Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.09.2013

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4239
BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2015,4239)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2015 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2015,4239)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2015,4239)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 160b StPO; § 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung (Negativmitteilung; Nichtanwendbarkeit auf Erörterungen vor Anklageerhebung; Mitteilungspflicht des Gerichts bei Kenntniserlangung von Erörterungen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO
    Strafverfahren: Umfang der Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen; Beruhen des Urteils auf fehlender Mitteilung

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 160b StPO, § 257c StPO

  • Wolters Kluwer

    Stattfinden von Erörterungen über das Strafmaß nach der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Umfang der Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen; Beruhen des Urteils auf fehlender Mitteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111i Abs. 2; StPO § 257c
    Stattfinden von Erörterungen über das Strafmaß nach der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgespräche mit der Staatsanwaltschaft - und die Mitteilungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1546
  • NStZ 2015, 232
  • NStZ 2015, 417
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2400/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil sie ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe (BVerfG, 1 NJW 2014, 3504).

    a) Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine so genannte Negativmitteilung, wenn keine auf eine Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben (BVerfG, NJW 2014, 3504 f.; anders noch Senat, Beschluss vom 17. September 2013 im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315).

    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).

    Den Angeklagten vor dem behaupteten Irrtum zu bewahren, dass eine von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in den Raum gestellte Straferwartung mit dem Gericht abgestimmt worden sei, unterfällt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506) - nicht dem Schutzzweck des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 523/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Freibeweis; mangelndes Beruhen

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Es kommt mithin nicht auf die eher zu verneinende Frage an, ob bei Gesprächen über Strafvorstellungen, die vor Beginn der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft mit der Verteidigung - anders als es die §§ 202a, 212 StPO vorsehen - ohne Beteiligung des Gerichts geführt werden, eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO allein durch eine Kenntniserlangung des Gerichts begründet werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; siehe auch Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11, NStZ 2012, 347, 348; ablehnend KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 36).

    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 17. September 2013 (NStZ 2014, 32) hinsichtlich des angefochtenen Schuld- und Strafausspruchs nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    a) Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine so genannte Negativmitteilung, wenn keine auf eine Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben (BVerfG, NJW 2014, 3504 f.; anders noch Senat, Beschluss vom 17. September 2013 im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Voraussetzungen: Angabe des Zeitpunkts,

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Damit hatte das Telefonat - auch ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Erörterung des "Gerichts" handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, NStZ 2011, 592, 593) - keinen verständigungsbezogenen Gesprächsinhalt, der eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte auslösen können (vgl. Schneider, NStZ 2014, 192, 198).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sichert über das Transparenzgebot neben der Kontrolle eines Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14) auch den Informationsgleichstand sämtlicher Verfahrensbeteiligter über Erörterungen in den nicht öffentlich geführten Verfahrensstadien des Zwischen- und des Hauptverfahrens vor Beginn der Hauptverhandlung.
  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in der öffentlichen Hauptverhandlung zu erfüllenden Mitteilungspflicht die Konsequenz aus der in §§ 202a, 212 StPO zugelassenen Möglichkeit von Vorgesprächen über eine Verständigung gezogen (siehe BT-Drucks. 16/12310 S. 12), jedoch keine weitergehende Informationspflicht jenseits der von diesen Regelungen erfassten Erörterungen begründet (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11, NStZ 2012, 285, 286).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 171/14

    Pflicht zur Mitteilung über vorherige Verständigungsgespräche (Negativmitteilung;

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 20/16

    Betrug (Vermögensschaden: keine grundsätzliche Beschränkung der Zurechnung von

    Solche der Regelung des § 160b StPO unterfallenden Erörterungen werden von der Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, die lediglich "Erörterungen nach den §§ 202a, 212' StPO betrifft, nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Derartige Erörterungen in dem vorgenannten Verfahrensstadium begründen keine Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 und Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, Rn. 27).
  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13

    Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach

    Dies kann ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 f.; Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15).
  • LG Bonn, 07.03.2016 - 27 KLs 430 Js 794/15

    Gewerbsmäßige strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und gewerbsmäßige

    Zudem kommt es in Betracht, dass solche Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung eine Mitteilungspflicht des Gerichts gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO auslösen können (hiergegen aber BGH NStZ 2015, 232), was in Betreff der Kammer dahinstehen kann, da sich die dargestellten Gespräche jedenfalls nicht auf Rechtsfolgen in dem hiesigen Verfahren gegen den Angeklagten bezogen haben.
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21

    Suspendierter Homburger Oberbürgermeister

    Denn auch nach dem Vortrag der Revision (insbesondere auch zu dem ausführlich dokumentierten und in der Hauptverhandlung mitgeteilten Erörterungstermin am 9. November 2020) kann der Senat ausschließen, dass es Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 mwN).
  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13 mwN).
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

    d) Zur Mitteilung von Gesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung des Gerichts lediglich zwischen der Staatsanwaltschaft und einzelnen Verteidigern geführt worden sind, war der Vorsitzende hier nicht nach § 243 Abs. 4 StPO verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 m. Anm. Kudlich).
  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

    Für Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung verbleibt es bei der Pflicht zur Dokumentation in der Akte (so auch KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 36; eine Mitteilungspflicht eher ablehnend selbst für den Fall, dass das Gericht Kenntnis vom Inhalt der Erörterungen erlangt hat: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 mwN; ebenso wohl BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).
  • BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506).
  • OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15

    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer

    Nicht erfasst werden daher - gar vor Anklageerhebung geführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NStZ-RR 2015, 118, und vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601) - Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ohne gerichtliche Beteiligung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 -1 StR 590/14, BeckRS 2015, 12467, und vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • BGH, 08.12.2015 - 5 StR 392/15

    Statthaftigkeit einer Revision

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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26417
BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2013,26417)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2013 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2013,26417)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 (https://dejure.org/2013,26417)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 111i StPO
    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine Identität von einer juristischen Person zugeflossenen Vermögensvorteilen mit solchen des Täters)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111i Abs 2 StPO, § 358 Abs 2 StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB
    Strafverfahren: Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz bei späterer Weitergabe des Erlangten (hier: Belohnung für Scheinkäufer)

  • rewis.io

    Strafverfahren: Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz bei späterer Weitergabe des Erlangten (hier: Belohnung für Scheinkäufer)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geht der Gegenstand in die Verfügungsgewalt des Täters über, erlangt dieser etwas i.S.d. Verfalls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 32
  • StV 2014, 664
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Eine spätere Weitergabe des Erlangten ändert am Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB nichts und kann allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180 f.; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).

    b) Das Urteil lässt jedoch eine hier nahe liegende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 73c Abs. 1 StGB vermissen, die auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44, 50 mwN).

    Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass der einem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff., auch zur Formulierung einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteilstenor; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 42/11, NStZ-RR 2011, 343).

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach (teilweiser) Urteilsaufhebung die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 39).
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Insoweit begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht bei der Berechnung des Verfallsbetrages offensichtlich an den Geldsummen orientiert hat, die an die drittbegünstigten Nebenbeteiligten verschoben wurden, dabei aber nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass die in das Gesellschaftsvermögen der beiden nebenbeteiligten Gesellschaften weitergeleiteten Vermögensvorteile trotz Zugriffsmöglichkeiten geschäftsführender Gesellschafter nicht ohne weiteres zugleich deren private Vermögensvorteile darstellen (vgl. für originär dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossene Tatbeute auch BVerfG (Kammer), Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256).
  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Insoweit begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht bei der Berechnung des Verfallsbetrages offensichtlich an den Geldsummen orientiert hat, die an die drittbegünstigten Nebenbeteiligten verschoben wurden, dabei aber nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass die in das Gesellschaftsvermögen der beiden nebenbeteiligten Gesellschaften weitergeleiteten Vermögensvorteile trotz Zugriffsmöglichkeiten geschäftsführender Gesellschafter nicht ohne weiteres zugleich deren private Vermögensvorteile darstellen (vgl. für originär dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossene Tatbeute auch BVerfG (Kammer), Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Eine spätere Weitergabe des Erlangten ändert am Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB nichts und kann allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180 f.; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).
  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08

    Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Eine spätere Weitergabe des Erlangten ändert am Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB nichts und kann allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180 f.; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Der vom Generalbundesanwalt in den Blick genommene Umstand, dass nach den Feststellungen die Verschiebung (eines Teils) der erlangten Gelder zu den Nebenbeteiligten stattgefunden hat und das Landgericht damit die Voraussetzungen des Verfalls gegenüber einem Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB in Gestalt eines Verschiebungsfalls beschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), ohne freilich - auch insoweit - eine entsprechende Anordnung geprüft zu haben, bewirkt daher nicht, dass die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gegen die Angeklagten nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB bzw. einer gegen die Angeklagten gerichteten Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entfallen.
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Ergänzend verweist der Senat in Bezug auf die Rügen, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die lediglich Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO betrifft, auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 10. Juli 2013 (2 StR 47/13, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13).
  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 42/11

    Auffangrechtserwerb (Gesamtschuldnerschaft); Festsetzung der Tagessatzhöhe einer

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass der einem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff., auch zur Formulierung einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteilstenor; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 42/11, NStZ-RR 2011, 343).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13
    Der vom Generalbundesanwalt in den Blick genommene Umstand, dass nach den Feststellungen die Verschiebung (eines Teils) der erlangten Gelder zu den Nebenbeteiligten stattgefunden hat und das Landgericht damit die Voraussetzungen des Verfalls gegenüber einem Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB in Gestalt eines Verschiebungsfalls beschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), ohne freilich - auch insoweit - eine entsprechende Anordnung geprüft zu haben, bewirkt daher nicht, dass die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gegen die Angeklagten nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB bzw. einer gegen die Angeklagten gerichteten Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entfallen.
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

  • BGH, 22.08.2013 - 5 StR 310/13

    Rüge der Nichtgewährung der Anwesenheit eines Verteidigers im Vernehmungszimmer

  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 und vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, wistra 2015, 29) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 und vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21; BeckOK StPO/Wiedner, 29. Ed., § 358 Rn. 24).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich, ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Eine spätere Weitergabe des Erlangten kann ebenso wie der Verlust des Erlangten allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Vorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 mwN).
  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Da der Angeklagte V. sämtliche Gelder weitergeleitet hat, hätte das Landgericht jedenfalls prüfen müssen, ob die Vorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die auch im Rahmen des § 111i Abs. 2 StPO anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 mwN), der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113; BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; MüKoStPO/Quentin, 2016, § 331 Rn. 55 f. mwN).
  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2400/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13

    Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung

    Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 17. September 2013 (NStZ 2014, 32) hinsichtlich des angefochtenen Schuld- und Strafausspruchs nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Das galt auch dann, wenn in den Vermögenstransfer eine vom anderen Beteiligten beherrschte Kapitalgesellschaft eingebunden war, der das Erlangte zwischenzeitlich zugeflossen war (s. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401 Rn. 83 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erfasst mit der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat aber auch die Entscheidung über die Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 145/18, NStZ-RR 2018, 382; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; vgl. noch zur Verfallsanordnung auch BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15, juris Rn. 2; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33).
  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15

    Unzureichende Feststellungen zum Beleg der objektiven und subjektiven Merkmale

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass der einem Auffangsrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, wistra 2013, 474, 475; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).
  • OLG Hamm, 03.12.2015 - 5 Ws 219/15

    Umfang des staatlichen Rechtserwerbs drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils

  • BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 2400/13

    Berichtigung des Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Stichtagsregelung; Verschlechterungsverbot im

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 5 Rev 4/18

    Vorlage an den BGH

  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

  • BGH, 06.11.2014 - 4 StR 290/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten

  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15

    Verbot der Schlechterstellung (Unzulässigkeit einer erstmaligen Verfallsanordnung

  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 644/14

    Erforderliche Prüfung der Härtefallregelung auch bei Absehen von der

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

  • KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

  • OLG Jena, 20.02.2018 - 1 OLG 161 Ss 3/18

    Überlegende Forschungsmittel von Sachverständigen; Nichtanordnung des Verfalls

  • KG, 19.03.2019 - 121 Ss 165/18

    Anwendung neuen Vermögensabschöpfungsrechts, Verschlechterungsverbot

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