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   BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53   

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https://dejure.org/1953,195
BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53 (https://dejure.org/1953,195)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1953 - 5 StR 342/53 (https://dejure.org/1953,195)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53 (https://dejure.org/1953,195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Kenntnis des Steueranspruchs - Verkürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 90
  • NJW 1954, 241
  • DB 1953, 1027
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53
    Im Ergebnis ist an dieser Rechtslage durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18.3.1952 (vgl BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]) nichts geändert worden.
  • BGH, 19.03.1953 - 5 StR 855/52
    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53
    Die insoweit unmittelbar tätig gewordenen, unbekannten Zwischenhändler hätten sich danach allenfalls der Steuerhinterziehung und nicht der Steuerhehlerei schuldig gemacht, weil sie als erste vorschriftswidrig über die in Westberlin abgabenpflichtige Ware verfügten (vgl zu alldem: BGHSt 4, 248).
  • RG, 10.05.1927 - I 174/27

    Welche Bedeutung kommt im Reichssteuerstrafrecht dem § 358 RAbgO. im Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53
    Denn das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß der Anwendungsbereich des § 59 StGB im Steuerstrafrecht durch die Bestimmung des § 395 RAbgO (§ 358 RAbgO) nicht eingeengt wird (vgl u.a. RGSt 61, 238), es hat weiterhin stets entschieden, daß - soweit es sich um "offene Strafgesetze" (Blankettgesetze) handelt - ein Irrtum über das Bestehen oder den Umfang der steuerrechtlichen Grundvorschrift als "außerstrafrechtlicher Irrtum" gemäß § 59 StGB zu behandeln ist (vgl u.a. RGSt 72, 86).
  • RG, 18.02.1938 - 1 D 916/37

    Hat ein Irrtum i. S. des § 395 RAbgO. Einfluß auf die Feststellung des inneren

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53
    Denn das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß der Anwendungsbereich des § 59 StGB im Steuerstrafrecht durch die Bestimmung des § 395 RAbgO (§ 358 RAbgO) nicht eingeengt wird (vgl u.a. RGSt 61, 238), es hat weiterhin stets entschieden, daß - soweit es sich um "offene Strafgesetze" (Blankettgesetze) handelt - ein Irrtum über das Bestehen oder den Umfang der steuerrechtlichen Grundvorschrift als "außerstrafrechtlicher Irrtum" gemäß § 59 StGB zu behandeln ist (vgl u.a. RGSt 72, 86).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Demgegenüber gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f. und vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; Beschlüsse vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 4 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85 Rn. 9; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f. und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f. und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; Beschlüsse vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88 Rn. 9; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90 Rn. 7 und vom 13. März 2019 - 1 StR 520/18 Rn. 18).

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