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   BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15   

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BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 54 GVG; § 147 StPO; § 336 StPO; § 338 StPO
    Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen wegen Urlaubs (Ermessen; Willkürkontrolle; Unterschied zur Verhinderung aus beruflichen Gründen); Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 336 S 2 Alt 1 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 54 Abs 1 GVG, § 54 Abs 3 S 1 GVG, § 54 Abs 3 S 2 GVG
    Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht wegen Urlaubs

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 54 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG, § 54 Abs. 1 GVG, § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO, § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 337 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 147 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

  • rewis.io

    Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht wegen Urlaubs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Urlaub des Schöffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 714
  • StV 2015, 754
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Zwar können etwa bei Anhaltspunkten, dass sich der Schöffe der Teilnahme an der Verhandlung mutwillig zu entziehen versucht, Nachfragen des Vorsitzenden notwendig werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 54 GVG Rn. 6).

    Der Vorsitzende überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen deshalb nicht dadurch, dass er den Hinderungsgrund ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO mwN).

    Jedoch betrifft die genannte Entscheidung mit der Verhinderung aus beruflichen Gründen einen anderen Sachverhalt, an den strengere Maßstäbe angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Es wären vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Form von Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft weitere Bemühungen um die Erlangung der Akteneinsicht erforderlich und gegenüber dem Revisionsgericht darzutun gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 426/81

    Kein Strafklageverbrauch bei fortgesetztem Betrug nach Neugründung der für die

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Entbindung wegen Urlaubs Willkür in aller Regel fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 426/81).
  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung (Voraussetzungen: Recht auf den

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2015 (2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 f.).
  • BGH, 14.01.2015 - 5 StR 582/14

    Verfall (Härtevorschrift; Ermessen; Absehen von der Erkenntnis auf den gesamten

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 5 StR 582/14 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    aa) Im Blick auf § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. Rn. 25).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    a) Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; näher Arnoldi, NStZ 2015, 714; 2017, 492).

    Die Unterbrechung eines auf längere Dauer angelegten Erholungsurlaubs zum Zweck der Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann vor diesem Hintergrund Schöffen in aller Regel nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 aaO).

    Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt deshalb Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 426/81).

    Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

    Dies gilt jedenfalls bei einer - wie hier - Verhinderung aus beruflichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15).

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15 - KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 4 Ws 29/20 -, jeweils juris), denn während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können, ist der auf bereits anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 GVG führt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.08.2021, a.a.O.).

    Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15, a.a.O.).

  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5).

    Die Entbindung des Schöffen vom der Dienstleistung auf dieser ersichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage erscheint nicht mehr verständlich und deutet - auch eingedenk der Belastungen des Vorsitzenden bei der Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten (vgl. Arnoldi, NStZ 2015, 714) - auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin.

  • BGH, 02.05.2018 - 2 StR 317/17

    Entbindung eines Schöffen (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BTDrucks. 8/976, S. 66).

    Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 412/22

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen nicht hinreichend

    Schließlich bleibt völlig offen, ob und wenn ja welche Bemühungen die Verteidigung während der Urteilsabsetzung und dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist unternommen hat, um Einsicht in die aus ihrer Sicht vorenthaltenen Datenbestände zu erlangen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530, 531; vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 10; Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326, 329).

    Eine Pflicht zu entsprechendem Vortrag besteht sowohl, wenn eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 10), als auch, wenn in der unterbliebenen Beiziehung verfahrensfremder Unterlagen ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht erblickt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022 - 5 StR 191/22; NStZ 2023, 116).

  • KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20

    Entbindung von Schöffen aufgrund Urlaubs

    Bereits eine stichwortartige, die tragenden Gründe der Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt jedoch den Anforderungen des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 -, juris Rn. 6).

    Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 -, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 9. März 2020 â?? 1 Ws 19/20 -), denn während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können, ist der auf bereits anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. BGH NStZ 2018, 616).

  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20

    Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

    Eine Richtigkeitsprüfung kommt danach über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013, 3 StR 162/13; Urteil vom 05.08.2015, 5 StR 276/15, Urteil vom 08.05.2018, 5 StR 108/18 u.a., jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 01.09.2015 - 5 StR 349/15

    Anforderungen an die Begründung des Besetzungseinwands (Entpflichtung des

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des 2. Strafsenats (2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 20.04.2016 - 5 StR 71/16

    Beschränkung auf Willkürkontrolle bei der Feststellung der Hemmung von

    Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt (§ 54 Abs. 1 GVG) BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, StV 2015, 754 mwN; zudem LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 229 Rn. 43; MüKo-StPO/Arnoldi, 2016, § 229 Rn. 26; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl., § 229 Rn. 15; Graf/Gorf, StPO, 2. Aufl., § 229 Rn. 16).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19

    Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe:

  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür,

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