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BGH, 16.07.1996 - 5 StR 284/96 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von beruflichen Nebenfolgen bei der Strafrahmenwahl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 16.07.1996 - 5 StR 284/96
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gehört, bei der Straffindung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 157 m.w.N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148). - BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug - …
Auszug aus BGH, 16.07.1996 - 5 StR 284/96
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gehört, bei der Straffindung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 157 m.w.N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148).
- BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung …
Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Verlust der Beamtenrechte bereits bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen ist (BGHSt 35, 148;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96 -). - BGH, 13.05.1997 - 1 ARs 10/97
Verwertung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung - Gebrauch machen vom …
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrage des 5. Strafsenats vom 20. März 1997 - 5 StR 284/96 am 13. Mai 1997 beschlossen :. - BGH, 08.01.1998 - 4 StR 636/97
Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch eine strafrechtliche Verurteilung - …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen, und zwar schon bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148 m.w.N.; BGH StV 1991, 157; NStZ 1992, 229, 230; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96).