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   BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98   

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BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der 3. Strafsenat hat die Frage in seinem Urteil vom 12. August 1998 (3 StR 537/97) nunmehr wieder offen gelassen; allerdings hat er der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen jedenfalls Zäsurwirkung im Sinne von § 55 StGB zugebilligt.

    Folglich kann es auch im vorliegenden Fall für die Gesamtstrafenbildung nicht bedeutsam sein, ob dem ursprünglich entscheidenden Amtsgericht Fehler unterlaufen sind, sei es bei der Einzelstrafenfestsetzung oder der Urteilsabsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97 -).

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit.

    a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen.

  • BGH, 09.01.1975 - 4 StR 550/74

    Strafklageverbrauch nach Einstellungsbeschluss des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    In gleicher Weise hatte der 4. Strafsenat zuvor entschieden (Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -, vgl. aber den genannten Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, NStZ-RR 1998, 296).

    Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Er hat bereits entschieden (Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), daß die Nichtanwendung des § 55 StGB "wegen einer in einem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung" rechtsfehlerhaft sei.

    Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).

  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Dieser Rechtsauffassung ist der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 19. Juni 1998 (4 StR 230/98, abgedruckt in NStZ-RR 1998, 296) gefolgt.

    In gleicher Weise hatte der 4. Strafsenat zuvor entschieden (Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -, vgl. aber den genannten Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, NStZ-RR 1998, 296).

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Nach einer Entscheidung des 3. Strafsenats (BGHSt 41, 374) kann ein früheres Urteil nicht Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Deshalb darf nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, mag sie auch fehlerhaft sein, für die Gesamtstrafenbildung ausschlaggebend sein, vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 13 = NStZ 1998, 35).
  • BVerfG, 28.04.1998 - 2 BvR 2172/97

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen bei der Korrektur eines

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • AG Baden-Baden, 26.08.2019 - 5 Ls 206 Js 12614/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei fehlenden Einzelstrafen

    Der 5. Strafsenat erwägt als einziger weiterhin bei fehlenden Einzelstrafen die denkbar günstigsten (fiktiven) Einzelstrafen zugrunde zu legen und eine Gesamtstrafenbildung durchzuführen (BGH, Urteil vom 10.04.1997 - 5 StR 507/96; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98).

    Der Vorlagebeschluss des 5. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen, dem ein Anfragebeschluss bei den anderen Strafsenaten vorausgegangen war (Beschluss vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98), hatte sich wegen Einstellung des dortigen Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erledigt (BGH, Beschluss vom 20.04.1999 - 5 StR 275/98).

  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • LG Bonn, 18.06.2020 - 21 KLs 7/20
    Die Kammer sieht sich angesichts der unterbliebenen Festsetzung von Einzelstrafen in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 10.11.2017 nicht gehindert, diesem eine Zäsurwirkung beizumessen und die Strafe(n) unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung in eine Gesamtstrafe miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975 - 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997 - 5 StR 507/96; Beschl. v. 07.12.1998 - 5 StR 275/98).
  • LG Bielefeld, 09.08.2022 - 20 KLs 38/21
    Da dem Urteil insoweit lediglich zu entnehmen ist, dass der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist, ist die Kammer zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975, Az. 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997, Az. 5 StR 507/96; Urt. v. 07.12.1998, Az. 5 StR 275/98).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Teilweise wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter einer fiktiven Auflösung in die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen für zulässig gehalten (so BGH, NStZ 1999, 185, 186 - 5 StR 275/98; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98 -, zitiert nach juris Rn. 3).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 14/98
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 - am 3. Februar 1999 beschlossen:.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2)   

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https://dejure.org/1999,4015
BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO;
    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius;

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 55 Abs. 1; ; StGB § 55; ; StGB § 58 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 132 Abs. 3 Satz 3; ; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil steht im Ergebnis im Einklang mit dem Senatsurteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), wonach auch in Fällen unterbliebener Einzelstraffestsetzung bei einer Vorverurteilung eine Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen als zulässig und geboten erachtet wird.
  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Naheliegend müßte - da eine Einbeziehung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe, die gesondert bestehen bleibt, nicht in Betracht kommt auf die Revision des Angeklagten nach dem Verschlechterungsverbot (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4) die für die Brandstiftung verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert werden.
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 1999 - 3 ARs 17/98 -) tritt einer Einzelstrafbestimmung in der einzubeziehenden Sache nach dem Zweifelsgrundsatz ebenfalls nach wie vor entgegen; er hält indes in Fällen dieser Art die Einbeziehung der Gesamtstrafe - ähnlich wie bei Einbeziehung einer "Hauptstrafe" nach DDR-Strafrecht - für angezeigt (das entspräche der Verfahrensweise des Landgerichts im vorliegenden Fall, so daß auch danach hier die Revision zu verwerfen wäre).
  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 14/98
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auch jener Lösung ist der 4. Strafsenat in seiner Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG ausdrücklich entgegengetreten, und zwar unter Heranziehung von Argumenten aus einem Beschluß des mit dem Streit um die Rechtsfrage nicht unmittelbar befaßten 1. Strafsenats vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 14/98 -.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 3/99

    Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Der Anwendungsbereich des § 55 StGB, zumal in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung, ist insgesamt überaus kompliziert (vgl. nur BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99 -) und - wie die Sanktionierung von Mehrfachtätern im Erwachsenenstrafrecht insgesamt dringend reformbedürftig.
  • BGH, 23.02.1999 - 4 ARs 11/98
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    hier: Anfrage des 5. Strafsenats in der Strafsache 5 StR 275/98 .

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 am 13. Januar 1999 beschlossen:.

  • BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19

    Die rechtskräftige Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen - und die spätere weitere

    Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 - für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
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