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   BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98   

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BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98 (https://dejure.org/1998,7300)
BGH, Entscheidung vom 31.08.1998 - 5 StR 420/98 (https://dejure.org/1998,7300)
BGH, Entscheidung vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98 (https://dejure.org/1998,7300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision nur bei Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 212/84

    Revision gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung

    Auszug aus BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98
    "Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin (Irmgard B.) weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - BGH, Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 13).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98
    Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 -).".
  • BGH, 14.11.1989 - 5 StR 547/89

    Verwerfung einer Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98
    "Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin (Irmgard B.) weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - BGH, Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 13).
  • BGH, 20.08.1992 - 4 StR 302/92

    Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger, mit dem Ziel einer Änderung des

    Auszug aus BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98
    Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 -).".
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85

    Aufhebung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98
    "Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin (Irmgard B.) weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - BGH, Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 13).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 425/00

    Verwerfung der Revision der Nebenklage als unzulässig; Gesetzesverletzung,

    Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
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