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BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55 |
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- BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52
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Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört.Der 3. Senat hat in der ebenfalls bereits erwähntenEntscheidung vom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 - ausgesprochen, daß bei einem Verkauf von Waren an einen mit solchen Waren handelnden Geschäftsmann unter Eigentumsvorbehalt die Genehmigung zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist, weil sie sich aus dem Zweck des Geschäfts ergibt.
- BGH, 21.05.1953 - 3 StR 480/52
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Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Ob sie gegeben ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH 3 StR 480/52 vom 21.5.1953).Das Verbot der Verpfändung und Sicherungsübereignung ist eine selbstverständliche Folge des Eigentumsvorbehalts; daß die Pflicht, von Pfändungen Dritter Anzeige zu erstatten, nur eine Nebenpflicht ist, die ein Treuverhältnis nicht begründen kann, hat der 3. Senat in der erwähntenEntscheidung vom 21.5.1953 - 3 StR 480/52 - bereits ausgesprochen.
- BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54
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Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört.
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Glaubte hingegen der Angeklagte, wofür allerdings der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt gibt, durch die Übereignungsverträge der Firma He. & T. eine wirkliche Sicherung zu verschaffen, so könnte er wegen Unterschlagung strafbar sein, dann aber nicht wegen Betruges (vgl BGHSt 1, 262 [265]). - BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Darüber, unter welchen Voraussetzungen unter Eigentums vorbehält gekaufte und zur Sicherung übereignete Gegenstände zum Vermögen des Schuldners gehören, vgl BGHSt 3, 32 [34 ff]. - BGH, 16.06.1953 - 1 StR 67/53
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Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Der Fall liegt, soweit ersichtlich, anders als der in BGHSt 5, 61 [63] entschiedene, der eine dem Eigentumsvorbehalt verwandte Sicherungsübereignung betrifft. - BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
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Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört. - RG, 02.07.1928 - III 471/28
Ist es zulässig, in den Urteilsgründen, anstatt die Rechts- und …
Auszug aus BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
Die Bezugnahme auf in den Akten befindliche Urkunden, deren Inhalt im Urteil nicht wiedergegeben ist, macht den Urkundeninhalt höchstens dann zum Urteilsinhalt, wenn die Urkunden dem Urteil als Anlagen beigefügt sind und mit ihm zugestellt werden (RGSt 53, 257 [258]; 62, 216).
- BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
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Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f];3 StR 373/52 vom 26.3.1953;4 StR 346/54 vom 28.10.1954;5 StR 392/55 vom 17.1.1956).