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   BGH, 14.09.2010 - 5 StR 336/10   

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https://dejure.org/2010,9703
BGH, 14.09.2010 - 5 StR 336/10 (https://dejure.org/2010,9703)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - 5 StR 336/10 (https://dejure.org/2010,9703)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10 (https://dejure.org/2010,9703)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 152b StGB
    Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Einsatz eines Skimmers und unmittelbares Ansetzen zur Tat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 152b StGB
    Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Einsatz eines Skimmers und unmittelbares Ansetzen zur Tat

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafurteils im Revisionsverfahren; Überschreitung der Schwelle zum Versuchsbeginn einer bandenmäßign und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion durch ledigliche Anbringung eines Skimmers am Geldautomaten

  • rewis.io

    Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Einsatz eines Skimmers und unmittelbares Ansetzen zur Tat

  • ra.de
  • rewis.io

    Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Einsatz eines Skimmers und unmittelbares Ansetzen zur Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Strafurteils im Revisionsverfahren; Überschreitung der Schwelle zum Versuchsbeginn einer bandenmäßign und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion durch ledigliche Anbringung eines Skimmers am Geldautomaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Skimmen allein ist nicht als Nachmachen von Zahlungskarten strafbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 89
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - 5 StR 336/10
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGH NJW 2010, 623 m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2011 - 2 StR 91/11

    Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2010, 623; NStZ 2011, 89).

    Zum Versuch des Nachmachens setzt daher noch nicht an, wer - wie hier - die aufgezeichneten Datensätze nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mittäter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollen, übermitteln kann (vgl. BGH NStZ 2011, 89).

    Soweit das Landgericht in den Fällen, in denen es zu Geldabhebungen mittels nachgemachter Zahlungskarten gekommen ist, nicht zudem einen tateinheitlich verwirklichten banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 und Abs. 2 StGB erwogen hat (vgl. BGH NStZ 2011, 89), beschwert dies die Angeklagten nicht.

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass das bloße Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautomaten noch kein unmittelbares Ansetzen zu der Tat des Nachmachens von Zahlungskarten begründet (BGH aaO, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367, 368; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89).

    Gelingt es dem Täter nicht, die mit Hilfe der Skimming-Geräte aufgezeichneten Datensätze in seinen Besitz zu bringen, fehlt es ebenfalls am Versuchsbeginn des Nachmachens von Zahlungskarten (BGH aaO, NStZ 2011, 89).

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10

    Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft

    Das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NJW-Spezial 2010, 664).
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 197/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Sofern der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, dass die Angeklagten im Rahmen eines bandenmäßig eingespielten Systems die von ihnen ausgespähten Daten innerhalb der Bandenstruktur zur baldigen Verwendung beim Herstellen falscher Zahlungskarten weitergeben sollten (vgl. oben 2. a) bb)), käme eine Verurteilung wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 und § 152b Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, StV 2012, 530).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 338/10

    Strafbarkeit des Skimming; bandenmäßige und gewerbsmäßige Fälschung von

    Eine entsprechende Abgrenzung hat auch der 5. Strafsenat unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des 2. Strafsenats vorgenommen (Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10).
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11

    Skimming (Versuch; unmittelbares Ansetzen); Nachmachen von Zahlungskarten mit

    Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10).
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