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   BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83   

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https://dejure.org/1983,1001
BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83 (https://dejure.org/1983,1001)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1983 - 5 StR 408/83 (https://dejure.org/1983,1001)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1983 - 5 StR 408/83 (https://dejure.org/1983,1001)
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Ekel vor Schußwaffe

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der (eingetretenen) Qualifikation" ist nicht möglich, Täter müßte von der ganzen Tat (d.h. auch vom Grunddelikt) Abstand nehmen (Hinweis: vgl. hierzu «Flucht nach tödlichem Schuß»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt im Falle des Beisichführens einer Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch: Qualifikation

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 216
  • StV 1984, 73
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83
    Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45).

    "Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen" (BGHSt 30, 44, 45).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83
    Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197).
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83
    Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45).
  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83
    Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    Ein Rücktritt von dieser Qualifikation scheidet aus, weil der Angeklagte durch die Verwendung des Drohmittels die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 9 und vom 23. August 1983 - 5 StR 408/83).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 10).

    So soll § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn es ausnahmsweise schon an jeder Möglichkeit einer Realisierung der in der Schußwaffe liegenden Gefährlichkeit fehlt (vgl. Lackner StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 2; Zaczyk NStZ 1984, 217 in seiner Anmerkung zu BGH NStZ 1984, 216).

  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Ein solcher "Teilrücktritt" scheidet hier jedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nötigung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl.
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Es kann hier auf sich beruhen, wie zu entscheiden ist, wenn ein Täter nach Versuchsbeginn auf Modalitäten verzichtet, die zur Anwendung eines Qualifikationstatbestandes führen können (vgl. BGH JZ 1984, 680: versuchte räuberische Erpressung, bei welcher der Täter darauf verzichtet, den Tatplan mit Hilfe einer Waffe zu verwirklichen; dazu Streng JZ 1984, 652; Zaczyk NStZ 1984, 217).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen"

    Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG, an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).

    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138; 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216, 217).

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 526/18

    Besonders schwerer Raub durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei zeitlich

    Hierin liegt nicht etwa ein Teilrücktritt vom Qualifikationstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1983 - 5 StR 408/83, NStZ 1984, 216, 217).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

    Erforderlich ist jedoch, daß sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31, 105, 106 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es ausreichend, daß dem Täter - wie hier - die Waffen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216).
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
    97 (4) Aus den vorgenannten Gründen kann die Kammer offen lassen, ob im Falle der vollendeten Begehung des Grunddelikts ein Rücktritt vom zugleich unternommenen Versuch der Begehung eines qualifizierten Delikts überhaupt möglich ist (vgl. zur Frage des sogenannten Teilrücktritts: BGH Urteil vom 23. August 1983 - 5 StR 408/83 - NStZ 1984, 216; Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07 - NStZ 2007, 468; Streng JZ 2007, 109; Heintschel-Heinegg JA 2007, 656; Schroeder JR 2007, 481 und ausführlich Küper GA 2020, 584).
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