafzumessung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der konkreten Strafhöhen und Gesamtstrafenbildung i.R.e. Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Bemessung der konkreten Strafhöhen und Gesamtstrafenbildung i.R.e. Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13
    Zwar durfte das Landgericht die Vorstrafen auch hierbei als strafschärfend heranziehen, aber - da sie bereits für die Strafrahmenwahl bestimmend, hier sogar ausschlaggebend gewesen sind - nur noch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung).
  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13
    Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 2013 dargelegten Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448) im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  • BGH, 22.10.2008 - 1 StR 503/08

    Rechtsfehlerhaft übersehene (absolute) Strafverfolgungsverjährung (Auswirkung auf

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13
    Es ist jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43; zur Strafhöhe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419).
  • BGH, 19.06.2012 - 5 StR 264/12

    Strafzumessung (Anforderungen an die Urteilsgründe bei außergewöhnlich hohen

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13
    Es ist jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43; zur Strafhöhe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419).
  • BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Berücksichtigung mildernder Umstände

    Denn da erst die allgemeinen Milderungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berücksichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013 - 5 StR 256/13).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    Die Kammer hat in diesem Zusammenhang bedacht, dass die bestimmenden strafschärfenden Umstände, die jeweils zur Verneinung eines minderschweren Falles geführt haben, bei der Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht entfalten (BGH, Beschl. v. 25.6.2013 - 5 StR 256/13).
  • LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Bedacht wurde auch, dass die bestimmenden schärfenden Strafzumessungsgründe nach der Ablehnung eines minderschweren Falles auf Grund allgemeiner Strafzumessungskriterien bei der konkreten Strafzumessung bzw. der Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 1, 49 StGB nur noch ein geringeres Gewicht entfalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2013 - 5 StR 256/13).
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