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   BGH, 10.10.2017 - 5 StR 379/17   

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https://dejure.org/2017,40669
BGH, 10.10.2017 - 5 StR 379/17 (https://dejure.org/2017,40669)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2017 - 5 StR 379/17 (https://dejure.org/2017,40669)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 5 StR 379/17 (https://dejure.org/2017,40669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 52 StPO, Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB

  • Wolters Kluwer

    Rüge einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten; Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen "Eheschließung" in ein Verlöbnis

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten bei Eheschließung nach islamischem Recht

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Islam-Ehe, oder: Zeugnisverweigerungsrecht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rüge einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten; Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen "Eheschließung" in ein Verlöbnis

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei einer in Deutschland nach islamischem Recht geschlossenen Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 20
  • StV 2018, 557
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

    Auszug aus BGH, 10.10.2017 - 5 StR 379/17
    Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene "Ehen" sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus geschlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18).
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