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   BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14   

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https://dejure.org/2014,27430
BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14 (https://dejure.org/2014,27430)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - 5 StR 383/14 (https://dejure.org/2014,27430)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14 (https://dejure.org/2014,27430)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 29 BtMG
    Lückenhafte Strafzumessungserwägungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafmilderung aufgrund von Sicherstellung der Betäubungsmittel; keine strafschärfende Berücksichtigung einer Vorstrafe mit Bagatellcharakter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04

    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14
    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN).
  • BGH, 03.05.2011 - 5 StR 568/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall;

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14
    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN).
  • BGH, 31.05.2022 - 6 StR 128/22

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Versagung einer

    Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 629/17

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Erwerb zum

    Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 27.06.2017 - 3 StR 142/17

    Nicht-in-den-Verkehr-Gelangen von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten

    Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 30.09.2014 - 2 StR 286/14

    Sicherstellung von Betäubungsmitteln als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14).
  • AG Rudolstadt, 29.03.2016 - 770 Js 31365/15

    Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen

    Strafmildernd fiel weiter ins Gewicht, daß die zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit nicht mehr in den Verkehr gelangt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 4 StR 42/06; BGH, Beschl. v. 23.05.2012 - 5 StR 185/12; BGH, Beschl. v. 10.09.2014 - 5 StR 383/14).
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