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   BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04   

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https://dejure.org/2004,5492
BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04 (https://dejure.org/2004,5492)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 StR 429/04 (https://dejure.org/2004,5492)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04 (https://dejure.org/2004,5492)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfristung einer Revisionsbegründung; Übersendung der Urteilsausfertigung unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses; Prüfung des erforderlichen Zustellungswillens und der konkludenten Äußerungen des Annahmewillens

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 37 Abs. 1; ; ZPO § 189

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 37 Abs. 1 § 345 Abs. 1; ZPO § 189
    Urteilszustellung an Rechtsanwalt bei verweigertem Empfangsbekenntnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 77
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04
    Diese Vorschrift ist nämlich in den Fällen einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nur anwendbar, wenn der Adressat auch empfangsbereit ist (vgl. BGHR ZPO § 212a Empfangsbereitschaft 1; Münchener Kommentar ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, 2. Aufl. § 189 Rdn. 6).

    Er hat seinen Annahmewillen dadurch konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks eingelassen hat (vgl. BGHR ZPO § 212a Empfangsbereitschaft 1; Wenzel aaO).

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

    Ersatzzustellung in einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04
    Zwar ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses, daß das Landgericht den von § 189 ZPO gebotenen tatsächlichen Zugang des Urteils nicht schon in einer Akteneinsicht des Pflichtverteidigers am 28. Juni 2004 erblickt, was nicht als Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks an einen Adressaten gewertet werden könnte (vgl. BGH DB 1981, 368; BGH NJW 2001, 1946, 1947).
  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17

    Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid;

    Der Mangel des Empfangswillens des Anwalts kann nicht über § 189 ZPO oder eine vergleichbare Heilungsvorschrift geheilt werden, so dass ein fehlender Annahmewille nach übereinstimmender Auffassung nicht durch den Nachweis des bloßen Zugangs ersetzt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154; Beschluss vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04, juris, Rdnr. 5; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, 954 (Rdnr. 12); BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 8 B 86.10, BeckRS 2011, 50630, Rdnr. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 4 Bs 392/04, juris, Rdnr. 5; MK-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189, Rdnr. 6).

    Da der Verteidiger bestreitet, den Bußgeldbescheid erhalten zu haben, setzt eine Heilung nach § 8 VwZG NW voraus, dass neben dem Zugang des zuzustellenden Dokuments auch Umstände bewiesen werden, die zumindest konkludent auf einen Annahmewillen schließen lassen, indem er sich beispielsweise inhaltlich auf das Dokument einlässt (BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04, juris, Rdnr. 6; MK-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189, Rdnr. 6).

  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist;

    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).

    Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt kann der Zustelladressat seinen Annahmewillen und seine Empfangsbereitschaft auch konkludent zum Ausdruck bringen etwa in der Weise, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).

    Eine konkludente Bekundung des Willens, ein ihm gegen vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangenes Urteil als zugestellt anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NStZ-RR 2005, 77) in einem Fall angenommen, in dem der Verteidiger auf das ihm zugegangene Urteil in einer von ihm verfassten Revisionsbegründung und der darin ausgeführten Sachrüge Bezug genommen hat.

    Bei einer - wie hier - fehlenden Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO unverzichtbar ist, ist auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO nicht möglich (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    Erfolgt die Zustellung nämlich gegen Empfangsbekenntnis (§§ 195, 174), ist auch insoweit nach dem oben Gesagten zu beachten, dass der fehlende Annahmewille nicht durch den Nachweis des bloßen Zugangs ersetzt werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1990, 122; NJW-RR 2015, 953 Rn. 12; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO); BVerwG, Beschluss vom 29.04.2011 - 8 B 86/10, ZOV 2011, 138 Rn. 7).

    In der Folge ist nach der Rechtsprechung eine Anwendung des § 189 ZPO möglich, wenn der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 1154 unter II 2; NJW 2005, 3216; NJW-RR 2015, 953 Rn. 7; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) BVerwG, NJW 2007, 3223), etwa, wenn er seinen gebildeten Annahmewillen konkludent zum Ausdruck bringt, weil er sich auf das Dokument einlässt oder wenn in der Kanzlei die entsprechenden Fristen notiert werden oder das Urteil dem Mandanten übersandt beziehungsweise mit diesem erörtert wird (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1992, 2235 (2236); BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13).

    Auch in diesem Fall ist aber für den Zeitpunkt des so ermittelten Fristbeginns dann aber maßgeblich, ab wann dieser Empfangswille spätestens dokumentiert festgestellt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche, auf den Empfangswillen schließen lassende Handlung erfolgt, etwa der Ratschlag an den Mandanten oder die schriftsätzliche Einlassung auf das zuzustellende Schriftstück (vgl. BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) oder wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die Empfangsbereitschaft schließen lassen (vgl. BVerwG, NJW 2007, 3223).

  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen

    Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 5 StR 429/04 NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05 NJW 2005, 3216).

    Drückt der Adressat dadurch, dass er wie hier das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 11 CS 20.2953

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines nach

    Auch wenn die Kenntniserlangung vom Inhalt einer zuzustellenden Entscheidung im Rahmen einer Akteneinsicht grundsätzlich nicht zum erforderlichen tatsächlichen Zugang und damit nicht zu einer Heilung gemäß § 189 ZPO führt (vgl. BGH, B.v. 23.11.2004 - 5 StR 429/04 - juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, B.v. 21.3.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 76/18 u.a. - ZfSch 2020, 51 Rn. 7; BayObLG, B.v. 16.6.2004 - 2Z BR 253/03 - NJW 2004, 3722 = juris Rn. 9), kann die Zustellung hier aufgrund der Rechtsmitteleinlegung mit Willen des Antragstellers als bewirkt angesehen werden.

    Der Zustelladressat kann seinen Annahmewillen auch dadurch konkludent zum Ausdruck bringen, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, B.v. 23.11.2004 a.a.O. Rn. 6; BVerwG, B.v. 17.5.2006 - 2 B 10.06 - BayVBl 2007, 315 = juris Rn. 5 f.).

  • OLG Dresden, 26.04.2021 - 4 W 272/21

    1. Bei einem anwaltlich vertretenen Schuldner beginnt die Rechtsmittelfrist noch

    und 23.02.2021 erfolgten - Akteneinsicht führt regelmäßig nicht zu einer Heilung gemäß § 189 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 StR 429/04 - juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2019 - 1 OWi 2 SsRs 76/18 u. a. - ZfSch 2020, 51 Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2021 - 11 CS 20.2953 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Zweibrücken, 11.03.2019 - 1 Ws 314/18

    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Zulässigkeit der in elektronsicher Form

    Denn der Verfahrensbevollmächtigte hat seine Empfangsbereitschaft dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Rahmen der Rechtsbeschwerdeschrift auf den Inhalt der ihm zugegangenen Ausfertigung eingelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 StR 429/04, juris Rn. 6).
  • BGH, 11.05.2010 - 1 StR 210/10

    Lauf der Frist für die Begründung der eingelegten Revision (wirksame Zustellung;

    Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das 2 Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist".
  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 13a ZB 20.30264

    Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zudem ist mit Blick auf die hier gegebene Konstellation der Akteneinsicht zur Heilung ausreichend, dass das Dokument dem Empfänger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dass er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 27 - zu § 8 VwZG; a.A. BGH, B.v. 23.11.2004 - 5 StR 429/04 - juris Rn. 5 - zu § 189 ZPO; U.v. 21.3.2001 - VIII ZR 244/00 - juris Rn. 20 f. - zu § 189 ZPO; OLG Zweibrücken, B.v. 21.3.2019 - 1 Owi 2 Ss Rs 76/18 - juris Rn. 7 - zu § 189 ZPO; BayObLG, B.v. 16.6.2004 - 2Z BR 253/03 - juris Rn. 9 - zu § 189 ZPO).
  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 13a ZB 20.30264

    Verfahrensmangel, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Zulassungsantrag, Unterkunft,

    Zudem ist mit Blick auf die hier gegebene Konstellation der Akteneinsicht zur Heilung ausreichend, dass das Dokument dem Empfänger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dass er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 27 - zu § 8 VwZG; a.A. BGH, B.v. 23.11.2004 - 5 StR 429/04 - juris Rn. 5 - zu § 189 ZPO; U.v. 21.3.2001 - VIII ZR 244/00 - juris Rn. 20 f. - zu § 189 ZPO; OLG Zweibrücken, B.v. 21.3.2019 - 1 Owi 2 Ss Rs 76/18 - juris Rn. 7 - zu § 189 ZPO; BayObLG, B.v. 16.6.2004 - 2Z BR 253/03 - juris Rn. 9 - zu § 189 ZPO).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08
  • VGH Bayern, 09.09.2008 - 4 C 08.1072

    Prozesskostenhilfe; Klagefrist; Zustellung des Widerspruchsbescheids;

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