Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,602
BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,602)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1980 - 5 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,602)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1980 - 5 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine Zeugin - Vernehmung oder "bloße Äußerungen"

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verwertungsverbot erfragter polizeilicher Erkenntnisse bei Zeugnisverweigerungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 230
  • NJW 1980, 1533
  • NJW 1980, 2142 (Ls.)
  • MDR 1980, 593
  • JR 1981, 125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80
    Sie hat ihre Äußerungen in einem Verfahren (nicht gegenüber Privatpersonen) abgegeben (vgl. BGHSt 20, 384,385) [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65].

    Unerheblich ist, daß die Aussage des Mädchens von dem Polizeibeamten nicht protokolliert worden ist (vgl. BGHSt 20, 384,386) [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65].

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80
    Das aus dieser Vorschrift herzuleitende Verwertungsverbot (BGHSt 2, 99,104) erstreckte sich auf die Äußerungen, die Marina auf Befragen des Zeugen W... gemacht hat.
  • BGH, 14.12.1960 - 2 StR 528/60

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen -

    Auszug aus BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80
    Soweit der Bundesgerichtshof Äußerungen, die Zeugen vor der Polizei abgegeben hatten, aus dem Anwendungsbereich des § 252 StPO ausgeschieden hat, handelte es sich um Äußerungen, die die Zeugen spontan gemacht hatten, nachdem sie sich von sich aus, also aus freien Stücken, an die Polizei gewandt und um deren Schutz nachgesucht hatten (BGH NJW 1956, 1884; BGH Urteil vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 528/60 - ebenso RG JW 1935, 2979 und BayObLG NJW 1952, 517).
  • BayObLG, 28.11.1951 - RReg. III 433/51

    Zeugenaussage eines Polizisten trotz Zeugnisverweigerungsrechts eines anderen

    Auszug aus BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80
    Soweit der Bundesgerichtshof Äußerungen, die Zeugen vor der Polizei abgegeben hatten, aus dem Anwendungsbereich des § 252 StPO ausgeschieden hat, handelte es sich um Äußerungen, die die Zeugen spontan gemacht hatten, nachdem sie sich von sich aus, also aus freien Stücken, an die Polizei gewandt und um deren Schutz nachgesucht hatten (BGH NJW 1956, 1884; BGH Urteil vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 528/60 - ebenso RG JW 1935, 2979 und BayObLG NJW 1952, 517).
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    Dies gilt gleichermaßen für Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die er von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige (§ 158 StPO) oder aber bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (BGH, Urt. v. 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229; hierzu ferner BGH, Urt. v. 30. Oktober 1951 - 1 StR 67/51, BGHSt 1, 373, 374 f.; BGH, Urt. v. 25. März 1980 - 5 StR 36/80, BGHSt 29, 230, 232; BGH, Urt. v. 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 389; BGH, Urt. v. 21. Juli 1994 - 1 StR 83, 94, BGHSt 40, 211, 215; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1969 - 1 StR 57/69, GA 1970, 153, 154; BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - 1 StR 150/88, NStZ 1988, 561, 562 f.; ferner SK-StPO/Velten, 5. Aufl. § 252 Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230; Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535).

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLGSt …

  • BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18

    Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das

    Denn über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus ist nicht nur die Verlesung des Protokolls der früheren Vernehmung, sondern auch die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet; eine Ausnahme gilt nur für richterliche Vernehmungen, in denen der Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht davon freiwillig keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106; vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59, BGHSt 13, 394, 398; vom 25. März 1980 - 5 StR 36/80, BGHSt 29, 230, 232; vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

    Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger

    Wenn § 252 StPO es schon untersagt, eine unter den Strafdrohungen der §§ 145 d und 164 StGB vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor dem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender berechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Verwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen "Beschuldigtenvernehmung" entgegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 1 a. E.), während die Strafverfolgungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben.

    Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren herbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Angaben, die "aus freien Stücken" erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden.

  • OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11

    Spontanäußerung, Verwertbarkeit, Zeugnisverweigerung

    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).
  • BGH, 13.06.2012 - 2 StR 112/12

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge bei der Rüge der Verletzung des

    Aus § 252 StPO ergibt sich, wenn ein Zeuge unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, grundsätzlich ein umfassendes Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 32, 25, 29).
  • BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82

    Berücksichtigung einer Aussage der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Ehefrau

    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht heute Einigkeit darüber, daß dieses Verlesungsverbot - außer bei richterlichen Vernehmungen, bei denen der Zeuge über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war -nicht durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die frühere Aussage des Zeugen umgangen werden darf, daß vielmehr über das Verlesungsverbot hinaus in bezug auf Angaben, die der Zeuge bei früheren nichtrichterlichen Vernehmungen gemacht hatte, ein Verwertungsverbot besteht, diese Angaben also auch nicht in anderer Weise als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (OGHSt 1, 299; BGHSt 2, 99/104; 20, 384; 21, 218; 29, 230/232; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl.§ 252 RdNrn. 5 ff.; Mayr in Karlsruher Kommentar StPO§ 252 RdNr. 1; Kleinknecht StPO 35.Aufl.§ 252 RdNrn.2 und 5; im Ergebnis auch Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 252 RdNrn. 5 ff.).

    Hingegen dürfen ebenso wie frühere Äußerungen gegenüber Privatpersonen (OGHSt 1, 299/300 f.; BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ; OLG Bremen HESt 3, 42/43; vgl. auch BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232) Äußerungen, die der nunmehr das Zeugnis Verweigernde gegenüber Polizeibeamten in deren amtlicher Eigenschaft außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (BGH GA 1970, 1531 BayObLGSt 1949/51, 605/606 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840 [OLG Düsseldorf 03.07.1968 - 2 Ss 12/68] ; OLG Hamm JMBlNW 1972, 262; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg§ 252 RdNr. 29; Mayr in Karlsruher Kommentar§ 252 RdNr. 20; Paulus in KMR§ 252 RdNr.18).

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß eine Niederschrift über die Angaben der Auskunftsperson aufgenommen wurde und daß diese auch verlesen werden könnte (BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232 f.).

    Der Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO (und damit das hieraus abgeleitete Verwertungsverbot)ist vielmehr weit auszulegen und umfaßt auch Angaben bei einer nur informatorischen Befragung durch Polizeibeamte, bei der das Schutzbedürfnis des Zeugen sogar noch größer ist als bei einer mit der vorgeschriebenen Belehrung verbundenen förmlichen Vernehmung (BGHSt 29, 230/232 f; BayObLG VRS 29, 268; Gollwitzer JR 1981, 126).

    Allerdings wird, wenn ein Polizeibeamter - den Tatvorwurf betreffende - Fragen stellt und diese beantwortet werden, ohne weiteres eine "Vernehmung" im Sinne des § 252 StPO gegeben sein (vgl. BGHSt 29, 230/232).

  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04

    Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO

    Der Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durchgeführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach außen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232; Schlüchter in SK-StPO 6. Lfg. § 252 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rdn. 10).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Insoweit wird zum einen darauf abgestellt, ob sich die fragliche Person spontan oder auf Befragen eines Beamten geäußert hat (BGHSt 29, 230 [232 f.] = NJW 1980, 1533; BayObLGSt 1982, 167 = NJW 1983, 1132; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; vgl. a. Mayr, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 252 Rdnr. 20; KMR-Paulus § 252 Rdnr. 18).

    Demgemäß dürfen Polizeibeamte am Unfallort die Anwesenden zunächst informatorisch und formlos befragen, um beurteilen zu können, gegen wen Ermittlungen als Beschuldigte zu führen sind (BGH NStZ 1983, 86; vgl. a. OLG Oldenburg NJW 1967, 1096 [1097]; OLG Stuttgart MDR 1977, 70; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 78; Gundlach NJW 1980, 2142 [2143]).

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 93/82

    Verwertung einer Zeugenaussage aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • BayObLG, 06.10.2004 - 1St RR 101/04

    Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

  • BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85

    Wertung der Entgegennahme einer Erklärung als Vernehmung im Sinne des § 252

  • BGH, 29.05.1981 - 2 StR 191/81

    Rüchtritt vom versuchten Totschlag durch das Unterlassen weiterer Schüsse trotz

  • OLG Jena, 03.01.2006 - 1 Ss 344/05

    Beweis

  • LG Schweinfurt, 17.10.2007 - 3 Ns 5 Js 6598/06
  • OLG Stuttgart, 23.02.1982 - 1 Ss 144/82

    Anwendung des Verwertungsverbots als eine vom Gesetzgeber gewollte Folge des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht